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301_2001 AT

301. Verordnung: Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und

ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt in Z 1 die Wortfolge „nur zur Nachmittagsbetreuung“.

2. § 2 lautet

„§ 2. Die Beiträge bestehen aus

1. dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen

Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,

2. dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern)

und

3. dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).“

3. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des

Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag

für die noch nicht begonnenen Monate.“

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt

1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 160 €, sofern der zu betreuende

Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 160 €, sofern der zu betreuende

Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule

in Wien III monatlich 160 €, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden

Fassung ist, und

4. im Übrigen monatlich 80 €.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4

genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen

5. In § 6 Abs. 2 wird die Betragsangabe „20000 S“ durch die Betragsangabe „1454 €“ ersetzt.

6. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt

„2a. ABSCHNITT

Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt

1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 882 €, sofern der zu betreuende

Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1080 €, sofern der zu betreuende

Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule

in Wien III monatlich 455 €, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden

Fassung ist, und

4. im Übrigen monatlich 184 €.

(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der Schulbehörde

erster Instanz im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber

Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der

Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der

Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7b. Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser

gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter

Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner

jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der

Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.“

7. Abschnitt 3 lautet

„3. ABSCHNITT

Verpflegungsbeitrag

Höhe des Verpflegungsbeitrages

§ 8. Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der

Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter

der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.“

8. Die Überschrift des Abschnitts 4 lautet

„4. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen“

9. Vor § 9 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 8a. (1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung

den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als

10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH

erhöhter Beitrag zu entrichten.

(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen

Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH

übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter

und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu

entrichten.“

10. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt

Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

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