302. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, und der
Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates
Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213
vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, und
Nr. 233 vom 30./31. August 1970, BGBl.
Nr. 300, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober
1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in
der Fassung der Verordnung vom 28. November
1969, BGBl. Nr. 431, wird wie folgt geändert
1. § 3 lit. e hat zu lauten
„e) für Kaffee, der seinen Ursprung in einem
der in Anlage I oder II genannten Länder
hat oder aus einem dieser Länder eingeführt
wird, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch die
Einfuhr einer Sendung oder eines Teiles
einer Sendung Bestimmungen des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens nicht
verletzt werden."
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß
Anlage IV, bei einer Ausstellung ab dem
1. Oktober 1970 jedoch gemäß Anlage IV a,
versehen ist, deren Kennziffer dem Kaffeejahr
der Versendung entspricht,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem es ausgestellt wurde, nicht
mehr als neun Monate verstrichen sind und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde."
3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß
Anlage V, bei einer Ausstellung ab dem
1. Oktober 1970 jedoch gemäß Anlage V a,
versehen ist,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ausstellung erfolgte,
nicht mehr als sechs Monate verstrichen
sind und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde."
4. Die §§ 8, 9 und 10 entfallen.
5. Der § 11 erhält die Bezeichnung § 8 und hat
zu lauten
„§ 8. Zeugnisse und besondere Genehmigungen
gemäß §§ 2 und 3 lit. d sowie Bestätigungen
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie gemäß § 3 lit. e und f sind von den
Zollämtern anläßlich der zollamtlichen Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
einzuziehen, mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
übermitteln."
6. Der § 12 erhält die Bezeichnung § 9. Der
§ 13 erhält die Bezeichnung § 10.
7. Nach Anlage IV ist einzufügen
Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer
des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde, sowie die Kennziffer des Kaffeejahres,
in dem die aus dem Zeugnis ersichtliche Versendung
stattgefunden hat, tragen. Das Kaffeejahr
beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am
30. September des folgenden Jahres."
8. Nach Anlage V ist einzufügen
Die Kaffeetransitmarken müssen die Kennziffer
des Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970
in Kraft.