301. Verordnung: Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des
Tourismus ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S 32 bis 39 nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen
und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die touristische Nachfrage nach Urlaubsreisen
und Dienst- oder Geschäftsreisen zu erstellen.
Periodizität
§ 2. Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal
folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken
innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3. Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben
1. Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben,
höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;
2. Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und
ins Ausland (nach Zielländern);
3. Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel
zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
4. Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);
6. Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung,
Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte
und -rundreisen.
Art der Erhebung
§ 4. Die Erhebung hat in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung
der Personen zu erfolgen.
Auswahl der Stichprobe
§ 5. (1) Die Stichprobe hat 3.000 tatsächlich befragte Personen (netto) je Quartal zu betragen. Aus
Repräsentativitätsgründen ist die Stichprobe geschichtet nach den Bundesländern proportional zu deren
Einwohnerzahl anzulegen.
(2) Die Ziehung der Stichprobe hat über ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu erfolgen.
(3) Der Stichprobenplan ist so anzulegen, dass die hochgerechnete Zahl der Reisenden eines Jahres
bei einer statistischen Sicherheit von 95% einen maximalen Stichprobenfehler von 10% aufweist.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz
der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt
der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Qualitätskontrolle
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5
Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss
des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die
zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 5 erforderlich sind.
Auskunftserteilung
§ 7. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Durchführung der Erhebung
§ 8. Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews zu erfolgen.
Inhalt der Statistiken
§ 9. Aus den Statistiken gemäß § 3 hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland,
Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung,
Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben.