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302_1979 AT

302. Bundesgesetz: Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl.

Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) wird geändert

wie folgt

1. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der

in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen

niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht

werden.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer

strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung

auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens

ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates

verhaftet werden. Desgleichen bedürfen

Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der

Zustimmung des Nationalrates.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung

des Nationalrates wegen einer strafbaren

Handlung nur dann behördlich verfolgt

wanden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang

mit der politischen Tätigkeit des

betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde

hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates

über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges

einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete

oder ein Drittel der Mitglieder des mit

diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses

verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens

hat jede behördliche Verfolgungshandlung

sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang

mit der politischen Tätigkeit des

betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig

über seine Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in

allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat

über ein entsprechendes Ersuchen der zur

Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb

von acht Wochen entschieden hat.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat

bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde

dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die

geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es

der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit

der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige

Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben

oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt

mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten

Nationalrates, bei Organen des Nationalrates,

deren Funktion über diesen Zeitpunkt

hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion."

2. § 14 Abs. 3 und 5 halben zu lauten

„(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen

insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten

der Parlamentsdirektion und alle übrigen

Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten

zu.

(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenton

des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden

Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes

Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse

allein aus. Die Erfassung von Verordnungen stellt

dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu,

als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte

Verwaltungsangelegenheiten betreffen."

Die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Bezeichnungen

6 bis 8.

3. In der Aufzählung des § 21 Abs. 1 hat

die 9. Position zu lauten

„Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung

über das Vorliegen eines Zusammenhanges im

Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von

Behörden gemäß § 10 Abs. 5;"

4. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung von Abgeordneten gemäß

§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen

um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges

im Sinne des § 10 Abs. 3 und

Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2

B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung

von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates,

Zuschriften über die Ernennung von

Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären

sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt

und verteilt."

5. Im § 52 Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten

Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung

von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung

über das Vorliegen eines Zusammenhanges

im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen

von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,

der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2

B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur

Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des

Nationalrates und der Petitionen werden als Beilagen

zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben."

6. a) § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung (eines Abgeordneten gemäß

§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen

um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges

im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen

von Behörden gemäß § 10 Abs. 5,

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2

B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur

Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des

Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen

Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß

(Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen

zu."

b) Im Abs. 2 des § 80 ist die Zitierung „§ 10

Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 5" zu

ersetzen.

c) Im Abs. 3 des § 80 hat es statt „§ 10

Abs. 2" nunmehr „§ 10 Abs. 4" und statt „sechswöchigen"

„achtwöchigen" zu lauten.

d) Im Abs. 4 des § 80 ist das Wort „sechswöchigen"

durch den Ausdruck „achtwöchigen"

zu ersetzen.

7. § 106 hat zu lauten

„§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder

des Immuinitätsausschusses auf Einholung einer

Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10

Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen

Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen

auf Durchführung einer Volksabstimmung

gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren

auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch

den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind

schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften

der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren

verfassungsmäßigen Behandlung zu richten."

8. Im § 107 ist die Zitierung „§ 10 Abs. 2"

durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 4" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1979

in Kraft.

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