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302_1972 AT

302. Verordnung: Verwendung von Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Verwendung von Geldbußen

Auf Grund des § 91 Abs. 4 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, sowie des § 15 Abs. 2

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, wird verordnet

Geldbußen, die nach § 90 Abs. 1 lit. b der

Dienstpragmatik über Beamte im Bereiche des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

oder nach § 13, § 72, § 79, § 80 oder § 82

des Heeresdisziplinargesetzes über Heeresangehörige

verhängt werden, sind an die „Vereinigten

altösterreichischen Militärstiftungen" zu überweisen.

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