301. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Ötztal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden Haiming und Roppen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 46,142 und endet bei km 50,800 der Strecke Ötztal—Landeck im Abschnitt „Ötztal—Roppen".
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Haiming und Roppen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. P 342-110) zu ersehen.