302. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages
§ 1. (1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung
von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit
inländischem oder ausländischem Kennzeichen.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen
gezogene Anhänger.
Ausnahmen von der Beitragspflicht
§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen
1. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren
höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen
nicht mehr als 5 t beträgt;
2. mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften,
wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke
des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt
wird;
3. mit Heeresfahrzeugen;
4. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt
Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich
für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes durchgeführt wird; zum
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
auch die Nebenbetriebe, die dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
dienen bestimmt sind;
5. mit Anhängern, die für die Beförderung
von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet
sind und ausschließlich dafür verwendet
werden;
6. im Rahmen von Dienstfahrten der Organe
der Polizei oder der Bundesgendarmerie;
7. im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder
Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der
Straßenreinigung oder des Aufbringens von
Streugut auf Straßen sowie Beförderungen
von Alt- und Abfallstoffen;
8. im Rahmen von nationalen oder internationalen
Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;
9. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die
der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge
desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2)
übersteigt und die, bezogen auf die gesamte
Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners,
die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.
Beitragssatz, Bemessungsgrundlage
§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen
Kalendermonat pro Tonne höchster
zulässiger Nutzlast für
1. Anhänger mit inländischem Kennzeichen
mit einer höchsten zulässigen
Nutzlast von nicht mehr
als 8 t S 85,—,
2. Anhänger mit inländischem Kennzeichen
mit einer höchsten zulässigen
Nutzlast von mehr als 8 t S 170,—,
3. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem
Kennzeichen mit
einer höchsten zulässigen Nutzlast
von nicht mehr als 8 t S 100,—,
4. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem
Kennzeichen mit einer
höchsten zulässigen Nutzlast von
mehr als 8 t S 200,—.
Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen
aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der
Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast
mit höchstens 28 t anzusetzen.
(2) Der Beitrag beträgt für Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen für jedes Tonnenkilometer
S 0,25. Das Tonnenkilometer ist das
Produkt aus der Anzahl der Tonnen der höchsten
zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges und der Anzahl
der Kilometer der im Inland zurückgelegten
Fahrtstrecke. Bruchteile von Tonnenkilometern
sind auf volle Tonnenkilometer aufzurunden.
(3) Der für die Güterbeförderung nach Tonnenkilometern
festzusetzende Beitrag darf im
Kalendermonat den Betrag nicht überschreiten,
der sich bei einer Berechnung nach Abs. 1 ergeben
würde. Dies gilt nur, wenn der Beitragsschuldner
dem Zollamt die Höhe des bisher für
den Kalendermonat für das Fahrzeug entrichteten
Beitrages nachweist. Beförderungen sind
dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem der
Eintritt des Fahrzeuges in das Inland erfolgt.
Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung
§ 4. (1) Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen
mit Fahrzeugen mit inländischem
Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats,
in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht
die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe;
erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges
unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so
entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.
(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges, bei Fahrzeugen, die ohne Beistellung
eines Lenkers vermietet werden, der
Mieter und bei Fahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen auch der Lenker. Der Lenker des
Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gilt
als Vertreter des anderen Beitragsschuldners,
sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm
schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
(3) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht
im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies
gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte
nachweist, daß ihm die Fahrzeuge
gestohlen oder auf andere deliktische Weise
entzogen worden sind.
Anzeige- und Erklärungspflicht
§ 5. (1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge
mit inländischem Kennzeichen, mit welchen
beitragspflichtige Güterbeförderungen
durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen
der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats
auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben
und hat den Namen und die Anschrift
des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen
und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge
und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger
Zusammenstellung zu enthalten. Fallen
die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg,
so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des
folgenden Kalendermonats dem Finanzamt
schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises
anzuzeigen.
(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene
Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden
Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem
Vordruck eine Erklärung über die von
ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge
mit inländischem Kennzeichen abzugeben.
In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen,
die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die
Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden
ist, und die darauf entfallenden Beiträge
samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.
(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
hat der Beitragsschuldner für jede beitragspflichtige
Beförderung dem Grenzzollamt
eine Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem
Vordruck abzugeben. Diese hat den Namen und
die Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s), die
Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige
Nutzlast der Fahrzeuge sowie die für die Bemessung
des Beitrages erforderlichen Angaben zu
enthalten.
Zuständigkeit und Erhebung
§ 6. (1) Für die Erhebung des Beitrages ist
bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem
Kennzeichen das Finanzamt zuständig,
dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners
obliegt. Fehlt ein derartiges
Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des
Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der
vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag
ist jeweils bis zum 10. des dem Entstehen
der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an
das Finanzamt zu entrichten.
(2) Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt
für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als
Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland
das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung,
und beim Austritt aus dem Inland
jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche
Behandlung erfolgt; in den Fällen des § 4 Abs. 1
letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt,
das zur Erhebung der Zölle zuständig ist
oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben
wären.
(3) Das Grenzzollamt setzt den Beitrag bei
Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen mit Bescheid fest. Der Beitrag
ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld
sofort bar zu entrichten. Wird die Abgabe
der Beitragserklärung verweigert oder der Beitrag
nicht sofort entrichtet, so haben die Organe
der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen
mit ausländischem Kennzeichen in das
Inland zu untersagen oder die unverzügliche
Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung
in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung
erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.
(4) Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung
der Beitragserklärung auszuhändigen; er
hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen
und den Organen der Zollwache, des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde,
in deren Amtsbereich die Beförderung
durchgeführt wird, auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen.
(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt
übergebene Ausfertigung der Beitragserklärung
dem Austrittszollamt vorzulegen;
dabei hat er Angaben, die zu abweichenden
Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe
einer Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem
Vordruck zu berichtigen. Das Austrittszollamt
hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung
unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt
festgesetzten Beitrages vorzunehmen. Eine sich
daraus ergebende Beitragsschuld ist sofort bar
zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung
ist sofort zu erstatten.
Herstellung von Gegenrecht
§ 7. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für Beförderungen mit Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen den Beitrag durch
Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung
einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen,
die im Zusammenhang mit Beförderungen mit
Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in dem
betreffenden Staat erhoben werden.
Abgeltung von Ermäßigungen beim Bahntransport
§ 8. (1) Werden von einem Eisenbahnunternehmen
für die Bahnbeförderung von Kraftfahrzeugen,
Anhängern oder Sattelanhängern im Hinblick
auf den zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrag
Ermäßigungen gewährt, so ist dem Eisenbahnunternehmen
der dadurch entstehende Einnahmenausfall
im Ausmaß von 15% des monatlich
zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrages
pro Beförderung, jedoch nicht mehr als der insgesamt
für das beförderte Fahrzeug monatlich zu
entrichtende Straßenverkehrsbeitrag, abzugelten.
(2) Der Abgeltungsbetrag ist vom Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen
des Abs. 1 zu ermitteln. Im jeweiligen
Bundesvoranschlag ist ein angemessener Betrag
zur Bevorschussung des im nächsten Jahr voraussichtlich
anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der
zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen Jahren
noch aushaftende Restbetrag im Vergleich zur
budgetmäßigen Vorsorge im Kapitel „Verkehr"
zu veranschlagen.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Der Straßenverkehrsbeitrag ist eine
ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft. Es ist auf alle Vorgänge anzuwenden,
für die die Beitragsschuld nach dem 30. Juni 1978
entsteht.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 6 Abs. 4, soweit dieser das Einschreiten
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr,
betraut.