302. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf Resolution 2205 (XXI) vom
17. Dezember 1966, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen beschloß, die Kommission
der Vereinten Nationen für internationales
Handelsrecht (im folgenden „die Kommission"
genannt) zu schaffen, und mit der sie
weiters beschloß, daß die Kommission normalerweise
abwechselnd am Hauptquartier der Vereinten
Nationen und am Sitz des Büros der Vereinten
Nationen in Genf tagen soll;
Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung
in ihrer Resolution 2609 (XXIV) vom
16. Dezember 1969, Abs. 9, lit. c des materiellen
Teiles beschlossen hat, daß „die Tagungen der
Kommission der Vereinten Nationen für internationales
Handelsrecht ... abwechselnd in New
York und Genf stattfinden können" und daß
gemäß diesem Grundsatz die zehnte Tagung der
Kommission 1977 in Genf hätte stattfinden sollen;
Im Hinblick auf Resolution 3350 (XXIX) vom
18. Dezember 1974, mit der die Generalversammlung
die Empfehlungen der Joint Inspection Unit
(A/9795, Absätze 500—502) billigte, daß gewisse
Organe der Vereinten Nationen, darunter die
Kommission, während der Periode 1975 bis 1977
in Wien statt in Genf tagen können;
Im Hinblick darauf, daß die Kommission während
der neunten Tagung bei ihrer 177. Sitzung
am 28. April 1976 die Einladung der Österreichischen
Bundesregierung (im folgenden „die Regierung"
genannt) angenommen hat, ihre zehnte
Tagung 1977 in Wien abzuhalten;
In Anbetracht dessen, daß die Einladung der
Regierung zur Abhaltung der Tagung der Kommission
in Wien unter Berücksichtigung der Feststellungen
des Beratenden Ausschusses für Administrative
und Budgetäre Fragen zu dem oben
zitierten Bericht der Joint Inspection Unit (A/
9795/Add 2, Absatz 43) gemacht wurde, und die
Regierung daher zugestimmt hat, nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär in bezug auf
Art und mögliches Ausmaß der durch die Abhaltung
der Tagung der Kommission in Wien
statt am Sitz des Büros der Vereinten Nationen
in Genf tatsächlich zusätzlich anfallenden Kosten,
diese zu tragen, sofern diese Kosten im ordentlichen
Voranschlag der Vereinten Nationen keine
Deckung finden;
In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung
die Aufgaben und Mitgliedschaft der
Kommission sowie die Teilnahme an ihren Tagungen
festgelegt hat, und daß die Daten der
zehnten Tagung mit 23. Mai bis 17. Juni 1977
festgelegt wurden;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Zeit und Ort der Tagung
Die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten
Nationen für internationales Handelsrecht
wird im Konferenzzentrum Redoutensäle in
Wien vom 23. Mai bis 17. Juni 1977 stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Tagung
Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden
Personen offenstehen
a) Delegierten der Mitgliedstaaten der Kommission
und ihren Beratern;
b) Beobachtern der Mitgliedstaaten, die keine
Mitglieder der Kommission sind;
c) Delegierten der SpezialOrganisationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation
und der regionalen Wirtschaftskommissionen
der Vereinten Nationen;
d) Delegierten zwischenstaatlicher Organisationen
außerhalb des Systems der Vereinten
Nationen, die zu der Tagung eingeladen
wurden;
e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,
die zu der Tagung eingeladen wurden;
f) anderen Beobachtern, die von den Vereinten
Nationen zu der Tagung eingeladen
wurden.
ARTIKEL III
Tagungsort
Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum
Redoutensäle und in deren möglichster Nähe in
dem für die Abhaltung der zehnten Tagung des
Komitees nötigen Ausmaßes zur Verfügung
stellen.
ARTIKEL IV
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
(1) Die Konferenzräumlichkeiten umfassen
a) zwei Konferenzsäle für die Abhaltung von
Plenarsitzungen und Sitzungen der als
Ausschuß tagenden Vollversammlung; einer
der Konferenzsäle wird jedoch nur während
der dritten Woche der Tagung, vom 6. bis
10. Juni 1977, für Sitzungen der als Ausschuß
tagenden Vollversammlung benötigt;
b) einen Konferenzraum für Sitzungen des
Redaktionsausschusses, von Arbeitsgruppen
und für zwanglose Beratungen von Delegierten;
c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte
der Vereinten Nationen sowie für das mit
Funktionen im Zusammenhang mit der
Tagung der Kommission betraute Sur-place-
Personal;
d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,
Verteilung und Überprüfung der
Dokumentation der Tagung.
(2) Die Konferenzsäle sind mit Anlagen für
Simultanübersetzung in den vier Sprachen der
Kommission (Englisch, Französisch, Russisch und
Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme
in diesen Sprachen ausgestattet und bieten
genügend Raum und die erforderlichen Einrichtungen
für die Presse sowie Raum für die
Öffentlichkeit.
(3) Die in den Artikeln III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen
während der gesamten Dauer der Tagung
der Kommission sowie für solche zusätzliche Zeiträume
vor der Eröffnung und nach dem Abschluß
der Tagung zur Verfügung stehen, wie sie vom
Sekretariat der Kommission in Beratung mit der
Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Tagung zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
ARTIKEL V
Andere Einrichtungen innerhalb des
Konferenzbereiches
(1) Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden
ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter sowie
genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und
ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und
Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter
in unmittelbarer Nähe der
Konferenzräume;
c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
d) ärztliche Betreuung.
(2) Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen
für einen Telefon-, Fernschreib- und
Telegraphendienst für In- und Ausland für alle
Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.
ARTIKEL VI
Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten sämtliche
Räume mit Möbeln ausstatten, einrichten
und instandhalten und die in den Artikeln III,
IV und V angeführten Einrichtungen sowie die
weiteren zu einem klaglosen Ablauf der Tagung
der Kommission erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.
(2) Die Vereinten Nationen werden das gesamte
zum angemessenen Ablauf der Tagung der Kommission
erforderliche Büromaterial zur Verfügung
stellen.
(3) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Kommission innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben und Telefongespräche zwischen
Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in
Genf und dem Amtssitz in New York. Internationale
Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt, wenn eine Genehmigung
seitens des Sekretärs der Kommission
oder von ihm hiezu bevollmächtigter Personen
vorliegt.
ARTIKEL VII
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus
und sofortige Aufnahme in diesem. Die
erforderlichen Transportmittel stehen jederzeit
auf Abruf bereit.
ARTIKEL VIII
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,
um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Tagung der Kommission zu
gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.
Dieser steht in enger Zusammenarbeit
mit dem Sekretär der Kommission oder
einem von diesem für den vorliegenden Zweck
ernannten Beamten des Sekretariats der Tagung,
um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit
und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL IX
Hotelunterbringung
Die Regierung wird während der Dauer der
Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegationen der Mitgliedstaaten der Kommission,
der eingeladenen Beobachter, Angestellten
der Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer
an der Tagung der Kommission bei Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL X
Transportwesen
(1) Die Regierung wird dafür sorgen, daß für
alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für
Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den
wichtigsten Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung
stehen.
(2) Die Regierung wird die vom Sekretariat
der Tagung im Konferenzbereich benötigten
lokalen Transportmittel zur Verfügung stellen.
ARTIKEL XI
Sur-place-Personal
(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
ernennen, der im Einvernehmen mit
den Vereinten Nationen dafür verantwortlich
ist, die verwaltungsmäßigen und personellen
Maßnahmen für die Tagung gemäß diesem Abkommen
zu treffen und durchzuführen.
(2) Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der
im Artikel IV und V Absatz 1, lit. a und b
dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal, einschließlich
Tontechniker;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-
und Sicherheitspersonal, einschließlich
Schreibkräfte, Empfangsdamen,
Kanzleibeamte, Boten, Lagerverwalter,
Chauffeure, Reinigungspersonal und
Sicherheitsbeamte.
(3) Das in diesem Abkommen angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit
über ausreichende Kenntnisse der englischen und/
oder französischen Sprache verfügen.
(4) Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je
nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch
während einer angemessenen Zeitspanne vor und
nach der Tagung der allgemeinen Aufsicht des
Sekretariats der Vereinten Nationen unterstellt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen die
Regierung auf Grund der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens spezielle
Verantwortung übernimmt, trägt die Regierung
im Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom
16. Dezember 1969 jene tatsächlichen zusätzlichen
Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Tagung der Kommission in Wien statt
am Sitz des Büros der Vereinten Nationen in
Genf abgehalten wird.
(2) Nach Beendigung der Tagung der Kommission
wird der Regierung eine detaillierte Liste
der für die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen
zusätzlichen Kosten übermittelt. Diese
Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur
Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen
Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar
angegeben. Die Endabrechnungen unterliegen
einer Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen
Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen.
Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen
erfolgt sobald als möglich nach Beendigung
der Tagung der Kommission.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
(1) Hinsichtlich der Tagung der Kommission
werden die Bestimmungen betreffend Privilegien
und Immunitäten des zwischen den Vereinten
Nationen und der Republik Österreich über den
Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens
zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Delegierten von Staaten, die zur Teilnahme
an der Tagung der Kommission eingeladen wurden,
Angestellten der Vereinten Nationen, die
Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung
ausüben, Sachverständigen, die auf der Tagung
Aufträge für die Vereinten Nationen ausführen,
sowie Vertretern der SpezialOrganisationen, der
IAEO und anderer zur Teilnahme an der Tagung
der Kommission eingeladener zwischenstaatlicher
Organisationen werden dieselben Privilegien und
Immunitäten eingeräumt, wie sie den Delegierten
bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie Beamten
der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten
Abkommen gewährt werden.
(3) Beobachter, die von den Vereinten Nationen
zur Teilnahme an der Tagung der Kommission
eingeladen wurden, genießen unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Tagung der Kommission gesetzten
Handlungen.
(4) Das von der Regierung gemäß Artikel XI
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Tagung der Kommission gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Tagung gesetzten Handlungen.
Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von
einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfalles keine Anwendung.
(5) Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Tagung der Kommission eingeladenen
nichtstaatlichen Organisationen genießen unbeschadet
der vorstehenden Absätze dieses Artikels
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung
der Kommission gesetzten Handlungen.
(6) Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Tagung der
Kommission eingeladen wurden, bei ihren Reisen
zur und von der Tagung der Kommission nicht
behindert werden: Vertreter von Regierungen
und ihre nächsten Familienangehörigen, Angestellte
und Sachverständige der Vereinten Nationen
und ihre nächsten Familienangehörigen, zur
Tagung der Kommission eingeladene Beobachter
und ihre nächsten Familienangehörigen, zur Tagung
der Kommission eingeladene Beobachter
von nichtstaatlichen Organisationen und ihre
nächsten Familienangehörigen, Vertreter von
Presse, Rundfunk, Fernsehen, Film oder anderer
Massenmedien, die von den Vereinten Nationen
nach ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der
Regierung beglaubigt wurden, sowie andere von
den Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme
an der Tagung der Kommission eingeladene
Personen.
(7) Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Tagung der Kommission
ausüben und nicht österreichische Staatsbürger sind,
haben das Recht auf Einreise nach und Ausreise
aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke
und Einreisegenehmigungen werden kostenlos
und so rasch wie möglich erteilt, und
zwar spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Tagung der Kommission, wenn die Antragstellung
nicht später als zweieinhalb Wochen vor
ihrem Beginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung
später als zweieinhalb Wochen vor Beginn der
Tagung der Kommission, wird der Sichtvermerk
spätestens drei Tage nach Einlangen des Sichtvermerksantrages
erteilt.
(8) Während der Dauer der Tagung der Kommission
einschließlich ihres Vorbereitungs- und
Endstadiums stellen die in Artikel III angeführten
Gebäude und Bereiche Gebiet der Vereinten
Nationen dar, und der Zutritt zu diesem Gebiet
steht unter der Kontrolle und unter der Hoheit
der Vereinten Nationen.
ARTIKEL XIV
Haftung
(1) Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,
Forderungen oder andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Artikeln III, IV
und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Artikel X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten
Tagungspersonals.
(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen
Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen
schadlos halten.
ARTIKEL XV
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt
gültig während der Dauer der Tagung der Kommission
und für jene Zeitdauer danach, die zur
Abwicklung aller mit der Tagung zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
Unterzeichnet am 6. Mai 1977 im Büro der
Vereinten Nationen in Genf.
Für die Vereinten Nationen
Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erik Nettel m. p.