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301_1997 AT

301. Verordnung: Sperrgebiet Bruckneudorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Sperrgebiet Bruckneudorf

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im

Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz

Bruckneudorf wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1:10000 durch

eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen

Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25000 durch eine blaue Linie

gekennzeichnet sind,

2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, und

3. jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab

1:2500 grün angelegt sind.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine

Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung

erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben

1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und

2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der

Leitha.

§ 3. (1) Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der

Leitha.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

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