Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
302_1966 AT

302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 15/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 15/1966

(In der 38. Sitzung am 17. November 1966

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf

Artikel 7 Absatz 4 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen

Rates Nr. 3/1966, Nr. 5/1966, Nr. 8/1966 und

Nr. 11/1966,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 23/

1966 Der Beschluß Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 299/1966 verlautbart. ,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 23/1966 Der Beschluß Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 299/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf. die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf

den Ratsbeschluß Nr. 23/1966 anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

4. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →