Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_2003 AT

301. Verordnung: Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen

Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des

Tourismus ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S 32 bis 39 nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen

und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die touristische Nachfrage nach Urlaubsreisen

und Dienst- oder Geschäftsreisen zu erstellen.

Periodizität

§ 2. Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal

folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken

innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale

§ 3. Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben

1. Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben,

höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;

2. Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und

ins Ausland (nach Zielländern);

3. Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel

zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;

4. Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;

5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);

6. Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung,

Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte

und -rundreisen.

Art der Erhebung

§ 4. Die Erhebung hat in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung

der Personen zu erfolgen.

Auswahl der Stichprobe

§ 5. (1) Die Stichprobe hat 3.000 tatsächlich befragte Personen (netto) je Quartal zu betragen. Aus

Repräsentativitätsgründen ist die Stichprobe geschichtet nach den Bundesländern proportional zu deren

Einwohnerzahl anzulegen.

(2) Die Ziehung der Stichprobe hat über ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu erfolgen.

(3) Der Stichprobenplan ist so anzulegen, dass die hochgerechnete Zahl der Reisenden eines Jahres

bei einer statistischen Sicherheit von 95% einen maximalen Stichprobenfehler von 10% aufweist.

(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz

der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt

der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Qualitätskontrolle

§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5

Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss

des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die

zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 5 erforderlich sind.

Auskunftserteilung

§ 7. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.

Durchführung der Erhebung

§ 8. Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews zu erfolgen.

Inhalt der Statistiken

§ 9. Aus den Statistiken gemäß § 3 hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland,

Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung,

Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →