302. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, wird wie folgt abgeändert
1. In § 4 Abs. 1 Z. 1 ist lit. b zu streichen.
Lit. a erhält die Bezeichnung Z. 1.
2. Im § 4 Abs. 1 hat die Ziffer 15 zu lauten
„15. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht
mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen
und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch
eine Bescheinigung des Bezirksfürsorgeverbandes
nachweisen. Die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge,
die Eltern des Blinden und die Lehrlinge
gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des
ersten Satzes;".
3. Im § 4 Abs. 1 Z. 29 ist nach dem Wort
„Außenstellen" der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
4. Im § 4 Abs. 1 ist als Ziffer 30 anzufügen
„30. die Umsätze der öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, wenn
die Einnahmen aus dem Schulgeld vorwiegend
zur Deckung der Unkosten verwendet werden."
5. Im § 16 Abs. 3 hat die Ziffer 2 zu lauten
„2. der Gegenstand darf vom Antragsteller im
Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet worden
sein. Die im Abs. 9 besonders zugelassenen Bearbeitungen
oder Verarbeitungen schließen die Vergütung
nicht aus, wenn sie im Inland vorgenommen
worden sind und der ausgeführte Gegenstand
ein Rohstoff oder ein Halberzeugnis im
Sinne des § 17 Abs. 8 ist."
6. Im § 17 Abs. 3 sind in der Ziffer 3 die
Worte „120 v. H." durch die Worte „133Vsv. H."
zu ersetzen.
7. Im § 17 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Soweit die Voraussetzungen der Abs. 2
und 3 und des § 16 Abs. 2 und 3 gleichzeitig vorliegen,
kann sowohl die Ausfuhrvergütung als
auch die Ausfuhrhändlervergütung gewährt werden.
Die Ausfuhrvergütung entfällt jedoch, soweit
die Ausfuhrhändlervergütung für die Umsatzsteuer
nach einer im § 16 Abs. 9 besonders
zugelassenen Bearbeitung oder Verarbeitung gewährt
werden kann und der ausgeführte Gegenstand
ein Rohstoff oder ein Halberzeugnis im
Sinne des § 17 Abs. 8 ist."
Artikel II.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1959
bewirkt werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.