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302_1975 AT

302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird wie folgt geändert

1. Dem Art. 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der

Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im

Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines

ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster

Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig."

2. a) Art. 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur

Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde

eingesetzt worden, deren Bescheide nach

der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen

und der wenigstens ein Richter angehört,

so sind auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde

in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden."

b) der bisherige Art. 20 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

3. Art. 89 hat zu lauten

„Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig

kundgemachter Gesetze, Verordnungen

und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel

nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht

zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung

einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit

Bedenken, so hat es den Antrag auf

Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof

zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof

oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz

zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines

Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit

Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung

dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof

zu stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift

bereits außer Kraft getreten, so hat

der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof

die Entscheidung zu begehren, daß die

Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig

war.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für

Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140 a.

(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche

Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3

oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige

Verfahren hat."

4. Art. 130 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,

b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer

behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

gegen eine bestimmte Person oder

c) Verletzung der Entscheidungspflicht der

Verwaltungsbehörden

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt

außerdem über Beschwerden gegen Weisungen

gemäß Art. 81 a Abs. 4."

5. Nach Art. 131 wird folgender Art. 131 a

eingefügt

„Art. 131 a. Gegen die Ausübung unmittelbarer

behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

gegen eine bestimmte Person kann diese. Person

Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende

Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu

sein behauptet."

6. Dem Art. 135 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof."

7. Art. 139 hat zu lauten

„Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag

eines Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof

eine solche Verordnung in einer anhängigen

Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts

wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von

Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag

der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit

von Verordnungen einer Bundesbehörde

auch auf Antrag einer Landesregierung und über

Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde

nach Art. 119 a Abs. 6

auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er

erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von

Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar

durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren

Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die

Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen

Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides

für diese Person wirksam geworden ist; für

solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof

anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof

eine Verordnung anzuwenden hat,

die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes

Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

der Verordnung dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung

nur insoweit als gesetzwidrig aufheben,

als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde

oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei

ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte.

Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur

Auffassung, daß die ganze Verordnung

a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

b) von einer unzuständigen Behörde erlassen

wurde oder

c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht

wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig

aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die

Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich

den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,

die einen Antrag gemäß dem letzten Satz

des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache

Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens

gegeben hat.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung

des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

bereits außer Kraft getreten und wurde

das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder

der Antrag von einem Gericht oder von einer

Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit

der Verordnung in ihren Rechten

verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof

auszusprechen, ob die Verordnung

gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,

mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig

aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste

Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen

Kundmachung der Aufhebung. Dies

gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der

Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof

für das Außerkrafttreten eine

Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber

gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, ein

Jahr nicht überschreiten darf.

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit

aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

gemäß Abs. 4 ausgesprochen

daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind

alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den

Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände

mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch

die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern

der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden

Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der

Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis

eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist

die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser

Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme

des Anlaßfalles anzuwenden."

8. Art. 140 hat zu lauten

„Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder

Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,

des Obersten Gerichtshofes oder

eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen

Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof

ein solches Gesetz in einer anhängigen

Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.

Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen

auch auf Antrag der Bundesregierung

und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen

auch auf Antrag einer Landesregierung

oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates.

Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt

werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich

der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen

auch einem Drittel der Mitglieder des

Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt

ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

auf Antrag einer Person, die unmittelbar

durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten

verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese

Person wirksam geworden ist; für solche Anträge

gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof

anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof

ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei

klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes

Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

des Gesetzes dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz

nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als

seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde

oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz

in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden

hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof

jedoch zu der Auffassung, daß das ganze Gesetz

von einem nach der Kompetenzverteilung nicht

berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in

verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde,

so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig

aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung

des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen

Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt

hat oder deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung

eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens

gegeben hat.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits

außer Kraft getreten und wurde das Verfahren

von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag

von einem Gericht oder von einer Person

gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit

des Gesetzes in ihren Rechten verletzt

zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof

auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig

war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,

mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig

aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler

oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen

Kundmachung der Aufhebung. Dies

gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der

Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof

für das Außerkrafttreten eine

Frist bestimmt. Diese Frist darf ein Jahr nicht

überschreiten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ein Gesetz als verfassungswidrig

aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens

der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht

anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen

wieder in Wirksamkeit, die durch das vom

Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte

Gesetz aufgehoben worden waren. In der

Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes

ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen

Bestimmungen wieder in Kraft treten.

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit

aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein

Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte

und Verwaltungsbehörden an den Spruch

des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die

vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände

mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das

Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof

nicht in seinem aufhebenden

Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof

in seinem aufhebenden Erkenntnis

eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das

Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten

Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles

anzuwenden."

9. Art. 142 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien,

soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der

Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich

besorgen, wegen Gesetzesverletzung

durch Beschluß der Bundesregierung;"

10. Art. 144 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden,

soweit der Beschwerdeführer

durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung

einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen

Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein

behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen

erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über

Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde

kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges

erhoben werden, sofern ein solcher in

Betracht kommt.

(2) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß

durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde

oder durch die Ausübung unmit-

telbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1

nicht verletzt wurde und handelt es sich nicht

um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

ist, so hat der Verfassungsgerichtshof

zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf

Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde

zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer

durch den Bescheid oder durch die Ausübung

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

in einem sonstigen Recht verletzt wurde,

dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Die zu seiner Ausführung erforderlichen

Bundesgesetze können mit dem der Kundmachung

dieses Bundesverfassungsgesetzes folgenden

Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesverfassungsgesetz

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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