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302_1970 AT

302. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, und der

Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates

Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213

vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, und

Nr. 233 vom 30./31. August 1970, BGBl.

Nr. 300, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober

1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in

der Fassung der Verordnung vom 28. November

1969, BGBl. Nr. 431, wird wie folgt geändert

1. § 3 lit. e hat zu lauten

„e) für Kaffee, der seinen Ursprung in einem

der in Anlage I oder II genannten Länder

hat oder aus einem dieser Länder eingeführt

wird, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch die

Einfuhr einer Sendung oder eines Teiles

einer Sendung Bestimmungen des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens nicht

verletzt werden."

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß

Anlage IV, bei einer Ausstellung ab dem

1. Oktober 1970 jedoch gemäß Anlage IV a,

versehen ist, deren Kennziffer dem Kaffeejahr

der Versendung entspricht,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem es ausgestellt wurde, nicht

mehr als neun Monate verstrichen sind und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde."

3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß

Anlage V, bei einer Ausstellung ab dem

1. Oktober 1970 jedoch gemäß Anlage V a,

versehen ist,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem die Ausstellung erfolgte,

nicht mehr als sechs Monate verstrichen

sind und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde."

4. Die §§ 8, 9 und 10 entfallen.

5. Der § 11 erhält die Bezeichnung § 8 und hat

zu lauten

„§ 8. Zeugnisse und besondere Genehmigungen

gemäß §§ 2 und 3 lit. d sowie Bestätigungen

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie gemäß § 3 lit. e und f sind von den

Zollämtern anläßlich der zollamtlichen Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

einzuziehen, mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

übermitteln."

6. Der § 12 erhält die Bezeichnung § 9. Der

§ 13 erhält die Bezeichnung § 10.

7. Nach Anlage IV ist einzufügen

Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer

des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde, sowie die Kennziffer des Kaffeejahres,

in dem die aus dem Zeugnis ersichtliche Versendung

stattgefunden hat, tragen. Das Kaffeejahr

beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am

30. September des folgenden Jahres."

8. Nach Anlage V ist einzufügen

Die Kaffeetransitmarken müssen die Kennziffer

des Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970

in Kraft.

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