301. Verordnung: Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981, der
Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1986, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 605/1987 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 233/1988 wird verordnet
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Pflichten des Auftraggebers sind vom
Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die
Ermittlung der Daten -zuständigen Organisationseinheit
wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden
Fassung bleibt unberührt; diese Bestimmung ist
im Wirkungsbereich der in § 2 Z 1 bis 4 genannten
Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß
anzuwenden.
(3) Dienstleister im Sinne des Abs. 1 sind die in
§ 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten
im Sinne des § 3 Z 4 DSG verrichten.
§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für
a) die Personalverwaltung,
b) die Haushaltsführung,
c) das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen,
d) die Mineralölsteuervergütung,
e) den Bericht über die Lage der Landwirtschaft,
f) das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft,
g) die Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. a) die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft,
b) die Bundesanstalt für alpenländische
Landwirtschaft,
c) die Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft,
d) die Bundesanstalt für Bergbauernfragen,
e) die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,
f) die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft,
g) die Bundesanstalt für Fortpflanzung und
Besamung von Haustieren,
h) die Bundesanstalt für Landtechnik,
i) die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,
j) die Bundesanstalt für Pferdezucht,
k) die Bundesanstalt für Pflanzenbau,
1) die Bundesanstalt für Pflanzenschutz,
m) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gartenbau,
n) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau mit Institut
für Bienenkunde,
o) die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
p) die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
q) die Vieh- und Fleischkommission beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
r) der Milchwirtschaftsfonds und
s) der Getreidewirtschaftsfonds
für das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen;
3. a) die Bundesanstalt für Wassergüte,
b) die Bundesanstalt für Kulturtechnik und
Bodenwasserhaushalt,
c) die Bundesanstalt für Wasserbauversuche
und hydrometrische Prüfung
für das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft;
4. a) die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes
der Wildbach- und Lawinenverbauung,
b) die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen
Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung
für die Wildbach- und Lawinenverbauung
und die Personalverwaltung für die Arbeiter
und Angestellten nach dem Kollektivvertrag
und Zusatzkollektivvertrag für Wildbach-
und Lawinenverbauung.
§ 3. (1) Die in § 2 Z 1 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Rahmen dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven
Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und die
Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung: Vollziehung der Haushaltsvorschriften
einschließlich der Durchführung
der damit im Zusammenhang stehenden
Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der
Betriebsabrechnungen;
3. Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen: die in
der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt I Z 1, 2, 3,
4, 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 14 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden
Fassung bezeichneten Angelegenheiten
sowie die Angelegenheiten des LFBIS-
Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980;
4. Mineralölsteuervergütung: die durch das
Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
übertragenen Aufgaben;
5. Bericht über die Lage der Landwirtschaft: die
durch §§ 7 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, in der geltenden Fassung
genannten Aufgaben;
6. Wasserrecht und Wasserwirtschaft: die in der
Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt I Z 7 und 15
des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 76, in der geltenden Fassung bezeichneten
Angelegenheiten;
7. Wildbach- und Lawinenverbauung: die in der
Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, BGBL Nr. 507/1979,
bezeichneten Angelegenheiten.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),
die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand einer automationsunterstützten
Verarbeitung sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über
die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen
kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen oder im Netzwerkverbund
verarbeitet werden.
Dienstleistungsvertrag
§ 4. Zwischen Auftraggeber und Dienstleister ist
eine schriftliche Vereinbarung über die Dienstleistungen
abzuschließen, in der jedenfalls Art und
Umfang der Dienstleistungen und der vom Dienstleister
zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen
sowie die Grundsätze und Vorkehrungen betreffend
die Datenverwendung in seinem Bereich festzulegen
sind.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 5. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den jeweiligen
technischen und organisatorischen Änderungen
umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten entsprechend
dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen
festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind
adäquat nach dem Grad der Schutzwürdigkeit zu
treffen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Datenverarbeitungsräumlichkeiten
festlegt.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die Art der
Festlegung der Zugriffsberechtigungen mittels
geschützter Benutzeridentifikationen und deren
Verwaltung regelt. Hiebei ist eine Identifikation
jedes Zugriffsberechtigten zu gewährleisten. Der
Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich
System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus
durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die
Verarbeitung notwendigen Daten und Programme
einschließlich der einschlägigen Dokumentation
außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren
hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
jedenfalls über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,
dieser Verordnung und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
sowie über die Rechtsfolgen allfälliger
Rechtsverletzungen nachweislich zu belehren
und von deren Änderungen umgehend und nachweislich
in Kenntnis zu setzen. In anderen Rechtsvorschriften
auferlegte Verschwiegenheitsgebote
bleiben hievon unberührt.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 6. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1
Abs. 2). Er kann sich hiebei des Dienstleisters
bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zulässig
und im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festzulegen.
(2) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung im Sinne des § 6 DSG liegt nur
dann vor, wenn in dieser zumindest die zu ermittelnden
Datenarten, die Betroffenenkreise und die
Empfänger der Daten enthalten sind.
(3) Die Ermittlung von Daten stellt dann eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung
der gesetzlich übertragenen Aufgaben dar, wenn
andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen
Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie
auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem
Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht zumutbar erscheinen.
(4) Werden Daten beim Betroffenen selbst ermittelt,
so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu
informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur
Offenlegung seiner personenbezogenen Daten
besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige
Mitwirkung zustande kommt.
(5) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die
Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG
beurteilen kann. Insbesondere sind jene gesetzlichen
Bestimmungen anzuführen, die eine ausdrückliche
Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 enthalten
oder die dem Auftraggeber jene Aufgaben
übertragen, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 7. (1) § 6 Abs. 2 und 3 gelten für die Verarbeitung
von Daten sinngemäß.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei
jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden
Verarbeitungsschritte ein gleichartiger
und sensibilitätsadäquater Schutz zu gewähren.
Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung zu schützen.
(3) Der Auftraggeber hat durch schriftlich anzuordnende
Datensicherheitsmaßnahmen (§ 4) die
entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen,
die bei der Verarbeitung einzuhaken sind.
(4) Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
oder im Netzwerkverbund verarbeitet, ist
sicherzustellen, daß Übermittlungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete zu ihrer technischen
Verknüpfung unbeschadet weiterreichender gesetzlicher
Geheimhaltungsvorschriften nur in den in § 7
DSG genannten Fällen erfolgen und daß jeder Auftraggeber
nur über die in seine Zuständigkeit fallenden
Daten verfügen kann.
(5) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden.
Soweit es zur Abwendung nicht wieder gutzumachender
schwerwiegender Nachteile bei der
Vollziehung unumgänglich ist, kann eine vorläufige
mündliche Auftragserteilung erfolgen, welche binnen
vier Wochen bei sonstiger Unwirksamkeit der
Auftragserteilung und Verpflichtung zur Löschung
der verarbeiteten Daten durch einen schriftlichen
Auftrag zu bestätigen ist; Datenerfassungsunterlagen
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Datenträger ist vom Auftraggeber
anzuordnen und zu überwachen. Die Verpflichtung
trifft den Dienstleister, soweit sich die Datenträger
in seiner Verfügungsgewalt befinden.
(7) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonst geeignete Methoden und Maßnahmen zu
überprüfen.
(8) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst
gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe
zu sparen, die Fehlerbehebung einzuleiten, die Fehlerursache
zu beheben und Folgefehler zu verhindern.
Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im
Tätigkeitsbereich des Dienstleisters liegt, ist dieser
unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung
zu verpflichten.
Grundsätze für die Benützung
§ 8. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den
Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bediensteten des Auftraggebers und
Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die
zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie
durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich
sind.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 9. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen —
unbeschadet des § 7 Abs. 5 — gemäß § 7 DSG
schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der
Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden.
(2) Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf
Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag
auf
1. § 7 Abs. 1 Z 1 DSG, so bedarf dies einer
Rechtsnorm, die die zu übermittelnden
Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die
Betroffenenkreise und die Empfänger der
Daten ausdrücklich bezeichnet;
2. § 7 Abs. 1 Z 2 DSG, so bedarf dies einer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des
Betroffenen, welche
a) die zu übermittelnden Datenarten, Übermittlungsempfänger
und Übermittlungszwecke
zu bezeichnen hat und
b) bei Vorformulierung durch den Auftraggeber
deutlich lesbar zumindest in der
Schriftgröße des übrigen Vereinbarungsinhaltes
und von diesem erkennbar abgesetzt
derart zu fassen ist, daß bei Anlegung
einer Durchschnittsbetrachtung kein
Zweifel daran besteht, daß der Unterzeichnende
sich über den Inhalt seiner
Erklärung im klaren war und
c) einen ausdrücklichen Hinweis auf das
Recht auf den jederzeit möglichen schriftlichen
Widerruf samt allfälligen Rechtsfolgen
zu enthalten hat;
3. § 7 Abs. 1 Z 3 DSG, so hat der Auftraggeber
zu veranlassen, daß im Anschluß an die anonymisierte
Verarbeitung die Daten vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auftragsgemäß
weiter verwendet werden;
4. § 7 Abs. 2 DSG, so hat der Auftraggeber auch
darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmung
dem Empfänger jene Aufgaben übertragen
sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Einem Ersuchen um Übermittlung
ist nur zu entsprechen, wenn es auf
einen Einzelfall oder eine Summe von Einzelfällen
gerichtet ist;
5. § 7 Abs. 3 DSG, so
a) dürfen andere Möglichkeiten, das berechtigte
Interesse an der Übermittlung zu
wahren, nicht vorliegen oder zumutbar
erscheinen und
b) muß das berechtigte Interesse an der
Übermittlung die schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
ist nur dann zu entsprechen, wenn die ersuchende
Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-
und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht
ist erforderlichenfalls hinzuweisen.
(4) Zur Übermittlung von Daten kann sich der
Auftraggeber eines Dienstleisters bedienen. Abs. 1
bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Übermittlungen sind jedenfalls und so zu
protokollieren, daß insbesondere Zweck, Rechtsgrundlage
und Zeitpunkt der Übermittlung sowie
Empfänger der Daten bestimmt oder bestimmbar
sind.
Grundsätze für die Überlassung
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn dies öffentliche Interessen
verlangen oder zu befürchten ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen verletzt werden.
(3) Teilt die Datenschutzkommission dem Auftraggeber
mit, daß der Inanspruchnahme eines
Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener
oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat
der Auftraggeber der Auffassung der Datenschutzkommission
Rechnung zu tragen oder eine begründete
Entscheidung über eine abweichende Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsverfahren
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG
ist dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität
und schriftlich zu erteilen.
(2) Die Auskunft ist so zu erteilen, daß bei Anlegung
einer Durchschnittsbetrachtung an Inhalt,
Aussage und Verständlichkeit der Auskunft keine
Zweifel bestehen.
(3) Wird einem Auskunftsantrag nicht oder nicht
vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung, in der dem Betroffenen die
gewünschte Auskunft erteilt oder in der die Verweigerung
der Auskunft begründet wird, ist ihm
nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder
zu eigenen Handen zuzustellen.
(5) Der Betroffene hat durch einen ausreichend
präzisierten Auskunftsantrag am Verfahren mitzuwirken,
indem er
1. diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen
hat, bezüglich derer er Betroffener sein
kann, oder
2. glaubhaft macht, daß Daten über seine Person
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind (insbesondere
durch Vorlage von Unterlagen
oder Beschreibung von Lebensumständen).
(6) Der Auftraggeber hat den Betroffenen ohne
unnötigen Aufschub über diese Verpflichtung zur
Mitwirkung aufzuklären und auf die Rechtsfolgen
der mangelnden Mitwirkung (§ 12 Abs. 5) hinzuweisen.
(7) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses geheimzuhalten
1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher
Vorerhebungen ermittelt wurden,
solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist;
2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht
berührt.
§ 12. (1) Die Erteilung einer Auskunft über den
aktuellen Datenbestand hat unentgeltlich zu erfolgen,
wenn der Betroffene im laufenden Jahr (einlangend
beim Auftraggeber) noch keinen Auskunftsantrag
betreffend dasselbe Aufgabengebiet
gestellt hat. Der aktuelle Datenbestand umfaßt jene
Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung
dem Direktzugriff unterliegen oder — mangels
eines solchen — den letztgültigen Datenbestand.
(2) Für eine über Abs. 1 hinausgehende Erteilung
einer Auskunft sind folgende Kostensätze zu entrichten
(Kostenersatz)
1. 100 S je Datenverarbeitung für die Auskunft
über den aktuellen Datenbestand, wenn der
Betroffene im laufenden Jahr bereits einen
Auskunftsantrag betreffend dasselbe Aufgabengebiet
gestellt hat;
2. 500 S je Datenverarbeitung für jede darüber
hinausgehende Auskunft;
3. 1000 S je Datenverarbeitung für jede Auskunft
gemäß Z 1 und 2, die einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Kostensätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
gering ist.
(4) Dem Betroffenen sind unverzüglich nach
oder anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung
zu entrichtenden Kostensätze und
die Zahlstelle mitzuteilen.
(5) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der Kostenersatz gemäß Abs. 2
nicht geleistet wurde oder der Betroffene trotz
einer diesbezüglichen Aufforderung des Auftraggebers
am Verfahren nicht oder nicht ausreichend
mitgewirkt hat.
(6) Der geleistete Kostenersatz ist dem Betroffenen
unverzüglich rückzuerstatten, wenn die Daten,
die Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind, in
dessen Folge richtigzustellen sind (§ 14) oder eine
rechtswidrige Verwendung der Daten festgestellt
wird.
(7) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von Auskünften beginnt bei unentgeltlichen
Auskünften mit Einlangen eines ausreichend
präzisierten Auskunftsantrages, bei entgeltlichen
Auskünften mit Einlangen des Kostenersatzes.
Die Auskunft ist nach Fristbeginn ohne unnötigen
Verzug zu erteilen.
§ 13. Durch die §§ 11 und 12 werden besondere
Regelungen des Auskunftsrechtes in Rechtsvorschriften
des Bundes außerhalb des Datenschutzgesetzes
nicht berührt.
Richtigstellung und Löschung
§ 14. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für
die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nicht gelöscht werden; sie sind mit
einem entsprechenden Vermerk betreffend ihre
Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit ihrer Ermittlung
oder Verarbeitung zu versehen.
(3) Eine logische Richtigstellung oder Löschung
von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen,
die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten
Daten anzeigen und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der Löschung
anzeigen.
(4) Durch geeignete technisch-organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines
Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
(5) Das Verlangen des Betroffenen nach Verständigung
von Empfängern, an die richtiggestellte
oder gelöschte Daten vor Richtigstellung oder
Löschung übermittelt worden sind, ist schriftlich an
den Auftraggeber und unter Angabe seines berechtigten
Interesses an dieser Verständigung zu stellen.
Angabe der Registernummer
§ 15. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen
an den Betroffenen, die in schriftlicher Form
ergehen und automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthalten, ist auf jedem Schriftstück die
Registernummer des Auftraggebers anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an
den Betroffenen auf lesbaren Datenträgern ist die
Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf
dem Datenträger anzugeben.
Inkrafttreten
§ 16. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 18. November
1984, BGBl. Nr. 468, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft (Datenschutz-
Durchführungsverordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft — LFDSV) tritt
außer Kraft.