301. Verordnung: Sperrgebiet Bruckneudorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im
Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz
Bruckneudorf wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1:10000 durch
eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen
Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25000 durch eine blaue Linie
gekennzeichnet sind,
2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, und
3. jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab
1:2500 grün angelegt sind.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine
Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung
erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben
1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der
Leitha.
§ 3. (1) Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der
Leitha.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.