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302_1960 AT

302. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,

BGBL Nr. 106, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 114/1952, BGBL Nr. 145/1954, BGBL

Nr. 278/1955, BGBl. Nr. 257/1956, BGBl. Nr. 277/

1957, BGBl. Nr. 279/1958, BGBL Nr. 283/1959

und des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes,

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Jänner

1961 bis 31. Dezember 1961 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen

verfassungsrechtlichen Grundlagen (Artikel 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben

sind.

Artikel II.

Das Rohstofflenkungsgesetz 1951, BGBl. Nr.

106, in der Fassung der im Artikel I zitierten

Bundesgesetze, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Verkehr mit Waren der im nachfolgenden

bezeichneten Warengruppen unterliegt

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

einer Lenkung durch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, soweit dies

durch Anordnungen bestimmt wird

1. Eisenschrott.

2. Erdöl und seine Derivate, Benzol.

3. Häute und Felle von Rind, Roß und Kalb

und daraus hergestelltes Leder."

2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1961."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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