301. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1989, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Bundeswohnbaufonds
Allgemeine Abwicklungsbestimmungen
§ 1. (1) Zur Abdeckung fällig werdender Verpflichtungen
des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und
Stadterneuerungsfonds, in der Folge Fonds
genannt, kann jeweils auch das Vermögen des
anderen Fonds herangezogen werden. Die Fonds
haften zur ungeteilten Hand mit ihrem gesamten
Vermögen für die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen
aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten.
(2) Die Fonds sind ermächtigt, Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite aufzunehmen, soweit dies
1. zur Konvertierung der von den Fonds eingegangenen
und vom Bund verbürgten Verpflichtungen
oder
2. zur Durchführung von Zwischenfinanzierungen
zur Überbrückung unterschiedlicher Fälligkeiten
der Rückflüsse aus Darlehensforderungen
und der Zahlungsverpflichtungen
(einschließlich der Verpflichtungen zur Leistung
von Zahlungen gemäß § 3 und § 5
Abs. 4)
erforderlich ist.
(3) Für Kreditoperationen gemäß Abs. 2 kann
der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe
der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen.
(4) Die Fonds sind weiters ermächtigt, ab 1. Jänner
1990 zur vorübergehenden Kassenstärkung
kurzfristige Verpflichtungen mit einer Gesamtlaufzeit
bis zu zwölf Monaten auch ohne Haftung des
Bundes einzugehen. Der jeweilige Stand an solchen
Verpflichtungen darf 10 vH der Bilanzsumme des
jeweils letzten geprüften Jahresabschlusses nicht
übersteigen.
(5) Der für die Tätigkeiten der Fonds erforderliche
Sachaufwand kann unmittelbar aus Fondsmitteln
bestritten werden.
(6) Die Fonds sind ermächtigt, sich bei der technisch-
administrativen Durchführung ihrer Aufgaben,
insbesondere der Verwaltung bestehender
Rechtsverhältnisse, geeigneter physischer oder juristischer
Personen zu bedienen, sofern dies im Interesse
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter dieser Voraussetzung
sind die Fonds ferner ermächtigt, bei langfristigen
Verträgen über rückzahlbare Förderungen
oder zur Finanzierung der Fonds dem anderen
Vertragsteil eine Vereinbarung zwecks Beendigung
des Vertragsverhältnisses anzubieten.
(7) Die Auflösung der Fonds bleibt einer besonderen
bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
Rechnungslegung
§ 2. (1) Die Fonds haben einen gemeinsamen
Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung
der Buchführung durch einen oder mehrere sachverständige
Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Die
Abschlußprüfer werden durch die Fonds gemein-
sam bestellt. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
bestellt werden. Die Abschlußprüfer haben
unter sinngemäßer Anwendung des § 139 des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, über das
Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Sind
nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung
keine Einwendungen zu erheben, so haben die
Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen,
der zu datieren ist. Sind Einwendungen zu
erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung
zu versagen oder einzuschränken. Die Verantwortlichkeit
der Abschlußprüfer richtet sich
sinngemäß nach § 141 des Aktiengesetzes 1965.
(4) Der geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk
versehene Jahresabschluß sowie der Prüfungsbericht
sind bis zum 30. Juni des Folgejahres
dem Bundesminister für Finanzen und den Ländern
zur Kenntnis zu bringen.
Verfügung über Jahresüberschüsse
§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß
gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuß ist nach
Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis
längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel
an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder
zu überweisen. Der auf die Länder entfallende
Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden
Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-
Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 691/1988, auf die Länder aufzuteilen.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über
den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz
1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert
werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen
Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.
(2) Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene,
über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1
hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling
stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung
der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.
§ 5. (1) Zum 1. Jänner 1989 ist eine den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende
gemeinsame Eröffnungsbilanz der Fonds zu
erstellen.
(2) In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren
Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe
für die zukünftige Gewährung von Starthilfen
gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/
1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer
erforderlichen Personal- und Sachaufwand
der Fonds vorzusorgen.
(3) Zum 31. August 1989 ist ein dem § 2 Abs. 2
bis 4 entsprechender Zwischenabschluß (Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom
1. Jänner 1989 bis 31. August 1989) zu erstellen.
(4) Das im Zwischenabschluß zum 31. August
1989 ausgewiesene Fondskapital ist bis längstens
31. Dezember 1989 zu einem Drittel an den Bund
und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen.
Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem
im Jahr 1989 geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2
des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes
1989 auf die Länder aufzuteilen.
§ 6. (Verfassungsbestimmung) § 7 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 340,
ist von den Fonds letztmalig für die Überweisung
der im vierten Quartal 1988 rückgeflossenen
Beträge anzuwenden.
II. ABSCHNITT
Bundesfinanzgesetz 1989
§ 7. Das Bundesfinanzgesetz 1989, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt geändert
1. Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem Bestimmungen über die Abwicklung
der Bundeswohnbaufonds getroffen und
das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz
1984 und das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl.
Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite)
in einem Ausmaß zu übernehmen, daß
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
300 Millionen Schilling an Kapital und
300 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten
und die Kreditoperation im Einzelfall
300 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;"
2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) lautet die
Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 2/53284/
23
„Überweisung gemäß BGBl. Nr. 301/1989 (§ 3 und
§ 5 Abs. 4)"
III. ABSCHNITT
Wohnbauförderungsbeitrag
§ 8. Die Eingänge gemäß dem Bundesgesetz
über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages,
BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, sind vom
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds an den Bund
zu überweisen.
IV. ABSCHNITT
Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 9. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 692/1988, wird wie folgt geändert
§ 60 Abs. 6 und 7 treten außer Kraft.
V. ABSCHNITT
Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988
§ 10. Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen
über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und
den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz
1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988
geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, wird wie
folgt geändert
Der I. Abschnitt tritt mit Ausnahme des § 4 zweiter
und dritter Satz mit 31. Dezember 1988 außer
Kraft. § 4 zweiter und dritter Satz tritt mit
31. Dezember 1989 außer Kraft.
VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
§ 12.. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 6,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 1 Abs. 3, des § 7 und hinsichtlich der
Vereinnahmung der gemäß § 3, § 5 Abs. 4
und § 8 an den Bund zu überweisenden Mittel,
3. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des
§ 1 Abs. 1 zweiter Satz,
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des § 4,
5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.