Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
302_1962 AT

302. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, des § 17

Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

BGBl. Nr. 127/1958, des § 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des

Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und

des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

BGBl. Nr. 176/1962, und des § 17 des Umsiedler-

und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 177/1962, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen, BGBl. Nr. 202/1959, mit der die Geschäftsordnung

der Bundesentschädigungskommission

erlassen wird, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet

durch einen Richter und zwei Beisitzer

1. über Ansprüche, die geltend gemacht werden

a) gemäß § 19 des Besatzungsschädengesetzes,

b) gemäß § 15 Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

c) gemäß § 5 des Bundesgesetzes, betreffend

die Erweiterung des Anwendungsbereiches

des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes,

d) gemäß § 16 des Umsiedler- und Vertriebenen-

Entschädigungsgesetzes;

2. über Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches

a) gemäß § 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

b) gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches

des Besatzungsschäden- und

des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

c) gemäß § 12 des Umsiedler- und Vertriebenen

-Entschädigungsgesetzes."

2. § 3 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter,

Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen

befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

bestimmen, vor

welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln

ist. In Fällen des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches

des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich

die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der

vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten

zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des

§ 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 2 lit. c müssen den

Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene

Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen

Berufsvertretungen gemäß § 17 Abs. 2 des

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes

aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen

entsendet werden."

3. § 3 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

hat bei Wahrung der Unabhängigkeit

der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission

nach Tunlichkeit Vorsorge zu

treffen, daß bei Entscheidungen über die im § 1

Abs. 1 Z. 2 genannten Ansuchen einheitlich vorgegangen

wird."

4. § 12 hat zu lauten

„(1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle

nach ihrem Gegenstand mit Aktenzeichen

zu versehen. Es erhalten Geschäftsstücke in

Fällen

1. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a, das Aktenzeichen,

BEK-B',

2. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b, das Aktenzeichen,

BEK-K',

3. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. c,

a) wenn es sich um Nichtkampfschäden gemäß

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, betreffend

die Erweiterung des Anwendungsbereiches

des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes handelt, das

Aktenzeichen ,BEK-BF,

b) wenn es sich um Sachschäden gemäß § 2

Abs. 1 des in lit. a genannten Bundesgesetzes

handelt, das Aktenzeichen ,BEK-KE',

4. des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d, das Aktenzeichen,

BEK-U',

5. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, das Aktenzeichen.

BEK-H',

6. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b, das Aktenzeichen,

BEK-HE',

7. des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c, das Aktenzeichen,

BEK-HU'.

Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind

dem Aktenzeichen die den Senaten zugewiesenen

Zahlen voranzusetzen. Die laufenden Zahlen des

Registers und die Jahreszahl sind dem Aktenzeichen

anzufügen.

(2) Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers

(Geschädigten, Berechtigten) unter ver-

schiedenen. Aktenzeichen anhängig, so bestimmt

der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission,

welche Aktenzahl führend ist.

(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

kann, sofern dies im Interesse der

Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen

ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person

oder denselben Schadensfall betreffenden

Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt

der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der

Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung

mehrerer Akten in einen führenden Akt

besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der

Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der

Bundesentschädigungskommission einzuholen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →