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302_1965 AT

302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/65

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 6/1965

(In der 26. Sitzung am 22. Juli 1965 gefaßt)

ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR

WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE AUS

EINEM ZOLLAGER AUSSERHALB DER

ZONE NACH EINEM MITGLIEDSTAAT

VERSANDT WERDEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1965 Der Beschluß Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 300/1965 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf

den Ratsbeschluß Nr. 11/1965 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1965

in Kraft.

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