302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/65
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 6/1965
(In der 26. Sitzung am 22. Juli 1965 gefaßt)
ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR
WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE AUS
EINEM ZOLLAGER AUSSERHALB DER
ZONE NACH EINEM MITGLIEDSTAAT
VERSANDT WERDEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1965 Der Beschluß Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 300/1965 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf
den Ratsbeschluß Nr. 11/1965 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1965
in Kraft.