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302_1968 AT

302. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Sonderabgabe vom Einkommen

§ 1. (1) Neben dem Beitrag vom Einkommen

zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke

des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, und

neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom

9. September 1966, BGBl. Nr. 207, wird für die

Kalenderjahre 1969 und 1970 eine Sonderabgabe

vom Einkommen erhoben.

(2) Die Sonderabgabe vom Einkommen haben

alle natürlichen und juristischen Personen zu

entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der

Körperschaftsteuer unterliegen.

§ 2. Die Sonderabgabe vom Einkommen

beträgt

1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen

Einkommensteuer,

2. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen

Körperschaftsteuer. Für Einkommensteile von

200.100 Schilling bis 250.000 Schilling und von

1,000.100 Schilling bis 1,111.100 Schilling darf

die Sonderabgabe vom Einkommen nur insoweit

erhoben werden, daß sie zusammen mit der

Körperschaftsteuer und den Beiträgen vom

Einkommen 100 v. H. dieser Einkommensteile

nicht übersteigt.

§ 3. (1) Die Sonderabgabe vom Einkommen

ist in den Steuerbescheiden über die Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre

1969 und 1970 festzusetzen; sie kann in

einem Betrag mit dieser ausgewiesen werden.

(2) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

im Abzugswege eingehoben, so ist die Sonderabgabe

vom Einkommen vom Arbeitgeber für

alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren

1969 und 1970. enden, zusammen mit

der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.

(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die

Bestimmungen dieses Artikels auf Jahresausgleiche

für die Kalenderjahre 1969 und 1970

anzuwenden.

(4) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag

(§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967)

und beim Steuerabzug in besonderen Fällen

(§§ 90 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) ist

die Sonderabgabe vom Einkommen von den in

den Kalenderjahren 1969 und 1970 zufließenden

Einkünften zusammen mit der Einkommensteuer

oder der Körperschaftsteuer einzuheben

und abzuführen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung

der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer

sind sinngemäß anzuwenden. Aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

in der Zeit vom 1. Feber 1969 bis 31. Jänner 1971

zehn Einhunderteinunddreißigstel von den

Gesamteingängen an Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer einschließlich der Beiträge

vom Einkommen nach dem Bundesgesetz vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, dem Bundesgesetz

vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und der

Sonderabgabe vom Einkommen nach diesem

Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom

Einkommen für die Kalenderjahre 1969 und

1970.

§ 4. Die Sonderabgabe vom Einkommen ist

eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von

den Finanzämtern erhoben.

Artikel II

Sonderabgabe vom Vermögen

§ 5. (1) Für die Kalenderjahre 1969 und 1970

wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe

von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer

geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die

Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden;

die Sonderabgabe kann gemeinsam mit

der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben

werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

gelten — unabhängig davon, welcher

Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt —

in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember

1970 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel

von den Gesamteingängen an Vermögensteuer

einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach

dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl.

Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom

Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang

der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre

1969 und 1970.

§ 6. Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine

ausschließliche Bundesabgabe und wird von den

Finanzämtern erhoben.

Artikel III

Änderungen des Vermögensteuergesetzes

§ 7. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, BGBl. Nr. 83/1963 und BGBl.

Nr. 44/1968, wird für Veranlagungszeiträume ab

1. Jänner 1969 abgeändert wie folgt

1. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten

„(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger

natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

(Freibeträge)

1.80.000 Schilling für den Steuerpflichtigen

selbst;

2. 80.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide

Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind

und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines

Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem

überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen

Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht,

wenn der überlebende Ehegatte sich wieder

verheiratet;

3. 80.000 Schilling für jedes minderjährige Kind,

wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen

gehören oder überwiegend auf seine

Kosten unterhalten und erzogen werden. Der

Freibetrag wird auf Antrag für volljährige

Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten

des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen

Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3

gilt entsprechend.

(2) Weitere 80.000 Schilling sind steuerfrei,

wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich

gegeben sind

1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig sein;

2. das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen

darf nicht mehr als 30.000 Schilling

betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,

mit dem der Steuerpflichtige für den

letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer

veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige

zur Einkommensteuer nicht veranlagt

worden, so ist das Einkommen nach den

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu.

berechnen;

3. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als

300.000 Schilling betragen.

Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter

Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte

aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau

bestritten worden, so ist die Voraussetzung der

Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,

sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig ist."

2. § 11 hat zu lauten

„(1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig

sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft

leben, sind sie zusammen zu veranlagen.

(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen

Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,

werden zusammen veranlagt, wenn er und die

Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter a und b fallende minderjährige

Personen, die dauernd in den Haushalt

des Steuerpflichtigen aufgenommen

sind und von ihm unterhalten und erzogen

werden, ausgenommen Kostkinder.

(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die

Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt

(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse

im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3),

bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im

Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.

(5) Zusammen veranlagte Personen sind

Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung

der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist

jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei

jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu

beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines

Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen

ergibt."

3. § 15 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche

Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig

40.000 Schilling übersteigt;"

4. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Vermögensteuerbeträge unter 40 Schilling

sind nicht festzusetzen."

5. § 20 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen,

deren Gesamtvermögen 80.000 Schilling

nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht

sich bei verheirateten oder verwitweten

Personen auf 160.000 Schilling;"

6. § 21 wird aufgehoben.

§ 8. Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt

steuerpflichtigen natürlichen Personen

eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen;

bei dieser Veranlagung ist der Umfang

des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln,

wenn die Voraussetzungen für eine

Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung

gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes

1954 vorliegen.

Artikel IV

Sonderabgabe von alkoholischen

Getränken

§ 9. (1) Folgende Vorgänge unterliegen einer

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

1. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken,

die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt

im Rahmen seines Unternehmens ausführt,

ausgenommen die Lieferungen an einen

anderen Unternehmer zur gewerblichen

Weiterveräußerung — sei es in derselben

Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung

oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen

Herstellung anderer Gegenstände oder

zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher

Leistungen;

2. der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn

ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke

aus seinem Unternehmen für Zwecke

entnimmt, die außerhalb des Unternehmens

liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit

die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen

Gegenstandes an den Unternehmer nach

Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;

3. die Einfuhr von alkoholischen Getränken in

das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn

alkoholische Getränke aus dem Zollausland in

das Zollgebiet gelangen.

(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen

Getränken unterliegen die Lieferungen und der

Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2,

die nach dem 31. August 1968 und vor dem

1. Jänner 1972 bewirkt werden.

2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

unterliegen die Vorgänge gemäß § 9

Abs. 1 Z. 3, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach

dem 31. August 1968 und vor dem 1. Jänner

1972 liegt.

§ 10. Als alkoholische Getränke im Sinne

dieses Gesetzes gelten

1. Bier (Tarifnummer 22.03 des Zolltarifes);

2. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen

Schaumwein (Tarifnummer 22.05 B des Zolltarifes);

3. Schaumwein (Tarifnummer 22.05 C des Zolltarifes);

4. Wermutwein und andere Weine aus frischen

Weintrauben, unter Mitverwendung von

aromatischen Pflanzen oder Stoffen hergestellt

(Tarifnummer 22.06 des Zolltarifes);

5. Apfelwein, Birnenwein, Met und andere

gegorene Getränke (Tarifnummer 22.07 des

Zolltarifes);

6. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt

von 80 ° oder mehr (aus Tarifnummer

22.08 des Zolltarifes);

7. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt

von weniger als 80 °; Branntwein,

Liköre und andere alkoholische Getränke;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

sogenannte konzentrierte Extrakte, zur Herstellung

von Getränken (Tarifnummer 22.09

des Zolltarifes).

§ 11. Von den unter § 9 fallenden Vorgängen

sind abgabefrei

1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1

Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;

2. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer

den Angestellten und Arbeitern seines

Unternehmens als Vergütung für die geleisteten

Dienste gewährt. Zu den Angestellten und

Arbeitern gehören auch die im Unternehmen

vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht

unterstellten Familienangehörigen, wenn sie

das 16. Lebensjahr überschritten haben;

3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen

Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den

Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten)

je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen,

wenn sie das 16. Lebensjahr

überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt;

mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch

von 5000 S für den landwirtschaftlichen

Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige

gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,

Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge,

ferner die Eltern, die Geschwister,

Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers

und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und

die Abkömmlinge dieser Geschwister.

§ 12. (1) Die Sonderabgabe wird im Falle des

§ 9 Abs. 1 Z. 1 nach dem vereinnahmten Entgelt

bemessen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Z. 2 tritt

an die Stelle des vereinnahmten . Entgeltes, der

Teilwert des entnommenen Gegenstandes.

(2) Der Unternehmer ist berechtigt, dem

Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen;

die getrennt berechnete Sonderabgabe

gilt weder als. Teil, des Entgeltes im Sinne des

Ümsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des

Entgeltes im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. b des

Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld

ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung

der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf

kein Bedienungsgeld erhoben werden.

(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe

nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser

nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden

ist, nach dem Wert der eingeführten

Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder

dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware

über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,

Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten,

soweit sie nicht bereits in ihm enthalten

sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende

Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern

und Monopolabgaben, Abgaben

nach dem Antidumpinggesetz 1967, sowie an Abgaben

mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese

Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit

der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu

erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte

kann die nach dem Eintritt der Ware

über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,

Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten

vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen,

wenn sie in diesem enthalten sind.

§ 13. Die Sonderabgabe beträgt für jeden Vorgang

im Sinne des § 9 zehn vom Hundert der

Bemessungsgrundlage.

§ 14. (1) Der Unternehmer ist berechtigt, von

der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum

(Veranlagungszeitraum) abzuführenden Sonderabgabe

jene Sonderabgabebeträge in Abzug zu

bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich

der Einfuhr von alkoholischen Getränken für

sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.

(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Sonderabgabebeträge

sind jedoch nur insoweit abzugsfähig,

als der Unternehmer die Gegenstände zur

gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände,

zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher

Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an

Dritte eingeführt hat.

(3) Übersteigt die absetzbare Sonderabgabe die

Sonderabgabeschuld oder ist eine Sonderabgabeschuld

nicht vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag

als Gutschrift zu behandeln.

(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug

der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen

Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt

sind, haben monatlich Voranmeldungen unter

Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes

abzugeben.

§ 15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur

Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge

entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen.

Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn

1. sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für

seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens

täglich unter Angabe des Tages derart

aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist,

welche Entgelte auf abgabepflichtige und

welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;

2. der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;

3. der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte

und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens

am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet

wird.

(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen

Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen

1. die Menge der eingeführten Gegenstände;

2. die Bemessungsgrundlage für die eingeführten

Gegenstände;

3. die für die eingeführten alkoholischen Getränke

entrichtete" Sonderabgabe.

(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge

entfallen, die gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2

von der Sonderabgabe ausgenommen sind, obliegt

dem Unternehmer.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt

mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen

die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe

von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen

auf andere Weise als durch

die in Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen

werden kann.

§ 16. Soweit in diesem Artikel nicht anderes

bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1,

2, 3, 5, 6, 9, 11, 12, des § 13 Abs. 1 bis 5, 7

und 9, sowie der §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes

1959 sinngemäß anzuwenden.

§ 17. (1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2 lit. a

des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von

den gleichen Behörden zu erheben, die für die

Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)

zuständig sind.

(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem

Bund, den Ländern und den Gemeinden im

Verhältnis 72 : 14 : 14 geteilt. Ihre Aufteilung

auf die einzelnen Länder und länderweise auf

die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9

Abs. 3 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967)

zu erfolgen.

Artikel V

Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen

§ 18. (1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und

Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen

Zulassungsverfahren unterliegt einer

Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem

31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung

eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser

Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher

lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen

vorangegangen sind.

(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge

im Sinne des § 2 Z. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge

im Sinne des § 2 Z. 6 des Kraftfahrgesetzes

1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger

gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum

ausgestattet ist.

§ 19. (1) Von der Sonderabgabe sind befreit

1. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Zollwache oder der Justizwache bestimmt

sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des

§ 2 Z. 38 des Kraftfahrgesetzes 1967;

2. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für

Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst,

für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht

auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte

Krankentransporte bestimmt sind;

3. Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für

zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen

Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund

von Staatsverträgen oder nach den allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes die

eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge

zusteht.

(2) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von

Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder

Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches

Österreich bestimmt sind und von den

genannten Personen infolge erlittener körperlicher

Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung

verwendet werden müssen, sind auf Antrag

von der Sonderabgabe zu befreien.

§ 20. (1) Die Sonderabgabe wird nach dem

Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen

werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen

Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.

(2) Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges

geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine

Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.

(3) Dem Preis oder dem Wert sind der auf

das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende

Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen,

soweit er nicht bereits im Preis oder im

Wert enthalten ist.

§ 21. Die Sonderabgabe beträgt zehn vom

Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 22. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit der

Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.

(2) Die Abgabe wird mit der Entstehung der

Abgabenschuld fällig.

(3) Abgabenschuldner ist die Person, für die

das Fahrzeug zugelassen wird.

(4) Wird die Sonderabgabe nicht oder nicht

ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Fahrzeug

zur Sicherung in Beschlag genommen werden,

selbst wenn es nicht im Eigentum des Abgabenschuldners

steht.

§ 23. (1) Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner

selbst zu ermitteln und ohne abgaben-

behördliche Festsetzung vor Aushändigung des

Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes

zu entrichten. Auf der Rückseite

des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes

sind die Kennzeichennummer, Name

und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie

der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.

(2) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde

hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

mit Ausnahme der Fälle des § 19

Abs. 1 erst nach Entrichtung der Sonderabgabe

auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung

ist durch Vorlage des im Abs. 1 genannten

Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird

eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 geltend gemacht,

ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der

Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen

des § 19 Abs. 2 muß der Befreiungsgrund durch

eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen

sein.

§ 24. Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe und wird von den für die Erhebung

der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen

Finanzämtern erhoben.

Artikel VI

Änderungen des Beförderungssteuergesetzes

§ 25. Das Beförderungssteuergesetz 1953,

BGBl. Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964, BGBl.

Nr. 58/1965, BGBl. Nr. 51/1967 und BGBl.

Nr. 44/1968 wird für alle Vorgänge, die nach

dem 31. Dezember 1968 eintreten, abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 10 zu entfallen.

2. Im § 2 Abs. 1 haben die Z. 11 bis 13 die

Bezeichnung Z. 10 bis 12 zu erhalten.

3. Im § 2 hat Abs. 3 zu entfallen.

4. Im § 2 hat der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 3 zu erhalten.

5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich

420 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und

jährlich 210 S von jeder Tonne Nutzlast der dem

Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei Fahrzeugen,

die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen

oder ausscheiden, ermäßigt sich die Steuer

für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftfahrzeug

oder der Anhänger dem Werkverkehr nicht

diente, um 35 S beziehungsweise 18 S. Bruchteile

von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden."

6. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Z. 10 hat zu

entfallen.

7. Im § 9 Abs. 5 sowie in der Anlage zu § 9

Abs. 5 ist der Ausdruck „Anlage 2" durch den

Ausdruck „Anlage" zu ersetzen.

Artikel VII

Änderung des Tabaksteuergesetzes

1962

§ 26. Im § 2 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes

1962, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 404/1967 und BGBl. Nr. 44/

1968, haben die lit. a und b für Tabakwaren,

für welche die Tabaksteuerschuld nach dem

31. August 1968 entsteht, wie folgt zu lauten

„a) für Zigaretten 64%;

b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von

weniger als l'4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),

und für Rauchtabak, der mehr als

50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,

55%;".

Artikel VIII

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967

§ 27. Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 40 Abs. 3 hat lit. b zu lauten

„b) eine gleiche Forderung mit Ende des

Jahres 1968 in der Höhe des allfälligen

Überschusses des Jahres 1968, mit Ende

des Jahres 1969 in der Höhe des allfälligen

Überschusses des Jahres 1969 und mit Ende

des Jahres 1970 in der Höhe des allfälligen

Überschusses des Jahres 1970 des nach

§ 39 dieses Bundesgesetzes errichteten Ausgleichsfonds

für Familienibeihilfen.".

2. Im § 40 Abs. 4 hat der zweite Satz zu

lauten

„Der Bund hat hierauf ab 1. Jänner 1971 Vorschüsse

in der Höhe eines Viertels des voraussichtlich

zu erwartenden Überschusses, jeweils

nach Ende des Kalendervierteljahres, spätestens

bis 20. des nachfolgenden Monats, zu leisten.".

Artikel IX

§ 28. Die Eingänge der Sonderabgabe von

alkoholischen Getränken und der Sonderabgabe

von Kraftfahrzeugen sind im Jahre 1968 bei den

neu zu eröffnenden Ansätzen

52224 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

52234 Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen

zu verrechnen.

Artikel X

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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