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301_1996 AT

301. Verordnung: Arbeitsbescheinigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Arbeitsbescheinigungsverordnung – ABVO

Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch

auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

1. den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer

und die Staatsbürgerschaft;

2. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses);

3. die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

4. Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung

(Schwangerschaft);

5. die Zeit eines Karenzurlaubes;

6. die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

7. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert

war;

8. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den

Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt,

durch Entlassung, kraft Gesetz oder Lösung in der Probezeit);

9. ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die

Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber

insolvent ist;

10. ob und für wie viele Werktage der Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der

Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;

11. den Namen (die Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den im Abs. 2 genannten Angaben, wenn die regionale

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage

(§ 21 Abs. 1 AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten

sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate

(Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.

§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen,

die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern

sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen

der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer

arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde,

soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher

Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 21. Dezember 1978, BGBl. Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung

von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 930/1994, außer Kraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

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