302. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den
Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
sechs Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen
Postsparkassenamt einzurichten; er ist
nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens
zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die eine nach Vollendung
des 18. Lebensjahres im Dienst der Österreichischen
Postsparkasse zurückgelegte Verwendung
von wenigstens zwölf Monaten des Mittleren
Dienstes nachweisen können.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege bei der Prüfungskommission für
den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
spätestens sieben Wochen vor Beginn
des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug hat jene
Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Kandidaten betreffen, seine
Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist
die Berufung an den Bundesminister für Finanzen
zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch
nicht mehr als drei Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildunglehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen
Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er bei der Zulassung zu
diesem bevorzugt zu berücksichtigen, dabei ist das
Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche
des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so
ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen
zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu
bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit
abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten
und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber
hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine
solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände einschließlich der für
ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen
Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Mittleren Dienst im
Österreichischen Postsparkassenamt ist praktisch
und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) In der praktischen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät,
einer Schreibmaschine oder einer sonstigen in der
Österreichischen Postsparkasse verwendeten
Büromaschine zu arbeiten. Die Auswahl der
Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.
(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich
festgestellter körperlicher Behinderung die praktische
Prüfung nicht zumutbar ist, können bei
sonst voller Eignung für den Dienst diese durch
Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten
anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses
Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat
bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen
Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die
Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Mittleren Dienstes
im Österreichischen Postsparkassenamt von Bedeutung
sind
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Aufbau der Österreichischen Postsparkasse
und deren Aufgaben (unter Berücksichtigung
des Postsparkassengesetzes);
3. Wesentliche Begriffe des Geld- und Sparkassenwesens;
4. Geschäftsbestimmungen des Scheck- und
Sparverkehrs;
5. Kundendienst — Kundenwerbung;
6. Kaufmännischer Schriftverkehr (Kanzleiordnung).
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen
Postsparkasse und Beamte des Höheren
und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Mittleren Dienst im Postsparkassenamt (Erlaß
des Bundesministeriums für Finanzen vom
22. Jänner 1952, Z. 45.327-21/51, in der Fassung
des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen
vom 17. Feber 1956, Z. 26.583-21/56), die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III
Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
mit Ablauf des 30. Juni 1974 nicht mehr anzuwenden.