302. Bundesgesetz: Beitritt Österreichs zum EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem im
Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation
errichteten EFTA-Industrieentwicklungsfonds für
Portugal beizutreten.
§ 2. (1) Österreich leistet einen Beitrag im
Gegenwert von 12798972 Sonderziehungsrechten,
berechnet nach der vom Internationalen
Währungsfonds angewendeten Berechnungsmethode.
Die Mittel sind in fünf gleich hohen
Jahresraten dem EFTA-Industrieentwicklungsfonds
bei der Oesterreichischen Nationalbank
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verrechnung hat bei dem im Bundesfinanzgesetz
1976, BGBl. Nr. 1, neu zu eröffnenden
Ansatz 1/54849 „Sonstige Zahlungsverpflichtungen
mit Forderungszugängen" bei der
Post 2680 „Beitrag an den EFTA-Industrieentwicklungsfonds
für Portugal" zu erfolgen.
Bei diesem Ansatz wird eine Ausgabenüberschreitung
im Betrag von 60 Millionen Schilling
genehmigt.
(3) Weiters ist für Rückzahlungen aus dem
Beitrag der Ansatz 2/54847 „Rückzahlung aus
Zahlungsverpflichtungen" mit der Post 2680
„Einnahmen vom EFTA-Industrieentwicklungsfonds
für Portugal" zu eröffnen.
(4) Die im Artikel I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes
1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche
Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen
Abgangbeträge werden um je 60 Millionen
Schilling erhöht.
§ 3. Das Protokoll über Rechtsfähigkeit,
Privilegien und Immunitäten der Europäischen
Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 142/1961) findet
auch auf die Organe des Fonds Anwendung.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der §§ 1 und 3 die Bundesregierung betraut.