302. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 143/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird die
Verordnung vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142,
abgeändert wie folgt
1. Im Artikel I
a) ist nach dem § 1 folgender § 1 a einzufügen
„§ 1 a. Für die gewerbliche Berufsschule für
Binnenschiffer wird der in den Anlagen A und
A/36 enthaltene Rahmenlehrplan (mit Ausnahme
der unter II. der Anlage A wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit
1. September 1967 in Kraft gesetzt.";
b) hat § 4 Abs. 2 zu lauten
„(2) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
im Sinne des Abs. 1 haben die
Landesschulräte für den Pflichtgegenstand ,Praktische
Arbeit' bis zu 44'4 v. H. der Gesamtstundenzahl
vorzusehen; das Stundenausmaß der
übrigen Pflichtgegenstände des ,Fachunterrichtes'
vermindert sich um die entsprechende Zahl von
Unterrichtsstunden. Wenn an einer Schule jedoch
die sachlichen Voraussetzungen für den Pflichtgegenstand
,Praktische Arbeit' nicht gegeben sind
oder wenn die Bildung eigener Klassen für Lehrlinge
möglich ist, deren praktische Unterweisung
im Betrieb so erfolgt, daß der Entfall dieses
Pflichtgegenstandes gerechtfertigt ist, ist an
seiner Stelle die entsprechende Vertiefung des
Lehrstoffes der übrigen Pflichtgegenstände des,
Fachunterrichtes' und die Ergänzung durch
Demonstrationen vorzusehen. 7'4 v. H. der Gesamtstundenzahl
können in diesem Falle dem
Stundenausmaß des betriebswirtschaftlichen
Unterrichtes zugeschlagen werden."
2. In der Anlage A/17 (Rahmenlehrplan für
Papiermacher)
a) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu je
440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
b) ist im IV. Abschnitt (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze) im Abschnitt
„Fachunterricht" vor dem Unterabschnitt „Fachzeichnen"
folgender neuer Unterabschnitt einzufügen
„LABORATORIUMSÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Vertrautheit mit allen wesentlichen Fertigkeiten,
insbesondere mit der Wirkungsweise chemischer
Vorgänge entsprechend den neuzeitlichen,
stets fortschreitenden Erfordernissen des Papiermacherberufes.
Bildung der mit diesem Berufe im
Zusammenhang stehenden ästhetischen Werte.
Vertiefung der Sachkenntnisse in einem Maße,
das den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit
in die Lage versetzt, seinen Beruf verständnisvoll
und erfolgreich auszuüben. Weckung des Bewußtseins
der aus der Berufsausübung entstehenden
Verantwortung.
Lehrstoff
Versuche zur Einführung in die Pflanzeilphysiologie.
Erklärung des Mikroskopes und
mikroskopischer Präparate. Hinweise und Bestimmung
der Faserlänge und -breite sowie Messungen
mit dem Mikromaßstab. Ausführung einfacher
chemischer Operationen: Kristallisieren,
Filtrieren, Extrahieren, Glühen, Veraschen,
Wägen. Kennenlernen chemischer Apparate und
Geräte. Handhabung der Analysenwaage.
Einfache analytische Übungen aus der Gravimetrie.
Herstellung von Normallösungen. Analytische
Übungen aus der Titrimetrie.
Versuche zu den Rohstoffen Kalkstein, Schwefel,
Chlor und Zellulose. Ausführung von Bleichversuchen
an Zellstoffen unter verchiedenen Bedingungen.
Versuchsleimungen am Papierstoff.
Versuche über Füllstoffe und zum Rohstoff
Harz. Versuchsfärbungen auf Papier auf Grund
der Erkenntnisse aus dem Oswald'schen Farbtonkreis.
Papierprüfungen. Physikalisch-chemische
Untersuchungen an Papier- und Zellstoff.
Didaktische Grundsätze
Die Laboratoriumsübungen sollen dem Papiermacherlehrling
vor allem zur Übung jener Fertigkeiten
und Techniken Gelegenheit geben, deren
Aneignung ihm der Lehrbetrieb vielfach nicht
ermöglichen kann. Sie sind nach Tunlichkeit den
individuellen Erfordernissen der Lehrlinge anzupassen.
Bei jeder Gelegenheit sind die Zusammenhänge
zwischen theoretischen Erkenntnissen und
praktischen Erfordernissen und dem erzielten
Erfolg aufzuzeigen. Der Unterricht hat auf neuzeitliche
Arbeitsmethoden, Behelfe, Maschinen
und Apparate Bedacht zu nehmen. Sicherheit,
Exaktheit und Sauberkeit bei der Arbeit sowie
wirtschaftliche Vorgangsweise sind anzustreben.
Gewissenhaftigkeit und Umsicht müssen als notwendige
Voraussetzungen zur Verhütung von Unfällen
und Erkrankungen anerzogen werden.
(Arbeitshygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe
bei typischen Betriebsunfällen)."
3. Zwischen der Anlage A/35 und der Anlage
B/1 ist der Verordnung die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage A/36 einzufügen.