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302_1978 AT

302. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages

§ 1. (1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung

von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit

inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen

gezogene Anhänger.

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen

1. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren

höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen

nicht mehr als 5 t beträgt;

2. mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften,

wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke

des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt

wird;

3. mit Heeresfahrzeugen;

4. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt

Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich

für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes durchgeführt wird; zum

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören

auch die Nebenbetriebe, die dem land-

und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu

dienen bestimmt sind;

5. mit Anhängern, die für die Beförderung

von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet

sind und ausschließlich dafür verwendet

werden;

6. im Rahmen von Dienstfahrten der Organe

der Polizei oder der Bundesgendarmerie;

7. im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder

Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der

Straßenreinigung oder des Aufbringens von

Streugut auf Straßen sowie Beförderungen

von Alt- und Abfallstoffen;

8. im Rahmen von nationalen oder internationalen

Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;

9. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die

der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge

desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2)

übersteigt und die, bezogen auf die gesamte

Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners,

die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

Beitragssatz, Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen

Kalendermonat pro Tonne höchster

zulässiger Nutzlast für

1. Anhänger mit inländischem Kennzeichen

mit einer höchsten zulässigen

Nutzlast von nicht mehr

als 8 t S 85,—,

2. Anhänger mit inländischem Kennzeichen

mit einer höchsten zulässigen

Nutzlast von mehr als 8 t S 170,—,

3. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem

Kennzeichen mit

einer höchsten zulässigen Nutzlast

von nicht mehr als 8 t S 100,—,

4. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem

Kennzeichen mit einer

höchsten zulässigen Nutzlast von

mehr als 8 t S 200,—.

Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen

aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der

Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast

mit höchstens 28 t anzusetzen.

(2) Der Beitrag beträgt für Fahrzeuge mit

ausländischem Kennzeichen für jedes Tonnenkilometer

S 0,25. Das Tonnenkilometer ist das

Produkt aus der Anzahl der Tonnen der höchsten

zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges und der Anzahl

der Kilometer der im Inland zurückgelegten

Fahrtstrecke. Bruchteile von Tonnenkilometern

sind auf volle Tonnenkilometer aufzurunden.

(3) Der für die Güterbeförderung nach Tonnenkilometern

festzusetzende Beitrag darf im

Kalendermonat den Betrag nicht überschreiten,

der sich bei einer Berechnung nach Abs. 1 ergeben

würde. Dies gilt nur, wenn der Beitragsschuldner

dem Zollamt die Höhe des bisher für

den Kalendermonat für das Fahrzeug entrichteten

Beitrages nachweist. Beförderungen sind

dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem der

Eintritt des Fahrzeuges in das Inland erfolgt.

Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung

§ 4. (1) Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen

mit Fahrzeugen mit inländischem

Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats,

in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht

die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe;

erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges

unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so

entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.

(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges, bei Fahrzeugen, die ohne Beistellung

eines Lenkers vermietet werden, der

Mieter und bei Fahrzeugen mit ausländischem

Kennzeichen auch der Lenker. Der Lenker des

Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gilt

als Vertreter des anderen Beitragsschuldners,

sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm

schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.

(3) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht

im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies

gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte

nachweist, daß ihm die Fahrzeuge

gestohlen oder auf andere deliktische Weise

entzogen worden sind.

Anzeige- und Erklärungspflicht

§ 5. (1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge

mit inländischem Kennzeichen, mit welchen

beitragspflichtige Güterbeförderungen

durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen.

Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen

der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats

auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben

und hat den Namen und die Anschrift

des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen

und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge

und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger

Zusammenstellung zu enthalten. Fallen

die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg,

so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des

folgenden Kalendermonats dem Finanzamt

schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises

anzuzeigen.

(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene

Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden

Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem

Vordruck eine Erklärung über die von

ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge

mit inländischem Kennzeichen abzugeben.

In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen,

die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die

Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden

ist, und die darauf entfallenden Beiträge

samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.

(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

hat der Beitragsschuldner für jede beitragspflichtige

Beförderung dem Grenzzollamt

eine Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem

Vordruck abzugeben. Diese hat den Namen und

die Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s), die

Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige

Nutzlast der Fahrzeuge sowie die für die Bemessung

des Beitrages erforderlichen Angaben zu

enthalten.

Zuständigkeit und Erhebung

§ 6. (1) Für die Erhebung des Beitrages ist

bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem

Kennzeichen das Finanzamt zuständig,

dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners

obliegt. Fehlt ein derartiges

Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des

Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der

vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag

ist jeweils bis zum 10. des dem Entstehen

der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an

das Finanzamt zu entrichten.

(2) Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit

ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt

für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als

Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland

das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung,

und beim Austritt aus dem Inland

jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche

Behandlung erfolgt; in den Fällen des § 4 Abs. 1

letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt,

das zur Erhebung der Zölle zuständig ist

oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben

wären.

(3) Das Grenzzollamt setzt den Beitrag bei

Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem

Kennzeichen mit Bescheid fest. Der Beitrag

ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld

sofort bar zu entrichten. Wird die Abgabe

der Beitragserklärung verweigert oder der Beitrag

nicht sofort entrichtet, so haben die Organe

der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen

mit ausländischem Kennzeichen in das

Inland zu untersagen oder die unverzügliche

Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung

in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung

erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.

(4) Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung

der Beitragserklärung auszuhändigen; er

hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen

und den Organen der Zollwache, des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde,

in deren Amtsbereich die Beförderung

durchgeführt wird, auf Verlangen zur

Überprüfung auszuhändigen.

(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt

übergebene Ausfertigung der Beitragserklärung

dem Austrittszollamt vorzulegen;

dabei hat er Angaben, die zu abweichenden

Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe

einer Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem

Vordruck zu berichtigen. Das Austrittszollamt

hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung

unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt

festgesetzten Beitrages vorzunehmen. Eine sich

daraus ergebende Beitragsschuld ist sofort bar

zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung

ist sofort zu erstatten.

Herstellung von Gegenrecht

§ 7. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für Beförderungen mit Fahrzeugen mit

ausländischem Kennzeichen den Beitrag durch

Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung

einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit

entsprechenden Behandlung erforderlich ist.

Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen,

die im Zusammenhang mit Beförderungen mit

Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in dem

betreffenden Staat erhoben werden.

Abgeltung von Ermäßigungen beim Bahntransport

§ 8. (1) Werden von einem Eisenbahnunternehmen

für die Bahnbeförderung von Kraftfahrzeugen,

Anhängern oder Sattelanhängern im Hinblick

auf den zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrag

Ermäßigungen gewährt, so ist dem Eisenbahnunternehmen

der dadurch entstehende Einnahmenausfall

im Ausmaß von 15% des monatlich

zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrages

pro Beförderung, jedoch nicht mehr als der insgesamt

für das beförderte Fahrzeug monatlich zu

entrichtende Straßenverkehrsbeitrag, abzugelten.

(2) Der Abgeltungsbetrag ist vom Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen

des Abs. 1 zu ermitteln. Im jeweiligen

Bundesvoranschlag ist ein angemessener Betrag

zur Bevorschussung des im nächsten Jahr voraussichtlich

anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der

zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen Jahren

noch aushaftende Restbetrag im Vergleich zur

budgetmäßigen Vorsorge im Kapitel „Verkehr"

zu veranschlagen.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Der Straßenverkehrsbeitrag ist eine

ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft. Es ist auf alle Vorgänge anzuwenden,

für die die Beitragsschuld nach dem 30. Juni 1978

entsteht.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 6 Abs. 4, soweit dieser das Einschreiten

von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr,

betraut.

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