301. Verordnung: Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
1. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,
in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser
Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch
(§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten
liegt, und
2. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,
in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser
Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und
dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser
Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten
Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die
Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen anzugeben;
2. Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen
oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;
3. An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-
Anlage oder eines VOC-Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende
Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;
4. Beschichtungsstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative,
schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich
aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, wenn diese Zubereitungen für ihre
Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
5. diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der
nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen
sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen
Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im
Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;
6. Druckfarbe eine Zubereitung, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche
mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen,
wenn diese Zubereitungen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel
enthalten müssen;
7. Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in
die Umwelt;
8. Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern
ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder
die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen
nicht überschritten werden darf;
9. flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen
Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen
eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck
übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;
10. gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die
bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch
eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht
vollständig diffus emittiert werden;
11. Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen
organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;
12. Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent
der eingesetzten organischen Lösungsmittel;
13. halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein
Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
14. Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;
15. Klebstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben
einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre
Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
16. Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2,
3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen
Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als
10 t/Jahr hat;
17. eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen,
die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der
Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn
sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
18. Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-
Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen,
die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
19. Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;
20. Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel,
gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs
entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;
21. Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller
Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;
22. Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
23. organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu
verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe
auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder
als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel
(Z 25) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;
24. organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente
Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere
davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;
25. Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB
Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel
verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;
26. Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
(§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten
des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im
Rahmen ihrer Befugnisse;
27. Stoffe chemische Elemente und ihre Verbindungen, in natürlicher Form oder gewerblich hergestellt,
unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;
28. VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser
Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt
werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen
Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;
29. wesentliche Änderung
a) eine Änderung der Nennkapazität (Z 20), die
aa) bei Kleinanlagen (Z 16) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
um mehr als 25% führt,
bb) bei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder
b) eine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;
30. Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen
Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb
der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;
31. Zubereitungen Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.
2. Abschnitt
Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
Begrenzung der Emissionen
§ 3. (1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze
nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Zubereitungen,
entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung
nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen
Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu
dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert
eingehalten werden.
(2) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder
mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die
Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von
Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten
jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei
Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen
im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen
des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser
VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.
(4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene
im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst
werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung
des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem
größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.
(5) An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers
einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung
eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen,
wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen
nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den
Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung
der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Zubereitungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan
unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung
des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der
Emissionsreduktion verringert wird.
(6) Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß
Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann
die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung
dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen
gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage
dem Stand der Technik entspricht.
(7) Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf
Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid
ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und
der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der
Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.
§ 4. (1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser
Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen
organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R
46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich
durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,
der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.
Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß
dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom
von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m³ nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage
gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln
einzuhalten.
(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen
Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen,
auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h
oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage
gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.
(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während
des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.
(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur
Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und
Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel
umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5000 l befüllt werden; für den
Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten
Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.
Messungen und Überwachung
§ 5. (1) Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen
gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung
eingehalten werden.
(2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat
der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl.
Nr. 785/1994, einzurichten.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase
1. erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann
2. wiederkehrend alle drei Jahre
durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen,
soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der
jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung
der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
(4) VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen
im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung
ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung
der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche
Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung
oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für
Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen
werden.
(5) Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem
Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen
geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind
Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung
der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die
Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an
flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller
zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen
werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu
übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.
(6) Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen
gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen
1. Grenzwerte für die diffusen Emissionen,
2. Grenzwerte für die Gesamtemission oder
3. Anforderungen an einen Reduktionsplan
auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.
(7) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4
sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen
zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre
lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden
können.
(8) Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden,
um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas
unberücksichtigt.
Ableitbedingungen für Abgase
§ 6. Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit
der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen
von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln – Allgemeine Anforderungen“,
vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,
Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.
Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 7. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung
an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals
für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu
übermitteln.
(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit
und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist
dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf
Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß
Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
3. Abschnitt
Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2
Begrenzung der Emissionen
§ 8. In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe
an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende
Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht
überschritten werden
Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische
Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen
auch einen Grenzwert von 150 mg C/m³ für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig
festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet
ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes
kommt.
Messungen und Überwachung
§ 9. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
nach § 8
1. erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten
jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
2. wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der
jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung
der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
(2) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu
erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20%
hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen
eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall
behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz
eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten
Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter
Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1
Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart
aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
§ 10. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5
genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober
2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den
§§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis
zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet
ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der
Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis
zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten
Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29
vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter
den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt
der wesentlichen Änderung anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber
bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu
dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung
des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die
Anforderungen des Reduktionsplans.
(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen
Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m³ bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m³ bei sonstigen
Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen
der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang
2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2
§ 11. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen
gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis
spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens
31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im
§ 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in
Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 13. (1) Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im
§ 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen
der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der
Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten
weiter anzuwenden.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über
die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten
und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom
29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.