302. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958, des § 17
Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
BGBl. Nr. 127/1958, des § 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des
Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und
des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
BGBl. Nr. 176/1962, und des § 17 des Umsiedler-
und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 177/1962, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen, BGBl. Nr. 202/1959, mit der die Geschäftsordnung
der Bundesentschädigungskommission
erlassen wird, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet
durch einen Richter und zwei Beisitzer
1. über Ansprüche, die geltend gemacht werden
a) gemäß § 19 des Besatzungsschädengesetzes,
b) gemäß § 15 Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
c) gemäß § 5 des Bundesgesetzes, betreffend
die Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes,
d) gemäß § 16 des Umsiedler- und Vertriebenen-
Entschädigungsgesetzes;
2. über Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches
a) gemäß § 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
b) gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Besatzungsschäden- und
des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
c) gemäß § 12 des Umsiedler- und Vertriebenen
-Entschädigungsgesetzes."
2. § 3 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter,
Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen
befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
bestimmen, vor
welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln
ist. In Fällen des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich
die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der
vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten
zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des
§ 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 2 lit. c müssen den
Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene
Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen
Berufsvertretungen gemäß § 17 Abs. 2 des
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes
aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen
entsendet werden."
3. § 3 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
hat bei Wahrung der Unabhängigkeit
der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
nach Tunlichkeit Vorsorge zu
treffen, daß bei Entscheidungen über die im § 1
Abs. 1 Z. 2 genannten Ansuchen einheitlich vorgegangen
wird."
4. § 12 hat zu lauten
„(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle
nach ihrem Gegenstand mit Aktenzeichen
zu versehen. Es erhalten Geschäftsstücke in
Fällen
1. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a, das Aktenzeichen,
BEK-B',
2. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b, das Aktenzeichen,
BEK-K',
3. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. c,
a) wenn es sich um Nichtkampfschäden gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, betreffend
die Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes handelt, das
Aktenzeichen ,BEK-BF,
b) wenn es sich um Sachschäden gemäß § 2
Abs. 1 des in lit. a genannten Bundesgesetzes
handelt, das Aktenzeichen ,BEK-KE',
4. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d, das Aktenzeichen,
BEK-U',
5. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, das Aktenzeichen.
BEK-H',
6. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b, das Aktenzeichen,
BEK-HE',
7. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c, das Aktenzeichen,
BEK-HU'.
Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind
dem Aktenzeichen die den Senaten zugewiesenen
Zahlen voranzusetzen. Die laufenden Zahlen des
Registers und die Jahreszahl sind dem Aktenzeichen
anzufügen.
(2) Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers
(Geschädigten, Berechtigten) unter ver-
schiedenen. Aktenzeichen anhängig, so bestimmt
der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission,
welche Aktenzahl führend ist.
(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
kann, sofern dies im Interesse der
Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen
ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person
oder denselben Schadensfall betreffenden
Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt
der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der
Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung
mehrerer Akten in einen führenden Akt
besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der
Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der
Bundesentschädigungskommission einzuholen."