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302_1961 AT

302. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiete.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5

Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung verordnet

§ 1. Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten.

(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete

festgelegt

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete

werden seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der

Erdoberfläche aus den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen ersichtlich sind.

§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen.

(1) Der Durchflug durch die Flugbeschränkungsgebiete

Döllersheim (Teilbereich A und B), Seetaleralpen,

Tennengebirge, Hochfilzen und Lizum

ist nur für Militärluftfahrzeuge zulässig.

(2) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Bruck/Leitha ist nur zulässig

a) von der Erdoberfläche bis zu 1200 m über

dem mittleren Meeresspiegel für Militärluftfahrzeuge,

b) über 1200 m über dem mittleren Meeresspiegel

aa) für Militärluftfahrzeuge und

bb) für Zivilluftfahrzeuge, die unter Überwachung

der Bezirkskontrollstelle (§ 95

Abs. 3 der Luftverkehrsregeln, BGBl.

Nr. 198/1959, in der Fassung der

1. LVR-Novelle, BGBl. Nr. 290/1960)

Wien oder der Anflugkontrollstelle

(§ 95 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln)

Wien stehen.

(3) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Felixdorf ist nur zulässig

a) von der Erdoberfläche bis zu 1500 m über

dem mittleren Meeresspiegel für Militärluftfahrzeuge,

b) über 1500 m über dem mittleren Meeresspiegel

aa) für Militärluftfahrzeuge und

bb) für Zivilluftfahrzeuge, die unter Überwachung

der Bezirkskontrollstelle

Wien stehen.

§ 3. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

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