301. Kundmachung: Abänderungen zur Anlage 1, 5, 6 und 7 des Zollabkommens über Behälter 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden am 18. Juni 1985 nachstehende
Anderungsvorschläge des Zollrates betreffend die Anlagen 1, 5, 6 und 7 des Zollabkommens über
Behälter 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977 angenommen
I. ABÄNDERUNGEN ZU DEN ANLAGEN 1, 5 UND 6 ENTSPRECHEND ARTIKEL 22
1. Anlage 1 Absatz 2
Der erste Satz lautet
„Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes,
der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im
internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen."
Der dritte Satz von Absatz 2 lautet
„Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung
ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern, wie Emblemen oder Flaggen."
2. Anlage 5 Absatz 5 b)
Absatz 5 b) lautet
„b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben
oder mittels des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen
ist, oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen
sowie die Nummern (Ziffern, Buchstaben usw.) der Zulassungbescheinigung (Verschlußanerkenntnis)
und das Zulassungsjahr (zB „NL/26/73" für Niederlande, Zulassungsbescheinigung
Nr. 26 von 1973);"
3. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.a)-1
In Absatz a) lautet der Satz „(zB vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und
mit Muttern vernietet oder verschweißt)"; „(zB vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen öder verschraubt
und genietet oder die Muttern verschweißt).".
4. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.b)-1
Die Absätze ii) und iii) lauten
„ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß
versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Sie muß auch
iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm
Länge und 3 mm Breite besitzen, und"
Der neue Absatz a) iv) lautet
„iv) gleiche Sicherheit, unabhängig von der Art des verwendeten Zollverschlusses, bieten."
5. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.b)-1
In Absatz b) lautet der Satz anstelle des Satzes „nach den Vorschriften der lit. a dieser Erläuterung"
nunmehr: „nach den Vorschriften der lit. a i) und ii) dieser Erläuterung".
Der Satz „nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i) lautet: „nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i)
und ii)".
6. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.c)-1
Die Absätze e) und f) lauten
„f) die Lüftungsöffnungen müssen mit einer Sperrvorrichtung versehen sein. Diese muß mit der
Schutzdecke derart verbunden sein, daß den Zollorganen die Überprüfung der Öffnung möglich
ist. Diese Sperrvorrichtung muß an der Schutzdecke in einem Abstand von mindestens 5 cm von
der Lüftungsöffnung befestigt sein."
7. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.6.a)-3
Der Absatz 4.4.6.a)-3 lautet
4.4.6.a)-3 Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Behälter befestigten Bügel
drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern
a) jeder Bügel so am Behälter befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder angebracht werden
kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen,
b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist."
Der Anlage 6 ist die neue Zeichnung 6 anzufügen.
8. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.8.-1
Der Satz „die von sechs Litzen" lautet: „die von mindestens vier Litzen".
II. Anlage 7
Der erste Satz von Artikel 5 lautet
„Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Ausschuß zu dem vom
Ausschuß festgesetzten Termin ein, aber zumindest einmal in zwei Jahren und ebenso, wenn es die zuständigen
Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen."
Anlage 6 — Zeichnung 6
BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES
Die Abänderungen treten nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß
Art. 22 Abs. 5 des Zollabkommens am 18. September 1985 in Kraft.