302. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, wird verordnet
§ 1. (1) Der Zivildienstleistende
erhält beim erstmaligen Antritt des
Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung
und für den sonstigen persönlichen
Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld
von 115,— S.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag
dient der Anschaffung
einer Kleiderbürste,
einer Schuhglanzbürste,
einer Schuhkotbürste,
einer Schuhcremebürste,
einer Seifendose,
eines Zahnputzbechers und
je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und
grau.
§ 2. Zur laufenden Ergänzung der
in § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände
erhält der Zivildienstleistende von dem
auf den Tag des Dienstantrittes folgenden
Monatsersten an bis zur Beendigung
des Zivildienstes monatlich
einen Betrag von 40,— S.
§ 3. Der Zivildienstleistende erhält
monatlich für die Reinigung
1. seiner Leibwäsche 400,— S,
2. seiner Arbeitskleidung .
a) wenn die Dienstleistung im
allgemeinen in Straßenkleidung
verrichtet werden kann .. 80,— S,
b) wenn die Dienstleistung im
allgemeinen nicht in Straßenkleidung
verrichtet werden
kann 180,—S.
§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den
Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn
der Zivildienst während eines Monats begonnen
oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden
nur der verhältnismäßige Teil der in den
§§ 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen
Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen
gerechnet.
§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1 Abs. 1
ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines
Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden
am 1. jeden Monats oder, wenn dieser
Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt,
am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.
(3) Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden
erstmalig am Tage des Dienstantrittes
und in der Folge am 1. jeden Monats oder,
wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein
auszuzahlen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 5. Feber 1975, BGBl.
Nr. 104, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 515/1976 außer Kraft.