302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird wie folgt geändert
1. Dem Art. 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der
Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im
Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines
ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster
Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig."
2. a) Art. 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur
Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde
eingesetzt worden, deren Bescheide nach
der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen
und der wenigstens ein Richter angehört,
so sind auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde
in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden."
b) der bisherige Art. 20 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
3. Art. 89 hat zu lauten
„Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
kundgemachter Gesetze, Verordnungen
und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel
nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht
zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung
einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit
Bedenken, so hat es den Antrag auf
Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof
zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof
oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz
zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines
Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit
Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung
dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof
zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift
bereits außer Kraft getreten, so hat
der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof
die Entscheidung zu begehren, daß die
Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig
war.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für
Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140 a.
(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche
Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3
oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige
Verfahren hat."
4. Art. 130 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gegen eine bestimmte Person oder
c) Verletzung der Entscheidungspflicht der
Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt
außerdem über Beschwerden gegen Weisungen
gemäß Art. 81 a Abs. 4."
5. Nach Art. 131 wird folgender Art. 131 a
eingefügt
„Art. 131 a. Gegen die Ausübung unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gegen eine bestimmte Person kann diese. Person
Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende
Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu
sein behauptet."
6. Dem Art. 135 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof."
7. Art. 139 hat zu lauten
„Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag
eines Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof
eine solche Verordnung in einer anhängigen
Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts
wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag
der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundesbehörde
auch auf Antrag einer Landesregierung und über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde
nach Art. 119 a Abs. 6
auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er
erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren
Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die
Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen
Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides
für diese Person wirksam geworden ist; für
solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof
anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof
eine Verordnung anzuwenden hat,
die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes
Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit
der Verordnung dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung
nur insoweit als gesetzwidrig aufheben,
als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde
oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei
ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur
Auffassung, daß die ganze Verordnung
a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
b) von einer unzuständigen Behörde erlassen
wurde oder
c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die
Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich
den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die einen Antrag gemäß dem letzten Satz
des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache
Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens
gegeben hat.
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung
des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
bereits außer Kraft getreten und wurde
das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder
der Antrag von einem Gericht oder von einer
Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit
der Verordnung in ihren Rechten
verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof
auszusprechen, ob die Verordnung
gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig
aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste
Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen
Kundmachung der Aufhebung. Dies
gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der
Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine
Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber
gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, ein
Jahr nicht überschreiten darf.
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit
aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen
daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den
Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch
die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern
der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist
die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser
Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlaßfalles anzuwenden."
8. Art. 140 hat zu lauten
„Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder
Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,
des Obersten Gerichtshofes oder
eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen
Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof
ein solches Gesetz in einer anhängigen
Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.
Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen
auch auf Antrag der Bundesregierung
und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen
auch auf Antrag einer Landesregierung
oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates.
Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt
werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich
der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen
auch einem Drittel der Mitglieder des
Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt
ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten
verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz
ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese
Person wirksam geworden ist; für solche Anträge
gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof
anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof
ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei
klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz
nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als
seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde
oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz
in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden
hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof
jedoch zu der Auffassung, daß das ganze Gesetz
von einem nach der Kompetenzverteilung nicht
berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in
verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde,
so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung
des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen
Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt
hat oder deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung
eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens
gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits
außer Kraft getreten und wurde das Verfahren
von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag
von einem Gericht oder von einer Person
gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit
des Gesetzes in ihren Rechten verletzt
zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof
auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig
war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig
aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler
oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen
Kundmachung der Aufhebung. Dies
gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der
Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine
Frist bestimmt. Diese Frist darf ein Jahr nicht
überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ein Gesetz als verfassungswidrig
aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens
der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht
anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen
wieder in Wirksamkeit, die durch das vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte
Gesetz aufgehoben worden waren. In der
Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes
ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen
Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit
aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein
Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte
und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die
vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das
Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof
nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof
in seinem aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles
anzuwenden."
9. Art. 142 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien,
soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der
Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich
besorgen, wegen Gesetzesverletzung
durch Beschluß der Bundesregierung;"
10. Art. 144 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden,
soweit der Beschwerdeführer
durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen
erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über
Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde
kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges
erhoben werden, sofern ein solcher in
Betracht kommt.
(2) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß
durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde
oder durch die Ausübung unmit-
telbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1
nicht verletzt wurde und handelt es sich nicht
um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist, so hat der Verfassungsgerichtshof
zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf
Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde
zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer
durch den Bescheid oder durch die Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
in einem sonstigen Recht verletzt wurde,
dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Die zu seiner Ausführung erforderlichen
Bundesgesetze können mit dem der Kundmachung
dieses Bundesverfassungsgesetzes folgenden
Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesverfassungsgesetz
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.