302. Bundesgesetz: Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl.
Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) wird geändert
wie folgt
1. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der
in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen
niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht
werden.
(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer
strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung
auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens
ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates
verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der
Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung
des Nationalrates wegen einer strafbaren
Handlung nur dann behördlich verfolgt
wanden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang
mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde
hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates
über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges
einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete
oder ein Drittel der Mitglieder des mit
diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses
verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens
hat jede behördliche Verfolgungshandlung
sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang
mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig
über seine Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in
allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat
über ein entsprechendes Ersuchen der zur
Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb
von acht Wochen entschieden hat.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat
bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde
dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die
geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es
der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit
der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige
Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben
oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt
mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten
Nationalrates, bei Organen des Nationalrates,
deren Funktion über diesen Zeitpunkt
hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion."
2. § 14 Abs. 3 und 5 halben zu lauten
„(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen
insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten
der Parlamentsdirektion und alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten
zu.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenton
des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden
Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes
Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse
allein aus. Die Erfassung von Verordnungen stellt
dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu,
als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte
Verwaltungsangelegenheiten betreffen."
Die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Bezeichnungen
6 bis 8.
3. In der Aufzählung des § 21 Abs. 1 hat
die 9. Position zu lauten
„Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung
über das Vorliegen eines Zusammenhanges im
Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von
Behörden gemäß § 10 Abs. 5;"
4. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung von Abgeordneten gemäß
§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen
um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges
im Sinne des § 10 Abs. 3 und
Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2
B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung
von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates,
Zuschriften über die Ernennung von
Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären
sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt
und verteilt."
5. Im § 52 Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten
Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung
über das Vorliegen eines Zusammenhanges
im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen
von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,
der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2
B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur
Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben."
6. a) § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung (eines Abgeordneten gemäß
§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen
um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges
im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen
von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2
B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur
Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen
Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß
(Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen
zu."
b) Im Abs. 2 des § 80 ist die Zitierung „§ 10
Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 5" zu
ersetzen.
c) Im Abs. 3 des § 80 hat es statt „§ 10
Abs. 2" nunmehr „§ 10 Abs. 4" und statt „sechswöchigen"
„achtwöchigen" zu lauten.
d) Im Abs. 4 des § 80 ist das Wort „sechswöchigen"
durch den Ausdruck „achtwöchigen"
zu ersetzen.
7. § 106 hat zu lauten
„§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder
des Immuinitätsausschusses auf Einholung einer
Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10
Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen
Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen
auf Durchführung einer Volksabstimmung
gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren
auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch
den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind
schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften
der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren
verfassungsmäßigen Behandlung zu richten."
8. Im § 107 ist die Zitierung „§ 10 Abs. 2"
durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 4" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1979
in Kraft.