301. Verordnung: Verordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG zur Besorgung der Geschäfte nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet
§ 1. Die Entscheidungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998,
werden nach Maßgabe des § 3 den Landeshauptleuten der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen.
§ 2. (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes
zu treffen.
(2) Der Landes-Projektgruppe haben jedenfalls anzugehören
1. der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
2. ein Vertreter des Landesschulrates,
3. ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
4. ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
5. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
6. ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
7. ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
8. der Leiter der Lehrlingsstelle.
(3) Die Landes-Projektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit
beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
(4) Die Mitglieder der Landes-Projektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann
auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
§ 3. In den Aufgabenbereich der Landes-Projektgruppe fallen folgende Aufgaben
1. Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in
fachlicher und örtlicher Hinsicht,
2. Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach
Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen,
3. Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen
abzuschließenden Vereinbarungen.
§ 4. Die Landes-Projektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen
beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in
Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine
Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die
Landes-Projektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.