302. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Sonderabgabe vom Einkommen
§ 1. (1) Neben dem Beitrag vom Einkommen
zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke
des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, und
neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom
9. September 1966, BGBl. Nr. 207, wird für die
Kalenderjahre 1969 und 1970 eine Sonderabgabe
vom Einkommen erhoben.
(2) Die Sonderabgabe vom Einkommen haben
alle natürlichen und juristischen Personen zu
entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der
Körperschaftsteuer unterliegen.
§ 2. Die Sonderabgabe vom Einkommen
beträgt
1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen
Einkommensteuer,
2. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen
Körperschaftsteuer. Für Einkommensteile von
200.100 Schilling bis 250.000 Schilling und von
1,000.100 Schilling bis 1,111.100 Schilling darf
die Sonderabgabe vom Einkommen nur insoweit
erhoben werden, daß sie zusammen mit der
Körperschaftsteuer und den Beiträgen vom
Einkommen 100 v. H. dieser Einkommensteile
nicht übersteigt.
§ 3. (1) Die Sonderabgabe vom Einkommen
ist in den Steuerbescheiden über die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre
1969 und 1970 festzusetzen; sie kann in
einem Betrag mit dieser ausgewiesen werden.
(2) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
im Abzugswege eingehoben, so ist die Sonderabgabe
vom Einkommen vom Arbeitgeber für
alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren
1969 und 1970. enden, zusammen mit
der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.
(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die
Bestimmungen dieses Artikels auf Jahresausgleiche
für die Kalenderjahre 1969 und 1970
anzuwenden.
(4) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag
(§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967)
und beim Steuerabzug in besonderen Fällen
(§§ 90 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) ist
die Sonderabgabe vom Einkommen von den in
den Kalenderjahren 1969 und 1970 zufließenden
Einkünften zusammen mit der Einkommensteuer
oder der Körperschaftsteuer einzuheben
und abzuführen.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
sind sinngemäß anzuwenden. Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
in der Zeit vom 1. Feber 1969 bis 31. Jänner 1971
zehn Einhunderteinunddreißigstel von den
Gesamteingängen an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer einschließlich der Beiträge
vom Einkommen nach dem Bundesgesetz vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, dem Bundesgesetz
vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und der
Sonderabgabe vom Einkommen nach diesem
Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom
Einkommen für die Kalenderjahre 1969 und
1970.
§ 4. Die Sonderabgabe vom Einkommen ist
eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von
den Finanzämtern erhoben.
Artikel II
Sonderabgabe vom Vermögen
§ 5. (1) Für die Kalenderjahre 1969 und 1970
wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe
von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.
(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer
geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die
Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden;
die Sonderabgabe kann gemeinsam mit
der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben
werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
gelten — unabhängig davon, welcher
Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt —
in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember
1970 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel
von den Gesamteingängen an Vermögensteuer
einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach
dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl.
Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom
Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang
der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre
1969 und 1970.
§ 6. Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine
ausschließliche Bundesabgabe und wird von den
Finanzämtern erhoben.
Artikel III
Änderungen des Vermögensteuergesetzes
§ 7. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, BGBl. Nr. 83/1963 und BGBl.
Nr. 44/1968, wird für Veranlagungszeiträume ab
1. Jänner 1969 abgeändert wie folgt
1. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten
„(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger
natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei
(Freibeträge)
1.80.000 Schilling für den Steuerpflichtigen
selbst;
2. 80.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide
Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind
und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines
Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem
überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen
Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht,
wenn der überlebende Ehegatte sich wieder
verheiratet;
3. 80.000 Schilling für jedes minderjährige Kind,
wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehören oder überwiegend auf seine
Kosten unterhalten und erzogen werden. Der
Freibetrag wird auf Antrag für volljährige
Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten
des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen
Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Weitere 80.000 Schilling sind steuerfrei,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich
gegeben sind
1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig sein;
2. das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen
darf nicht mehr als 30.000 Schilling
betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,
mit dem der Steuerpflichtige für den
letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer
veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige
zur Einkommensteuer nicht veranlagt
worden, so ist das Einkommen nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu.
berechnen;
3. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als
300.000 Schilling betragen.
Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter
Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
bestritten worden, so ist die Voraussetzung der
Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,
sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig ist."
2. § 11 hat zu lauten
„(1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben, sind sie zusammen zu veranlagen.
(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen
Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,
werden zusammen veranlagt, wenn er und die
Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter a und b fallende minderjährige
Personen, die dauernd in den Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm unterhalten und erzogen
werden, ausgenommen Kostkinder.
(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die
Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt
(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse
im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3),
bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im
Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
(5) Zusammen veranlagte Personen sind
Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung
der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist
jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei
jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu
beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines
Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen
ergibt."
3. § 15 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche
Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig
40.000 Schilling übersteigt;"
4. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Vermögensteuerbeträge unter 40 Schilling
sind nicht festzusetzen."
5. § 20 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen,
deren Gesamtvermögen 80.000 Schilling
nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht
sich bei verheirateten oder verwitweten
Personen auf 160.000 Schilling;"
6. § 21 wird aufgehoben.
§ 8. Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Personen
eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen;
bei dieser Veranlagung ist der Umfang
des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln,
wenn die Voraussetzungen für eine
Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung
gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes
1954 vorliegen.
Artikel IV
Sonderabgabe von alkoholischen
Getränken
§ 9. (1) Folgende Vorgänge unterliegen einer
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
1. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
ausgenommen die Lieferungen an einen
anderen Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung — sei es in derselben
Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung
oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen
Herstellung anderer Gegenstände oder
zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher
Leistungen;
2. der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn
ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke
aus seinem Unternehmen für Zwecke
entnimmt, die außerhalb des Unternehmens
liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit
die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen
Gegenstandes an den Unternehmer nach
Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;
3. die Einfuhr von alkoholischen Getränken in
das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn
alkoholische Getränke aus dem Zollausland in
das Zollgebiet gelangen.
(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen
Getränken unterliegen die Lieferungen und der
Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2,
die nach dem 31. August 1968 und vor dem
1. Jänner 1972 bewirkt werden.
2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
unterliegen die Vorgänge gemäß § 9
Abs. 1 Z. 3, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach
dem 31. August 1968 und vor dem 1. Jänner
1972 liegt.
§ 10. Als alkoholische Getränke im Sinne
dieses Gesetzes gelten
1. Bier (Tarifnummer 22.03 des Zolltarifes);
2. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen
Schaumwein (Tarifnummer 22.05 B des Zolltarifes);
3. Schaumwein (Tarifnummer 22.05 C des Zolltarifes);
4. Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, unter Mitverwendung von
aromatischen Pflanzen oder Stoffen hergestellt
(Tarifnummer 22.06 des Zolltarifes);
5. Apfelwein, Birnenwein, Met und andere
gegorene Getränke (Tarifnummer 22.07 des
Zolltarifes);
6. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt
von 80 ° oder mehr (aus Tarifnummer
22.08 des Zolltarifes);
7. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 °; Branntwein,
Liköre und andere alkoholische Getränke;
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,
sogenannte konzentrierte Extrakte, zur Herstellung
von Getränken (Tarifnummer 22.09
des Zolltarifes).
§ 11. Von den unter § 9 fallenden Vorgängen
sind abgabefrei
1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;
2. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer
den Angestellten und Arbeitern seines
Unternehmens als Vergütung für die geleisteten
Dienste gewährt. Zu den Angestellten und
Arbeitern gehören auch die im Unternehmen
vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht
unterstellten Familienangehörigen, wenn sie
das 16. Lebensjahr überschritten haben;
3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen
Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den
Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten)
je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen,
wenn sie das 16. Lebensjahr
überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt;
mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch
von 5000 S für den landwirtschaftlichen
Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige
gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,
Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge,
ferner die Eltern, die Geschwister,
Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers
und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und
die Abkömmlinge dieser Geschwister.
§ 12. (1) Die Sonderabgabe wird im Falle des
§ 9 Abs. 1 Z. 1 nach dem vereinnahmten Entgelt
bemessen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Z. 2 tritt
an die Stelle des vereinnahmten . Entgeltes, der
Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, dem
Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen;
die getrennt berechnete Sonderabgabe
gilt weder als. Teil, des Entgeltes im Sinne des
Ümsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des
Entgeltes im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. b des
Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld
ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung
der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf
kein Bedienungsgeld erhoben werden.
(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe
nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser
nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden
ist, nach dem Wert der eingeführten
Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder
dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware
über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,
Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten,
soweit sie nicht bereits in ihm enthalten
sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende
Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern
und Monopolabgaben, Abgaben
nach dem Antidumpinggesetz 1967, sowie an Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese
Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu
erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte
kann die nach dem Eintritt der Ware
über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,
Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten
vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen,
wenn sie in diesem enthalten sind.
§ 13. Die Sonderabgabe beträgt für jeden Vorgang
im Sinne des § 9 zehn vom Hundert der
Bemessungsgrundlage.
§ 14. (1) Der Unternehmer ist berechtigt, von
der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) abzuführenden Sonderabgabe
jene Sonderabgabebeträge in Abzug zu
bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich
der Einfuhr von alkoholischen Getränken für
sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.
(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Sonderabgabebeträge
sind jedoch nur insoweit abzugsfähig,
als der Unternehmer die Gegenstände zur
gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände,
zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher
Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an
Dritte eingeführt hat.
(3) Übersteigt die absetzbare Sonderabgabe die
Sonderabgabeschuld oder ist eine Sonderabgabeschuld
nicht vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag
als Gutschrift zu behandeln.
(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug
der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen
Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt
sind, haben monatlich Voranmeldungen unter
Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes
abzugeben.
§ 15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge
entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen.
Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
1. sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für
seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens
täglich unter Angabe des Tages derart
aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist,
welche Entgelte auf abgabepflichtige und
welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
2. der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
3. der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte
und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens
am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet
wird.
(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen
Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen
1. die Menge der eingeführten Gegenstände;
2. die Bemessungsgrundlage für die eingeführten
Gegenstände;
3. die für die eingeführten alkoholischen Getränke
entrichtete" Sonderabgabe.
(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge
entfallen, die gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2
von der Sonderabgabe ausgenommen sind, obliegt
dem Unternehmer.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt
mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen
die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe
von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen
auf andere Weise als durch
die in Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen
werden kann.
§ 16. Soweit in diesem Artikel nicht anderes
bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1,
2, 3, 5, 6, 9, 11, 12, des § 13 Abs. 1 bis 5, 7
und 9, sowie der §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes
1959 sinngemäß anzuwenden.
§ 17. (1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2 lit. a
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von
den gleichen Behörden zu erheben, die für die
Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)
zuständig sind.
(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem
Bund, den Ländern und den Gemeinden im
Verhältnis 72 : 14 : 14 geteilt. Ihre Aufteilung
auf die einzelnen Länder und länderweise auf
die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9
Abs. 3 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967)
zu erfolgen.
Artikel V
Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
§ 18. (1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen und
Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen
Zulassungsverfahren unterliegt einer
Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem
31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung
eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser
Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher
lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen
vorangegangen sind.
(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge
im Sinne des § 2 Z. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge
im Sinne des § 2 Z. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger
gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum
ausgestattet ist.
§ 19. (1) Von der Sonderabgabe sind befreit
1. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Zollwache oder der Justizwache bestimmt
sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des
§ 2 Z. 38 des Kraftfahrgesetzes 1967;
2. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für
Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst,
für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht
auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte
Krankentransporte bestimmt sind;
3. Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für
zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen
Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund
von Staatsverträgen oder nach den allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes die
eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge
zusteht.
(2) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von
Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder
Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich bestimmt sind und von den
genannten Personen infolge erlittener körperlicher
Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung
verwendet werden müssen, sind auf Antrag
von der Sonderabgabe zu befreien.
§ 20. (1) Die Sonderabgabe wird nach dem
Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen
werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen
Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.
(2) Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges
geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine
Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.
(3) Dem Preis oder dem Wert sind der auf
das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende
Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen,
soweit er nicht bereits im Preis oder im
Wert enthalten ist.
§ 21. Die Sonderabgabe beträgt zehn vom
Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 22. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit der
Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
(2) Die Abgabe wird mit der Entstehung der
Abgabenschuld fällig.
(3) Abgabenschuldner ist die Person, für die
das Fahrzeug zugelassen wird.
(4) Wird die Sonderabgabe nicht oder nicht
ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Fahrzeug
zur Sicherung in Beschlag genommen werden,
selbst wenn es nicht im Eigentum des Abgabenschuldners
steht.
§ 23. (1) Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner
selbst zu ermitteln und ohne abgaben-
behördliche Festsetzung vor Aushändigung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes
zu entrichten. Auf der Rückseite
des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes
sind die Kennzeichennummer, Name
und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie
der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.
(2) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde
hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
mit Ausnahme der Fälle des § 19
Abs. 1 erst nach Entrichtung der Sonderabgabe
auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung
ist durch Vorlage des im Abs. 1 genannten
Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird
eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 geltend gemacht,
ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der
Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen
des § 19 Abs. 2 muß der Befreiungsgrund durch
eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen
sein.
§ 24. Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe und wird von den für die Erhebung
der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen
Finanzämtern erhoben.
Artikel VI
Änderungen des Beförderungssteuergesetzes
§ 25. Das Beförderungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964, BGBl.
Nr. 58/1965, BGBl. Nr. 51/1967 und BGBl.
Nr. 44/1968 wird für alle Vorgänge, die nach
dem 31. Dezember 1968 eintreten, abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 10 zu entfallen.
2. Im § 2 Abs. 1 haben die Z. 11 bis 13 die
Bezeichnung Z. 10 bis 12 zu erhalten.
3. Im § 2 hat Abs. 3 zu entfallen.
4. Im § 2 hat der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 3 zu erhalten.
5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Werkverkehr beträgt die Steuer jährlich
420 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und
jährlich 210 S von jeder Tonne Nutzlast der dem
Werkverkehr dienenden Anhänger. Bei Fahrzeugen,
die im Laufe eines Jahres neu hinzukommen
oder ausscheiden, ermäßigt sich die Steuer
für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftfahrzeug
oder der Anhänger dem Werkverkehr nicht
diente, um 35 S beziehungsweise 18 S. Bruchteile
von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden."
6. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Z. 10 hat zu
entfallen.
7. Im § 9 Abs. 5 sowie in der Anlage zu § 9
Abs. 5 ist der Ausdruck „Anlage 2" durch den
Ausdruck „Anlage" zu ersetzen.
Artikel VII
Änderung des Tabaksteuergesetzes
1962
§ 26. Im § 2 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes
1962, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 404/1967 und BGBl. Nr. 44/
1968, haben die lit. a und b für Tabakwaren,
für welche die Tabaksteuerschuld nach dem
31. August 1968 entsteht, wie folgt zu lauten
„a) für Zigaretten 64%;
b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von
weniger als l'4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),
und für Rauchtabak, der mehr als
50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,
55%;".
Artikel VIII
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
§ 27. Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 40 Abs. 3 hat lit. b zu lauten
„b) eine gleiche Forderung mit Ende des
Jahres 1968 in der Höhe des allfälligen
Überschusses des Jahres 1968, mit Ende
des Jahres 1969 in der Höhe des allfälligen
Überschusses des Jahres 1969 und mit Ende
des Jahres 1970 in der Höhe des allfälligen
Überschusses des Jahres 1970 des nach
§ 39 dieses Bundesgesetzes errichteten Ausgleichsfonds
für Familienibeihilfen.".
2. Im § 40 Abs. 4 hat der zweite Satz zu
lauten
„Der Bund hat hierauf ab 1. Jänner 1971 Vorschüsse
in der Höhe eines Viertels des voraussichtlich
zu erwartenden Überschusses, jeweils
nach Ende des Kalendervierteljahres, spätestens
bis 20. des nachfolgenden Monats, zu leisten.".
Artikel IX
§ 28. Die Eingänge der Sonderabgabe von
alkoholischen Getränken und der Sonderabgabe
von Kraftfahrzeugen sind im Jahre 1968 bei den
neu zu eröffnenden Ansätzen
52224 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
52234 Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
zu verrechnen.
Artikel X
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.