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301. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1989, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1988

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1989, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1988

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Bundeswohnbaufonds

Allgemeine Abwicklungsbestimmungen

§ 1. (1) Zur Abdeckung fällig werdender Verpflichtungen

des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und

Stadterneuerungsfonds, in der Folge Fonds

genannt, kann jeweils auch das Vermögen des

anderen Fonds herangezogen werden. Die Fonds

haften zur ungeteilten Hand mit ihrem gesamten

Vermögen für die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen

aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten.

(2) Die Fonds sind ermächtigt, Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite aufzunehmen, soweit dies

1. zur Konvertierung der von den Fonds eingegangenen

und vom Bund verbürgten Verpflichtungen

oder

2. zur Durchführung von Zwischenfinanzierungen

zur Überbrückung unterschiedlicher Fälligkeiten

der Rückflüsse aus Darlehensforderungen

und der Zahlungsverpflichtungen

(einschließlich der Verpflichtungen zur Leistung

von Zahlungen gemäß § 3 und § 5

Abs. 4)

erforderlich ist.

(3) Für Kreditoperationen gemäß Abs. 2 kann

der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe

der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen.

(4) Die Fonds sind weiters ermächtigt, ab 1. Jänner

1990 zur vorübergehenden Kassenstärkung

kurzfristige Verpflichtungen mit einer Gesamtlaufzeit

bis zu zwölf Monaten auch ohne Haftung des

Bundes einzugehen. Der jeweilige Stand an solchen

Verpflichtungen darf 10 vH der Bilanzsumme des

jeweils letzten geprüften Jahresabschlusses nicht

übersteigen.

(5) Der für die Tätigkeiten der Fonds erforderliche

Sachaufwand kann unmittelbar aus Fondsmitteln

bestritten werden.

(6) Die Fonds sind ermächtigt, sich bei der technisch-

administrativen Durchführung ihrer Aufgaben,

insbesondere der Verwaltung bestehender

Rechtsverhältnisse, geeigneter physischer oder juristischer

Personen zu bedienen, sofern dies im Interesse

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter dieser Voraussetzung

sind die Fonds ferner ermächtigt, bei langfristigen

Verträgen über rückzahlbare Förderungen

oder zur Finanzierung der Fonds dem anderen

Vertragsteil eine Vereinbarung zwecks Beendigung

des Vertragsverhältnisses anzubieten.

(7) Die Auflösung der Fonds bleibt einer besonderen

bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Rechnungslegung

§ 2. (1) Die Fonds haben einen gemeinsamen

Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

zu erstellen.

(2) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.

(3) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung

der Buchführung durch einen oder mehrere sachverständige

Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Die

Abschlußprüfer werden durch die Fonds gemein-

sam bestellt. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

bestellt werden. Die Abschlußprüfer haben

unter sinngemäßer Anwendung des § 139 des

Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, über das

Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Sind

nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung

keine Einwendungen zu erheben, so haben die

Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen,

der zu datieren ist. Sind Einwendungen zu

erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung

zu versagen oder einzuschränken. Die Verantwortlichkeit

der Abschlußprüfer richtet sich

sinngemäß nach § 141 des Aktiengesetzes 1965.

(4) Der geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk

versehene Jahresabschluß sowie der Prüfungsbericht

sind bis zum 30. Juni des Folgejahres

dem Bundesminister für Finanzen und den Ländern

zur Kenntnis zu bringen.

Verfügung über Jahresüberschüsse

§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß

gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuß ist nach

Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis

längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel

an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder

zu überweisen. Der auf die Länder entfallende

Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden

Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-

Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl.

Nr. 691/1988, auf die Länder aufzuteilen.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über

den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz

1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert

werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen

Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.

(2) Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene,

über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1

hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling

stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung

der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.

§ 5. (1) Zum 1. Jänner 1989 ist eine den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende

gemeinsame Eröffnungsbilanz der Fonds zu

erstellen.

(2) In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren

Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe

für die zukünftige Gewährung von Starthilfen

gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4

des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/

1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer

erforderlichen Personal- und Sachaufwand

der Fonds vorzusorgen.

(3) Zum 31. August 1989 ist ein dem § 2 Abs. 2

bis 4 entsprechender Zwischenabschluß (Bilanz und

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom

1. Jänner 1989 bis 31. August 1989) zu erstellen.

(4) Das im Zwischenabschluß zum 31. August

1989 ausgewiesene Fondskapital ist bis längstens

31. Dezember 1989 zu einem Drittel an den Bund

und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen.

Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem

im Jahr 1989 geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2

des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes

1989 auf die Länder aufzuteilen.

§ 6. (Verfassungsbestimmung) § 7 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 340,

ist von den Fonds letztmalig für die Überweisung

der im vierten Quartal 1988 rückgeflossenen

Beträge anzuwenden.

II. ABSCHNITT

Bundesfinanzgesetz 1989

§ 7. Das Bundesfinanzgesetz 1989, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt geändert

1. Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

mit dem Bestimmungen über die Abwicklung

der Bundeswohnbaufonds getroffen und

das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz

1984 und das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl.

Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite)

in einem Ausmaß zu übernehmen, daß

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

300 Millionen Schilling an Kapital und

300 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten

und die Kreditoperation im Einzelfall

300 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;"

2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) lautet die

Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 2/53284/

23

„Überweisung gemäß BGBl. Nr. 301/1989 (§ 3 und

§ 5 Abs. 4)"

III. ABSCHNITT

Wohnbauförderungsbeitrag

§ 8. Die Eingänge gemäß dem Bundesgesetz

über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages,

BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, sind vom

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds an den Bund

zu überweisen.

IV. ABSCHNITT

Wohnbauförderungsgesetz 1984

§ 9. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 692/1988, wird wie folgt geändert

§ 60 Abs. 6 und 7 treten außer Kraft.

V. ABSCHNITT

Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988

§ 10. Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen

über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und

den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz

1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988

geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, wird wie

folgt geändert

Der I. Abschnitt tritt mit Ausnahme des § 4 zweiter

und dritter Satz mit 31. Dezember 1988 außer

Kraft. § 4 zweiter und dritter Satz tritt mit

31. Dezember 1989 außer Kraft.

VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2

und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

§ 12.. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 6,

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 1 Abs. 3, des § 7 und hinsichtlich der

Vereinnahmung der gemäß § 3, § 5 Abs. 4

und § 8 an den Bund zu überweisenden Mittel,

3. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des

§ 1 Abs. 1 zweiter Satz,

4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen hinsichtlich des § 4,

5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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