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302_1976 AT

302. Bundesgesetz: Beitritt Österreichs zum EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Beitritt Österreichs zum EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem im

Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation

errichteten EFTA-Industrieentwicklungsfonds für

Portugal beizutreten.

§ 2. (1) Österreich leistet einen Beitrag im

Gegenwert von 12798972 Sonderziehungsrechten,

berechnet nach der vom Internationalen

Währungsfonds angewendeten Berechnungsmethode.

Die Mittel sind in fünf gleich hohen

Jahresraten dem EFTA-Industrieentwicklungsfonds

bei der Oesterreichischen Nationalbank

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verrechnung hat bei dem im Bundesfinanzgesetz

1976, BGBl. Nr. 1, neu zu eröffnenden

Ansatz 1/54849 „Sonstige Zahlungsverpflichtungen

mit Forderungszugängen" bei der

Post 2680 „Beitrag an den EFTA-Industrieentwicklungsfonds

für Portugal" zu erfolgen.

Bei diesem Ansatz wird eine Ausgabenüberschreitung

im Betrag von 60 Millionen Schilling

genehmigt.

(3) Weiters ist für Rückzahlungen aus dem

Beitrag der Ansatz 2/54847 „Rückzahlung aus

Zahlungsverpflichtungen" mit der Post 2680

„Einnahmen vom EFTA-Industrieentwicklungsfonds

für Portugal" zu eröffnen.

(4) Die im Artikel I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes

1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche

Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen

Abgangbeträge werden um je 60 Millionen

Schilling erhöht.

§ 3. Das Protokoll über Rechtsfähigkeit,

Privilegien und Immunitäten der Europäischen

Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 142/1961) findet

auch auf die Organe des Fonds Anwendung.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der §§ 1 und 3 die Bundesregierung betraut.

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