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301_2002 AT

301. Verordnung: Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser

Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch

(§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten

liegt, und

2. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser

Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und

dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser

Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten

Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die

Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen anzugeben;

2. Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen

oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;

3. An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-

Anlage oder eines VOC-Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende

Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

4. Beschichtungsstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative,

schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich

aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, wenn diese Zubereitungen für ihre

Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

5. diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen

flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der

nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen

sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen

Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im

Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;

6. Druckfarbe eine Zubereitung, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche

mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen,

wenn diese Zubereitungen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel

enthalten müssen;

7. Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in

die Umwelt;

8. Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern

ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder

die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen

nicht überschritten werden darf;

9. flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen

Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen

eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck

übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;

10. gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die

bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch

eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht

vollständig diffus emittiert werden;

11. Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen

organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;

12. Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent

der eingesetzten organischen Lösungsmittel;

13. halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein

Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

14. Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;

15. Klebstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben

einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre

Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

16. Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2,

3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen

Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als

10 t/Jahr hat;

17. eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen,

die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der

Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn

sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

18. Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-

Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen,

die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

19. Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;

20. Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel,

gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs

entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;

21. Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller

Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;

22. Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;

23. organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu

verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe

auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder

als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel

(Z 25) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;

24. organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente

Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere

davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;

25. Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB

Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel

verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;

26. Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung

(§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten

des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im

Rahmen ihrer Befugnisse;

27. Stoffe chemische Elemente und ihre Verbindungen, in natürlicher Form oder gewerblich hergestellt,

unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;

28. VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser

Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt

werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen

Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;

29. wesentliche Änderung

a) eine Änderung der Nennkapazität (Z 20), die

aa) bei Kleinanlagen (Z 16) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

um mehr als 25% führt,

bb) bei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger

organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder

b) eine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;

30. Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen

Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb

der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;

31. Zubereitungen Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.

2. Abschnitt

Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

Begrenzung der Emissionen

§ 3. (1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze

nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Zubereitungen,

entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung

nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen

Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu

dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert

eingehalten werden.

(2) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder

mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die

Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von

Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten

jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei

Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen

im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen

des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser

VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.

(4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene

im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst

werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung

des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem

größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.

(5) An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers

einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung

eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen,

wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen

nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den

Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung

der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Zubereitungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan

unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung

des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der

Emissionsreduktion verringert wird.

(6) Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß

Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann

die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung

dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen

gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage

dem Stand der Technik entspricht.

(7) Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf

Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid

ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und

der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der

Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.

§ 4. (1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser

Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen

organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, als krebserzeugend,

erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R

46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich

durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,

der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.

Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß

dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom

von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m³ nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage

gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln

einzuhalten.

(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen

Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen,

auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h

oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage

gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während

des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.

(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur

Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und

Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel

umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5000 l befüllt werden; für den

Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten

Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

Messungen und Überwachung

§ 5. (1) Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen

gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung

eingehalten werden.

(2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat

der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl.

Nr. 785/1994, einzurichten.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase

1. erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann

2. wiederkehrend alle drei Jahre

durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen,

soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der

jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung

der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(4) VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen

im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung

ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung

der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche

Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung

oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für

Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen

werden.

(5) Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem

Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen

geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind

Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung

der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die

Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an

flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller

zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen

werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb

von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu

übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.

(6) Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen

gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen

1. Grenzwerte für die diffusen Emissionen,

2. Grenzwerte für die Gesamtemission oder

3. Anforderungen an einen Reduktionsplan

auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.

(7) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4

sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen

zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre

lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden

können.

(8) Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden,

um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas

unberücksichtigt.

Ableitbedingungen für Abgase

§ 6. Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit

der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen

von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln – Allgemeine Anforderungen“,

vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,

Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 7. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung

an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals

für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu

übermitteln.

(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit

und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist

dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf

Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß

Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.

3. Abschnitt

Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

Begrenzung der Emissionen

§ 8. In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe

an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende

Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht

überschritten werden

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische

Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen

auch einen Grenzwert von 150 mg C/m³ für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig

festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet

ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes

kommt.

Messungen und Überwachung

§ 9. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

nach § 8

1. erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten

jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann

2. wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage

von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der

jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung

der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(2) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu

erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20%

hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen

eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall

behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz

eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten

Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich

in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter

Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1

Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart

aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

§ 10. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5

genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober

2007 entsprechen.

(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den

§§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis

zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet

ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der

Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis

zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten

Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29

vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter

den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt

der wesentlichen Änderung anzuwenden.

(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber

bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu

dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung

des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die

Anforderungen des Reduktionsplans.

(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen

Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m³ bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m³ bei sonstigen

Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994

den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen

der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang

2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

§ 11. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen

gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis

spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens

31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im

§ 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in

Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. (1) Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im

§ 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen

der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der

Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten

weiter anzuwenden.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu

verstehen.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über

die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten

und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom

29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

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