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301_1988 AT

301. Verordnung: Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft — LFDSV

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981, der

Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1986, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 605/1987 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 233/1988 wird verordnet

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und

Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Pflichten des Auftraggebers sind vom

Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die

Ermittlung der Daten -zuständigen Organisationseinheit

wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden

Fassung bleibt unberührt; diese Bestimmung ist

im Wirkungsbereich der in § 2 Z 1 bis 4 genannten

Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß

anzuwenden.

(3) Dienstleister im Sinne des Abs. 1 sind die in

§ 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten

im Sinne des § 3 Z 4 DSG verrichten.

§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind nach

Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für

a) die Personalverwaltung,

b) die Haushaltsführung,

c) das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen,

d) die Mineralölsteuervergütung,

e) den Bericht über die Lage der Landwirtschaft,

f) das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft,

g) die Wildbach- und Lawinenverbauung;

2. a) die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft,

b) die Bundesanstalt für alpenländische

Landwirtschaft,

c) die Bundesanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft,

d) die Bundesanstalt für Bergbauernfragen,

e) die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,

f) die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft,

g) die Bundesanstalt für Fortpflanzung und

Besamung von Haustieren,

h) die Bundesanstalt für Landtechnik,

i) die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

j) die Bundesanstalt für Pferdezucht,

k) die Bundesanstalt für Pflanzenbau,

1) die Bundesanstalt für Pflanzenschutz,

m) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gartenbau,

n) die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau mit Institut

für Bienenkunde,

o) die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,

p) die Forstliche Bundesversuchsanstalt,

q) die Vieh- und Fleischkommission beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

r) der Milchwirtschaftsfonds und

s) der Getreidewirtschaftsfonds

für das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen;

3. a) die Bundesanstalt für Wassergüte,

b) die Bundesanstalt für Kulturtechnik und

Bodenwasserhaushalt,

c) die Bundesanstalt für Wasserbauversuche

und hydrometrische Prüfung

für das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft;

4. a) die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

b) die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen

Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung

für die Wildbach- und Lawinenverbauung

und die Personalverwaltung für die Arbeiter

und Angestellten nach dem Kollektivvertrag

und Zusatzkollektivvertrag für Wildbach-

und Lawinenverbauung.

§ 3. (1) Die in § 2 Z 1 genannten Aufgabengebiete

bedeuten im Rahmen dieser Verordnung

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven

Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und die

Planstellenbewirtschaftung;

2. Haushaltsführung: Vollziehung der Haushaltsvorschriften

einschließlich der Durchführung

der damit im Zusammenhang stehenden

Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der

Betriebsabrechnungen;

3. Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen: die in

der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt I Z 1, 2, 3,

4, 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 14 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden

Fassung bezeichneten Angelegenheiten

sowie die Angelegenheiten des LFBIS-

Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980;

4. Mineralölsteuervergütung: die durch das

Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

übertragenen Aufgaben;

5. Bericht über die Lage der Landwirtschaft: die

durch §§ 7 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, in der geltenden Fassung

genannten Aufgaben;

6. Wasserrecht und Wasserwirtschaft: die in der

Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt I Z 7 und 15

des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.

Nr. 76, in der geltenden Fassung bezeichneten

Angelegenheiten;

7. Wildbach- und Lawinenverbauung: die in der

Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft, BGBL Nr. 507/1979,

bezeichneten Angelegenheiten.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),

die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes

Gegenstand einer automationsunterstützten

Verarbeitung sind.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über

die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen

kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene

Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen

Einrichtungen oder im Netzwerkverbund

verarbeitet werden.

Dienstleistungsvertrag

§ 4. Zwischen Auftraggeber und Dienstleister ist

eine schriftliche Vereinbarung über die Dienstleistungen

abzuschließen, in der jedenfalls Art und

Umfang der Dienstleistungen und der vom Dienstleister

zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen

sowie die Grundsätze und Vorkehrungen betreffend

die Datenverwendung in seinem Bereich festzulegen

sind.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 5. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den jeweiligen

technischen und organisatorischen Änderungen

umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten entsprechend

dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen

festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind

adäquat nach dem Grad der Schutzwürdigkeit zu

treffen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Datenverarbeitungsräumlichkeiten

festlegt.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die Art der

Festlegung der Zugriffsberechtigungen mittels

geschützter Benutzeridentifikationen und deren

Verwaltung regelt. Hiebei ist eine Identifikation

jedes Zugriffsberechtigten zu gewährleisten. Der

Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich

System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus

durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der einschlägigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

jedenfalls über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,

dieser Verordnung und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere

über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

sowie über die Rechtsfolgen allfälliger

Rechtsverletzungen nachweislich zu belehren

und von deren Änderungen umgehend und nachweislich

in Kenntnis zu setzen. In anderen Rechtsvorschriften

auferlegte Verschwiegenheitsgebote

bleiben hievon unberührt.

Grundsätze für die Ermittlung

§ 6. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem

sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1

Abs. 2). Er kann sich hiebei des Dienstleisters

bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zulässig

und im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festzulegen.

(2) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung im Sinne des § 6 DSG liegt nur

dann vor, wenn in dieser zumindest die zu ermittelnden

Datenarten, die Betroffenenkreise und die

Empfänger der Daten enthalten sind.

(3) Die Ermittlung von Daten stellt dann eine

wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung

der gesetzlich übertragenen Aufgaben dar, wenn

andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen

Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie

auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem

Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen

nicht zumutbar erscheinen.

(4) Werden Daten beim Betroffenen selbst ermittelt,

so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu

informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur

Offenlegung seiner personenbezogenen Daten

besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige

Mitwirkung zustande kommt.

(5) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die

Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG

beurteilen kann. Insbesondere sind jene gesetzlichen

Bestimmungen anzuführen, die eine ausdrückliche

Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 enthalten

oder die dem Auftraggeber jene Aufgaben

übertragen, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden

Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Grundsätze für die Verarbeitung

§ 7. (1) § 6 Abs. 2 und 3 gelten für die Verarbeitung

von Daten sinngemäß.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei

jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden

Verarbeitungsschritte ein gleichartiger

und sensibilitätsadäquater Schutz zu gewähren.

Die Daten und Programme sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Verwendung zu schützen.

(3) Der Auftraggeber hat durch schriftlich anzuordnende

Datensicherheitsmaßnahmen (§ 4) die

entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen,

die bei der Verarbeitung einzuhaken sind.

(4) Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

oder im Netzwerkverbund verarbeitet, ist

sicherzustellen, daß Übermittlungen von Daten verschiedener

Aufgabengebiete zu ihrer technischen

Verknüpfung unbeschadet weiterreichender gesetzlicher

Geheimhaltungsvorschriften nur in den in § 7

DSG genannten Fällen erfolgen und daß jeder Auftraggeber

nur über die in seine Zuständigkeit fallenden

Daten verfügen kann.

(5) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden.

Soweit es zur Abwendung nicht wieder gutzumachender

schwerwiegender Nachteile bei der

Vollziehung unumgänglich ist, kann eine vorläufige

mündliche Auftragserteilung erfolgen, welche binnen

vier Wochen bei sonstiger Unwirksamkeit der

Auftragserteilung und Verpflichtung zur Löschung

der verarbeiteten Daten durch einen schriftlichen

Auftrag zu bestätigen ist; Datenerfassungsunterlagen

sind zu überprüfen und aufzubewahren.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Datenträger ist vom Auftraggeber

anzuordnen und zu überwachen. Die Verpflichtung

trifft den Dienstleister, soweit sich die Datenträger

in seiner Verfügungsgewalt befinden.

(7) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonst geeignete Methoden und Maßnahmen zu

überprüfen.

(8) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

unverzüglich geeignete Maßnahmen zu

ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst

gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe

zu sparen, die Fehlerbehebung einzuleiten, die Fehlerursache

zu beheben und Folgefehler zu verhindern.

Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im

Tätigkeitsbereich des Dienstleisters liegt, ist dieser

unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung

zu verpflichten.

Grundsätze für die Benützung

§ 8. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den

Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Bediensteten des Auftraggebers und

Dienstleisters dürfen nur jene Daten benützen, die

zur Erfüllung der ihnen durch die jeweilige

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung sowie

durch Weisung übertragenen Aufgaben erforderlich

sind.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 9. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen —

unbeschadet des § 7 Abs. 5 — gemäß § 7 DSG

schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der

Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden.

(2) Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf

Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag

auf

1. § 7 Abs. 1 Z 1 DSG, so bedarf dies einer

Rechtsnorm, die die zu übermittelnden

Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die

Betroffenenkreise und die Empfänger der

Daten ausdrücklich bezeichnet;

2. § 7 Abs. 1 Z 2 DSG, so bedarf dies einer ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung des

Betroffenen, welche

a) die zu übermittelnden Datenarten, Übermittlungsempfänger

und Übermittlungszwecke

zu bezeichnen hat und

b) bei Vorformulierung durch den Auftraggeber

deutlich lesbar zumindest in der

Schriftgröße des übrigen Vereinbarungsinhaltes

und von diesem erkennbar abgesetzt

derart zu fassen ist, daß bei Anlegung

einer Durchschnittsbetrachtung kein

Zweifel daran besteht, daß der Unterzeichnende

sich über den Inhalt seiner

Erklärung im klaren war und

c) einen ausdrücklichen Hinweis auf das

Recht auf den jederzeit möglichen schriftlichen

Widerruf samt allfälligen Rechtsfolgen

zu enthalten hat;

3. § 7 Abs. 1 Z 3 DSG, so hat der Auftraggeber

zu veranlassen, daß im Anschluß an die anonymisierte

Verarbeitung die Daten vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auftragsgemäß

weiter verwendet werden;

4. § 7 Abs. 2 DSG, so hat der Auftraggeber auch

darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmung

dem Empfänger jene Aufgaben übertragen

sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Einem Ersuchen um Übermittlung

ist nur zu entsprechen, wenn es auf

einen Einzelfall oder eine Summe von Einzelfällen

gerichtet ist;

5. § 7 Abs. 3 DSG, so

a) dürfen andere Möglichkeiten, das berechtigte

Interesse an der Übermittlung zu

wahren, nicht vorliegen oder zumutbar

erscheinen und

b) muß das berechtigte Interesse an der

Übermittlung die schutzwürdigen Interessen

des Betroffenen an der Geheimhaltung

überwiegen.

(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

ist nur dann zu entsprechen, wenn die ersuchende

Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-

und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht

ist erforderlichenfalls hinzuweisen.

(4) Zur Übermittlung von Daten kann sich der

Auftraggeber eines Dienstleisters bedienen. Abs. 1

bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Übermittlungen sind jedenfalls und so zu

protokollieren, daß insbesondere Zweck, Rechtsgrundlage

und Zeitpunkt der Übermittlung sowie

Empfänger der Daten bestimmt oder bestimmbar

sind.

Grundsätze für die Überlassung

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn dies öffentliche Interessen

verlangen oder zu befürchten ist, daß schutzwürdige

Interessen des Betroffenen verletzt werden.

(3) Teilt die Datenschutzkommission dem Auftraggeber

mit, daß der Inanspruchnahme eines

Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener

oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat

der Auftraggeber der Auffassung der Datenschutzkommission

Rechnung zu tragen oder eine begründete

Entscheidung über eine abweichende Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsverfahren

§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG

ist dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität

und schriftlich zu erteilen.

(2) Die Auskunft ist so zu erteilen, daß bei Anlegung

einer Durchschnittsbetrachtung an Inhalt,

Aussage und Verständlichkeit der Auskunft keine

Zweifel bestehen.

(3) Wird einem Auskunftsantrag nicht oder nicht

vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen

unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung, in der dem Betroffenen die

gewünschte Auskunft erteilt oder in der die Verweigerung

der Auskunft begründet wird, ist ihm

nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder

zu eigenen Handen zuzustellen.

(5) Der Betroffene hat durch einen ausreichend

präzisierten Auskunftsantrag am Verfahren mitzuwirken,

indem er

1. diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen

hat, bezüglich derer er Betroffener sein

kann, oder

2. glaubhaft macht, daß Daten über seine Person

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind (insbesondere

durch Vorlage von Unterlagen

oder Beschreibung von Lebensumständen).

(6) Der Auftraggeber hat den Betroffenen ohne

unnötigen Aufschub über diese Verpflichtung zur

Mitwirkung aufzuklären und auf die Rechtsfolgen

der mangelnden Mitwirkung (§ 12 Abs. 5) hinzuweisen.

(7) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet

der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften

zustehenden Rechte, wegen überwiegenden

öffentlichen Interesses geheimzuhalten

1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder

eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher

Vorerhebungen ermittelt wurden,

solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen ist;

2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die

Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens

oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt

wurde.

In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen

werden hiedurch nicht

berührt.

§ 12. (1) Die Erteilung einer Auskunft über den

aktuellen Datenbestand hat unentgeltlich zu erfolgen,

wenn der Betroffene im laufenden Jahr (einlangend

beim Auftraggeber) noch keinen Auskunftsantrag

betreffend dasselbe Aufgabengebiet

gestellt hat. Der aktuelle Datenbestand umfaßt jene

Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung

dem Direktzugriff unterliegen oder — mangels

eines solchen — den letztgültigen Datenbestand.

(2) Für eine über Abs. 1 hinausgehende Erteilung

einer Auskunft sind folgende Kostensätze zu entrichten

(Kostenersatz)

1. 100 S je Datenverarbeitung für die Auskunft

über den aktuellen Datenbestand, wenn der

Betroffene im laufenden Jahr bereits einen

Auskunftsantrag betreffend dasselbe Aufgabengebiet

gestellt hat;

2. 500 S je Datenverarbeitung für jede darüber

hinausgehende Auskunft;

3. 1000 S je Datenverarbeitung für jede Auskunft

gemäß Z 1 und 2, die einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Kostensätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

gering ist.

(4) Dem Betroffenen sind unverzüglich nach

oder anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung

zu entrichtenden Kostensätze und

die Zahlstelle mitzuteilen.

(5) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der Kostenersatz gemäß Abs. 2

nicht geleistet wurde oder der Betroffene trotz

einer diesbezüglichen Aufforderung des Auftraggebers

am Verfahren nicht oder nicht ausreichend

mitgewirkt hat.

(6) Der geleistete Kostenersatz ist dem Betroffenen

unverzüglich rückzuerstatten, wenn die Daten,

die Gegenstand des Auskunftsverfahrens sind, in

dessen Folge richtigzustellen sind (§ 14) oder eine

rechtswidrige Verwendung der Daten festgestellt

wird.

(7) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von Auskünften beginnt bei unentgeltlichen

Auskünften mit Einlangen eines ausreichend

präzisierten Auskunftsantrages, bei entgeltlichen

Auskünften mit Einlangen des Kostenersatzes.

Die Auskunft ist nach Fristbeginn ohne unnötigen

Verzug zu erteilen.

§ 13. Durch die §§ 11 und 12 werden besondere

Regelungen des Auskunftsrechtes in Rechtsvorschriften

des Bundes außerhalb des Datenschutzgesetzes

nicht berührt.

Richtigstellung und Löschung

§ 14. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten

dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für

die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt

oder gelöscht werden.

(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation

oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden,

dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nicht gelöscht werden; sie sind mit

einem entsprechenden Vermerk betreffend ihre

Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit ihrer Ermittlung

oder Verarbeitung zu versehen.

(3) Eine logische Richtigstellung oder Löschung

von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen,

die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten

Daten anzeigen und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der Löschung

anzeigen.

(4) Durch geeignete technisch-organisatorische

Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines

Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte

Datenbestände allfällige Richtigstellungen

und Löschungen wirksam bleiben.

(5) Das Verlangen des Betroffenen nach Verständigung

von Empfängern, an die richtiggestellte

oder gelöschte Daten vor Richtigstellung oder

Löschung übermittelt worden sind, ist schriftlich an

den Auftraggeber und unter Angabe seines berechtigten

Interesses an dieser Verständigung zu stellen.

Angabe der Registernummer

§ 15. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen

an den Betroffenen, die in schriftlicher Form

ergehen und automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthalten, ist auf jedem Schriftstück die

Registernummer des Auftraggebers anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an

den Betroffenen auf lesbaren Datenträgern ist die

Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf

dem Datenträger anzugeben.

Inkrafttreten

§ 16. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 18. November

1984, BGBl. Nr. 468, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft (Datenschutz-

Durchführungsverordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft — LFDSV) tritt

außer Kraft.

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