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302_1959 AT

302. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, wird wie folgt abgeändert

1. In § 4 Abs. 1 Z. 1 ist lit. b zu streichen.

Lit. a erhält die Bezeichnung Z. 1.

2. Im § 4 Abs. 1 hat die Ziffer 15 zu lauten

„15. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht

mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen

und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch

eine Bescheinigung des Bezirksfürsorgeverbandes

nachweisen. Die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge,

die Eltern des Blinden und die Lehrlinge

gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des

ersten Satzes;".

3. Im § 4 Abs. 1 Z. 29 ist nach dem Wort

„Außenstellen" der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen.

4. Im § 4 Abs. 1 ist als Ziffer 30 anzufügen

„30. die Umsätze der öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, wenn

die Einnahmen aus dem Schulgeld vorwiegend

zur Deckung der Unkosten verwendet werden."

5. Im § 16 Abs. 3 hat die Ziffer 2 zu lauten

„2. der Gegenstand darf vom Antragsteller im

Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden

sein. Die im Abs. 9 besonders zugelassenen Bearbeitungen

oder Verarbeitungen schließen die Vergütung

nicht aus, wenn sie im Inland vorgenommen

worden sind und der ausgeführte Gegenstand

ein Rohstoff oder ein Halberzeugnis im

Sinne des § 17 Abs. 8 ist."

6. Im § 17 Abs. 3 sind in der Ziffer 3 die

Worte „120 v. H." durch die Worte „133Vsv. H."

zu ersetzen.

7. Im § 17 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Soweit die Voraussetzungen der Abs. 2

und 3 und des § 16 Abs. 2 und 3 gleichzeitig vorliegen,

kann sowohl die Ausfuhrvergütung als

auch die Ausfuhrhändlervergütung gewährt werden.

Die Ausfuhrvergütung entfällt jedoch, soweit

die Ausfuhrhändlervergütung für die Umsatzsteuer

nach einer im § 16 Abs. 9 besonders

zugelassenen Bearbeitung oder Verarbeitung gewährt

werden kann und der ausgeführte Gegenstand

ein Rohstoff oder ein Halberzeugnis im

Sinne des § 17 Abs. 8 ist."

Artikel II.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1959

bewirkt werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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