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302_1967 AT

302. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 143/1965 und BGBl. Nr. 173/

1966, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird die

Verordnung vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142,

abgeändert wie folgt

1. Im Artikel I

a) ist nach dem § 1 folgender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. Für die gewerbliche Berufsschule für

Binnenschiffer wird der in den Anlagen A und

A/36 enthaltene Rahmenlehrplan (mit Ausnahme

der unter II. der Anlage A wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit

1. September 1967 in Kraft gesetzt.";

b) hat § 4 Abs. 2 zu lauten

„(2) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

im Sinne des Abs. 1 haben die

Landesschulräte für den Pflichtgegenstand ,Praktische

Arbeit' bis zu 44'4 v. H. der Gesamtstundenzahl

vorzusehen; das Stundenausmaß der

übrigen Pflichtgegenstände des ,Fachunterrichtes'

vermindert sich um die entsprechende Zahl von

Unterrichtsstunden. Wenn an einer Schule jedoch

die sachlichen Voraussetzungen für den Pflichtgegenstand

,Praktische Arbeit' nicht gegeben sind

oder wenn die Bildung eigener Klassen für Lehrlinge

möglich ist, deren praktische Unterweisung

im Betrieb so erfolgt, daß der Entfall dieses

Pflichtgegenstandes gerechtfertigt ist, ist an

seiner Stelle die entsprechende Vertiefung des

Lehrstoffes der übrigen Pflichtgegenstände des,

Fachunterrichtes' und die Ergänzung durch

Demonstrationen vorzusehen. 7'4 v. H. der Gesamtstundenzahl

können in diesem Falle dem

Stundenausmaß des betriebswirtschaftlichen

Unterrichtes zugeschlagen werden."

2. In der Anlage A/17 (Rahmenlehrplan für

Papiermacher)

a) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu je

440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

b) ist im IV. Abschnitt (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze) im Abschnitt

„Fachunterricht" vor dem Unterabschnitt „Fachzeichnen"

folgender neuer Unterabschnitt einzufügen

„LABORATORIUMSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Vertrautheit mit allen wesentlichen Fertigkeiten,

insbesondere mit der Wirkungsweise chemischer

Vorgänge entsprechend den neuzeitlichen,

stets fortschreitenden Erfordernissen des Papiermacherberufes.

Bildung der mit diesem Berufe im

Zusammenhang stehenden ästhetischen Werte.

Vertiefung der Sachkenntnisse in einem Maße,

das den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit

in die Lage versetzt, seinen Beruf verständnisvoll

und erfolgreich auszuüben. Weckung des Bewußtseins

der aus der Berufsausübung entstehenden

Verantwortung.

Lehrstoff

Versuche zur Einführung in die Pflanzeilphysiologie.

Erklärung des Mikroskopes und

mikroskopischer Präparate. Hinweise und Bestimmung

der Faserlänge und -breite sowie Messungen

mit dem Mikromaßstab. Ausführung einfacher

chemischer Operationen: Kristallisieren,

Filtrieren, Extrahieren, Glühen, Veraschen,

Wägen. Kennenlernen chemischer Apparate und

Geräte. Handhabung der Analysenwaage.

Einfache analytische Übungen aus der Gravimetrie.

Herstellung von Normallösungen. Analytische

Übungen aus der Titrimetrie.

Versuche zu den Rohstoffen Kalkstein, Schwefel,

Chlor und Zellulose. Ausführung von Bleichversuchen

an Zellstoffen unter verchiedenen Bedingungen.

Versuchsleimungen am Papierstoff.

Versuche über Füllstoffe und zum Rohstoff

Harz. Versuchsfärbungen auf Papier auf Grund

der Erkenntnisse aus dem Oswald'schen Farbtonkreis.

Papierprüfungen. Physikalisch-chemische

Untersuchungen an Papier- und Zellstoff.

Didaktische Grundsätze

Die Laboratoriumsübungen sollen dem Papiermacherlehrling

vor allem zur Übung jener Fertigkeiten

und Techniken Gelegenheit geben, deren

Aneignung ihm der Lehrbetrieb vielfach nicht

ermöglichen kann. Sie sind nach Tunlichkeit den

individuellen Erfordernissen der Lehrlinge anzupassen.

Bei jeder Gelegenheit sind die Zusammenhänge

zwischen theoretischen Erkenntnissen und

praktischen Erfordernissen und dem erzielten

Erfolg aufzuzeigen. Der Unterricht hat auf neuzeitliche

Arbeitsmethoden, Behelfe, Maschinen

und Apparate Bedacht zu nehmen. Sicherheit,

Exaktheit und Sauberkeit bei der Arbeit sowie

wirtschaftliche Vorgangsweise sind anzustreben.

Gewissenhaftigkeit und Umsicht müssen als notwendige

Voraussetzungen zur Verhütung von Unfällen

und Erkrankungen anerzogen werden.

(Arbeitshygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe

bei typischen Betriebsunfällen)."

3. Zwischen der Anlage A/35 und der Anlage

B/1 ist der Verordnung die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage A/36 einzufügen.

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