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302_1977 AT

302. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht

(Übersetzung)

Im Hinblick auf Resolution 2205 (XXI) vom

17. Dezember 1966, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen beschloß, die Kommission

der Vereinten Nationen für internationales

Handelsrecht (im folgenden „die Kommission"

genannt) zu schaffen, und mit der sie

weiters beschloß, daß die Kommission normalerweise

abwechselnd am Hauptquartier der Vereinten

Nationen und am Sitz des Büros der Vereinten

Nationen in Genf tagen soll;

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung

in ihrer Resolution 2609 (XXIV) vom

16. Dezember 1969, Abs. 9, lit. c des materiellen

Teiles beschlossen hat, daß „die Tagungen der

Kommission der Vereinten Nationen für internationales

Handelsrecht ... abwechselnd in New

York und Genf stattfinden können" und daß

gemäß diesem Grundsatz die zehnte Tagung der

Kommission 1977 in Genf hätte stattfinden sollen;

Im Hinblick auf Resolution 3350 (XXIX) vom

18. Dezember 1974, mit der die Generalversammlung

die Empfehlungen der Joint Inspection Unit

(A/9795, Absätze 500—502) billigte, daß gewisse

Organe der Vereinten Nationen, darunter die

Kommission, während der Periode 1975 bis 1977

in Wien statt in Genf tagen können;

Im Hinblick darauf, daß die Kommission während

der neunten Tagung bei ihrer 177. Sitzung

am 28. April 1976 die Einladung der Österreichischen

Bundesregierung (im folgenden „die Regierung"

genannt) angenommen hat, ihre zehnte

Tagung 1977 in Wien abzuhalten;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der

Regierung zur Abhaltung der Tagung der Kommission

in Wien unter Berücksichtigung der Feststellungen

des Beratenden Ausschusses für Administrative

und Budgetäre Fragen zu dem oben

zitierten Bericht der Joint Inspection Unit (A/

9795/Add 2, Absatz 43) gemacht wurde, und die

Regierung daher zugestimmt hat, nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär in bezug auf

Art und mögliches Ausmaß der durch die Abhaltung

der Tagung der Kommission in Wien

statt am Sitz des Büros der Vereinten Nationen

in Genf tatsächlich zusätzlich anfallenden Kosten,

diese zu tragen, sofern diese Kosten im ordentlichen

Voranschlag der Vereinten Nationen keine

Deckung finden;

In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung

die Aufgaben und Mitgliedschaft der

Kommission sowie die Teilnahme an ihren Tagungen

festgelegt hat, und daß die Daten der

zehnten Tagung mit 23. Mai bis 17. Juni 1977

festgelegt wurden;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Zeit und Ort der Tagung

Die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten

Nationen für internationales Handelsrecht

wird im Konferenzzentrum Redoutensäle in

Wien vom 23. Mai bis 17. Juni 1977 stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Tagung

Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden

Personen offenstehen

a) Delegierten der Mitgliedstaaten der Kommission

und ihren Beratern;

b) Beobachtern der Mitgliedstaaten, die keine

Mitglieder der Kommission sind;

c) Delegierten der SpezialOrganisationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation

und der regionalen Wirtschaftskommissionen

der Vereinten Nationen;

d) Delegierten zwischenstaatlicher Organisationen

außerhalb des Systems der Vereinten

Nationen, die zu der Tagung eingeladen

wurden;

e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

die zu der Tagung eingeladen wurden;

f) anderen Beobachtern, die von den Vereinten

Nationen zu der Tagung eingeladen

wurden.

ARTIKEL III

Tagungsort

Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum

Redoutensäle und in deren möglichster Nähe in

dem für die Abhaltung der zehnten Tagung des

Komitees nötigen Ausmaßes zur Verfügung

stellen.

ARTIKEL IV

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

(1) Die Konferenzräumlichkeiten umfassen

a) zwei Konferenzsäle für die Abhaltung von

Plenarsitzungen und Sitzungen der als

Ausschuß tagenden Vollversammlung; einer

der Konferenzsäle wird jedoch nur während

der dritten Woche der Tagung, vom 6. bis

10. Juni 1977, für Sitzungen der als Ausschuß

tagenden Vollversammlung benötigt;

b) einen Konferenzraum für Sitzungen des

Redaktionsausschusses, von Arbeitsgruppen

und für zwanglose Beratungen von Delegierten;

c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte

der Vereinten Nationen sowie für das mit

Funktionen im Zusammenhang mit der

Tagung der Kommission betraute Sur-place-

Personal;

d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,

Verteilung und Überprüfung der

Dokumentation der Tagung.

(2) Die Konferenzsäle sind mit Anlagen für

Simultanübersetzung in den vier Sprachen der

Kommission (Englisch, Französisch, Russisch und

Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme

in diesen Sprachen ausgestattet und bieten

genügend Raum und die erforderlichen Einrichtungen

für die Presse sowie Raum für die

Öffentlichkeit.

(3) Die in den Artikeln III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen

während der gesamten Dauer der Tagung

der Kommission sowie für solche zusätzliche Zeiträume

vor der Eröffnung und nach dem Abschluß

der Tagung zur Verfügung stehen, wie sie vom

Sekretariat der Kommission in Beratung mit der

Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Tagung zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

ARTIKEL V

Andere Einrichtungen innerhalb des

Konferenzbereiches

(1) Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden

ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter sowie

genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und

ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und

Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter

in unmittelbarer Nähe der

Konferenzräume;

c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

d) ärztliche Betreuung.

(2) Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen

für einen Telefon-, Fernschreib- und

Telegraphendienst für In- und Ausland für alle

Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.

ARTIKEL VI

Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten sämtliche

Räume mit Möbeln ausstatten, einrichten

und instandhalten und die in den Artikeln III,

IV und V angeführten Einrichtungen sowie die

weiteren zu einem klaglosen Ablauf der Tagung

der Kommission erforderlichen Einrichtungen

zur Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.

(2) Die Vereinten Nationen werden das gesamte

zum angemessenen Ablauf der Tagung der Kommission

erforderliche Büromaterial zur Verfügung

stellen.

(3) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Kommission innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen

Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in

Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale

Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung

seitens des Sekretärs der Kommission

oder von ihm hiezu bevollmächtigter Personen

vorliegt.

ARTIKEL VII

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus

und sofortige Aufnahme in diesem. Die

erforderlichen Transportmittel stehen jederzeit

auf Abruf bereit.

ARTIKEL VIII

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,

um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Tagung der Kommission zu

gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.

Dieser steht in enger Zusammenarbeit

mit dem Sekretär der Kommission oder

einem von diesem für den vorliegenden Zweck

ernannten Beamten des Sekretariats der Tagung,

um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit

und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL IX

Hotelunterbringung

Die Regierung wird während der Dauer der

Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegationen der Mitgliedstaaten der Kommission,

der eingeladenen Beobachter, Angestellten

der Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer

an der Tagung der Kommission bei Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL X

Transportwesen

(1) Die Regierung wird dafür sorgen, daß für

alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für

Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den

wichtigsten Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung

stehen.

(2) Die Regierung wird die vom Sekretariat

der Tagung im Konferenzbereich benötigten

lokalen Transportmittel zur Verfügung stellen.

ARTIKEL XI

Sur-place-Personal

(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

ernennen, der im Einvernehmen mit

den Vereinten Nationen dafür verantwortlich

ist, die verwaltungsmäßigen und personellen

Maßnahmen für die Tagung gemäß diesem Abkommen

zu treffen und durchzuführen.

(2) Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der

im Artikel IV und V Absatz 1, lit. a und b

dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal, einschließlich

Tontechniker;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-

und Sicherheitspersonal, einschließlich

Schreibkräfte, Empfangsdamen,

Kanzleibeamte, Boten, Lagerverwalter,

Chauffeure, Reinigungspersonal und

Sicherheitsbeamte.

(3) Das in diesem Abkommen angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit

über ausreichende Kenntnisse der englischen und/

oder französischen Sprache verfügen.

(4) Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je

nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch

während einer angemessenen Zeitspanne vor und

nach der Tagung der allgemeinen Aufsicht des

Sekretariats der Vereinten Nationen unterstellt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen die

Regierung auf Grund der besonderen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens spezielle

Verantwortung übernimmt, trägt die Regierung

im Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom

16. Dezember 1969 jene tatsächlichen zusätzlichen

Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Tagung der Kommission in Wien statt

am Sitz des Büros der Vereinten Nationen in

Genf abgehalten wird.

(2) Nach Beendigung der Tagung der Kommission

wird der Regierung eine detaillierte Liste

der für die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen

zusätzlichen Kosten übermittelt. Diese

Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur

Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen

Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar

angegeben. Die Endabrechnungen unterliegen

einer Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen

Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen.

Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen

erfolgt sobald als möglich nach Beendigung

der Tagung der Kommission.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

(1) Hinsichtlich der Tagung der Kommission

werden die Bestimmungen betreffend Privilegien

und Immunitäten des zwischen den Vereinten

Nationen und der Republik Österreich über den

Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens

zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht berührt.

(2) Delegierten von Staaten, die zur Teilnahme

an der Tagung der Kommission eingeladen wurden,

Angestellten der Vereinten Nationen, die

Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung

ausüben, Sachverständigen, die auf der Tagung

Aufträge für die Vereinten Nationen ausführen,

sowie Vertretern der SpezialOrganisationen, der

IAEO und anderer zur Teilnahme an der Tagung

der Kommission eingeladener zwischenstaatlicher

Organisationen werden dieselben Privilegien und

Immunitäten eingeräumt, wie sie den Delegierten

bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie Beamten

der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten

Abkommen gewährt werden.

(3) Beobachter, die von den Vereinten Nationen

zur Teilnahme an der Tagung der Kommission

eingeladen wurden, genießen unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung

gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Tagung der Kommission gesetzten

Handlungen.

(4) Das von der Regierung gemäß Artikel XI

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Tagung der Kommission gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Tagung gesetzten Handlungen.

Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von

einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfalles keine Anwendung.

(5) Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Tagung der Kommission eingeladenen

nichtstaatlichen Organisationen genießen unbeschadet

der vorstehenden Absätze dieses Artikels

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung gemachten

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung

der Kommission gesetzten Handlungen.

(6) Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Tagung der

Kommission eingeladen wurden, bei ihren Reisen

zur und von der Tagung der Kommission nicht

behindert werden: Vertreter von Regierungen

und ihre nächsten Familienangehörigen, Angestellte

und Sachverständige der Vereinten Nationen

und ihre nächsten Familienangehörigen, zur

Tagung der Kommission eingeladene Beobachter

und ihre nächsten Familienangehörigen, zur Tagung

der Kommission eingeladene Beobachter

von nichtstaatlichen Organisationen und ihre

nächsten Familienangehörigen, Vertreter von

Presse, Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer

Massenmedien, die von den Vereinten Nationen

nach ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der

Regierung beglaubigt wurden, sowie andere von

den Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme

an der Tagung der Kommission eingeladene

Personen.

(7) Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Tagung der Kommission

ausüben und nicht österreichische Staatsbürger sind,

haben das Recht auf Einreise nach und Ausreise

aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke

und Einreisegenehmigungen werden kostenlos

und so rasch wie möglich erteilt, und

zwar spätestens zwei Wochen vor Beginn der

Tagung der Kommission, wenn die Antragstellung

nicht später als zweieinhalb Wochen vor

ihrem Beginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung

später als zweieinhalb Wochen vor Beginn der

Tagung der Kommission, wird der Sichtvermerk

spätestens drei Tage nach Einlangen des Sichtvermerksantrages

erteilt.

(8) Während der Dauer der Tagung der Kommission

einschließlich ihres Vorbereitungs- und

Endstadiums stellen die in Artikel III angeführten

Gebäude und Bereiche Gebiet der Vereinten

Nationen dar, und der Zutritt zu diesem Gebiet

steht unter der Kontrolle und unter der Hoheit

der Vereinten Nationen.

ARTIKEL XIV

Haftung

(1) Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,

Forderungen oder andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Artikeln III, IV

und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Artikel X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten

Tagungspersonals.

(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen

Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen

schadlos halten.

ARTIKEL XV

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt

gültig während der Dauer der Tagung der Kommission

und für jene Zeitdauer danach, die zur

Abwicklung aller mit der Tagung zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 6. Mai 1977 im Büro der

Vereinten Nationen in Genf.

Für die Vereinten Nationen

Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erik Nettel m. p.

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