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302_1982 AT

302. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, wird verordnet

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende

erhält beim erstmaligen Antritt des

Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung

und für den sonstigen persönlichen

Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld

von 115,— S.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag

dient der Anschaffung

einer Kleiderbürste,

einer Schuhglanzbürste,

einer Schuhkotbürste,

einer Schuhcremebürste,

einer Seifendose,

eines Zahnputzbechers und

je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und

grau.

§ 2. Zur laufenden Ergänzung der

in § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände

erhält der Zivildienstleistende von dem

auf den Tag des Dienstantrittes folgenden

Monatsersten an bis zur Beendigung

des Zivildienstes monatlich

einen Betrag von 40,— S.

§ 3. Der Zivildienstleistende erhält

monatlich für die Reinigung

1. seiner Leibwäsche 400,— S,

2. seiner Arbeitskleidung .

a) wenn die Dienstleistung im

allgemeinen in Straßenkleidung

verrichtet werden kann .. 80,— S,

b) wenn die Dienstleistung im

allgemeinen nicht in Straßenkleidung

verrichtet werden

kann 180,—S.

§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den

Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn

der Zivildienst während eines Monats begonnen

oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden

nur der verhältnismäßige Teil der in den

§§ 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen

Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen

gerechnet.

§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1 Abs. 1

ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines

Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden

am 1. jeden Monats oder, wenn dieser

Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt,

am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.

(3) Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden

erstmalig am Tage des Dienstantrittes

und in der Folge am 1. jeden Monats oder,

wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder

Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein

auszuzahlen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 5. Feber 1975, BGBl.

Nr. 104, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 515/1976 außer Kraft.

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