Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_1986 AT

301. Kundmachung: Abänderungen zur Anlage 1, 5, 6 und 7 des Zollabkommens über Behälter 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Kundmachung: Abänderungen zur Anlage 1, 5, 6 und 7 des Zollabkommens über Behälter 1972

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden am 18. Juni 1985 nachstehende

Anderungsvorschläge des Zollrates betreffend die Anlagen 1, 5, 6 und 7 des Zollabkommens über

Behälter 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977 angenommen

I. ABÄNDERUNGEN ZU DEN ANLAGEN 1, 5 UND 6 ENTSPRECHEND ARTIKEL 22

1. Anlage 1 Absatz 2

Der erste Satz lautet

„Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes,

der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im

internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen."

Der dritte Satz von Absatz 2 lautet

„Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung

ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern, wie Emblemen oder Flaggen."

2. Anlage 5 Absatz 5 b)

Absatz 5 b) lautet

„b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben

oder mittels des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen

ist, oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen

sowie die Nummern (Ziffern, Buchstaben usw.) der Zulassungbescheinigung (Verschlußanerkenntnis)

und das Zulassungsjahr (zB „NL/26/73" für Niederlande, Zulassungsbescheinigung

Nr. 26 von 1973);"

3. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.a)-1

In Absatz a) lautet der Satz „(zB vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und

mit Muttern vernietet oder verschweißt)"; „(zB vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen öder verschraubt

und genietet oder die Muttern verschweißt).".

4. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.b)-1

Die Absätze ii) und iii) lauten

„ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß

versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Sie muß auch

iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm

Länge und 3 mm Breite besitzen, und"

Der neue Absatz a) iv) lautet

„iv) gleiche Sicherheit, unabhängig von der Art des verwendeten Zollverschlusses, bieten."

5. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.b)-1

In Absatz b) lautet der Satz anstelle des Satzes „nach den Vorschriften der lit. a dieser Erläuterung"

nunmehr: „nach den Vorschriften der lit. a i) und ii) dieser Erläuterung".

Der Satz „nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i) lautet: „nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i)

und ii)".

6. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.c)-1

Die Absätze e) und f) lauten

„f) die Lüftungsöffnungen müssen mit einer Sperrvorrichtung versehen sein. Diese muß mit der

Schutzdecke derart verbunden sein, daß den Zollorganen die Überprüfung der Öffnung möglich

ist. Diese Sperrvorrichtung muß an der Schutzdecke in einem Abstand von mindestens 5 cm von

der Lüftungsöffnung befestigt sein."

7. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.6.a)-3

Der Absatz 4.4.6.a)-3 lautet

4.4.6.a)-3 Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Behälter befestigten Bügel

drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern

a) jeder Bügel so am Behälter befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder angebracht werden

kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,

b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist."

Der Anlage 6 ist die neue Zeichnung 6 anzufügen.

8. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.8.-1

Der Satz „die von sechs Litzen" lautet: „die von mindestens vier Litzen".

II. Anlage 7

Der erste Satz von Artikel 5 lautet

„Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Ausschuß zu dem vom

Ausschuß festgesetzten Termin ein, aber zumindest einmal in zwei Jahren und ebenso, wenn es die zuständigen

Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen."

Anlage 6 — Zeichnung 6

BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES

Die Abänderungen treten nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß

Art. 22 Abs. 5 des Zollabkommens am 18. September 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →