301_1994
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301. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 301. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
1994_301_0 301. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Estland am 30. November 1993 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 292/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 830/1993) hinterlegt.
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Zusatzübereinkommen gebunden zu erachten
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung hat Estland einen Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Zusatzübereinkommens erklärt und haben die Slowakei und Tschechische Republik den Vorbehalt der ehemaligen Tschechoslowakei gemäß Art. 11 Abs. 1 erneuert.