302. Verordnung: Flugbeschränkungsgebiete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5
Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung verordnet
§ 1. Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten.
(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete
festgelegt
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete
werden seitlich durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der
Erdoberfläche aus den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen ersichtlich sind.
§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen.
(1) Der Durchflug durch die Flugbeschränkungsgebiete
Döllersheim (Teilbereich A und B), Seetaleralpen,
Tennengebirge, Hochfilzen und Lizum
ist nur für Militärluftfahrzeuge zulässig.
(2) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Bruck/Leitha ist nur zulässig
a) von der Erdoberfläche bis zu 1200 m über
dem mittleren Meeresspiegel für Militärluftfahrzeuge,
b) über 1200 m über dem mittleren Meeresspiegel
aa) für Militärluftfahrzeuge und
bb) für Zivilluftfahrzeuge, die unter Überwachung
der Bezirkskontrollstelle (§ 95
Abs. 3 der Luftverkehrsregeln, BGBl.
Nr. 198/1959, in der Fassung der
1. LVR-Novelle, BGBl. Nr. 290/1960)
Wien oder der Anflugkontrollstelle
(§ 95 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln)
Wien stehen.
(3) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Felixdorf ist nur zulässig
a) von der Erdoberfläche bis zu 1500 m über
dem mittleren Meeresspiegel für Militärluftfahrzeuge,
b) über 1500 m über dem mittleren Meeresspiegel
aa) für Militärluftfahrzeuge und
bb) für Zivilluftfahrzeuge, die unter Überwachung
der Bezirkskontrollstelle
Wien stehen.
§ 3. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.