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302_1963 AT

302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 7/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 7/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 8/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 8/1963

(In der 17. Sitzung am 13. September 1963

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 das Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1963 Der Beschluß Nr. 7/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 221/1963 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 7/1963 anzuwenden.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des Ratsbeschlusses

Nr. 7/1963 ist Finnland ermächtigt,

das Datum 31. Dezember 1966 durch das Datum

31. Dezember 1967 und das Datum 1. Jänner

1967 durch das Datum 1. Jänner 1968 zu ersetzen.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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