301. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien
genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur
Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen
und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei
Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des
Zivilschutzes, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst
im Land Steiermark einzurichten und
zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung
und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-
Rettungsdienstes mit dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit
Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen
Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind,
eine Zusammenarbeit anstreben.
(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über
den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,
einschließlich personenbezogener Daten über Personen,
denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und
Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift,
Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,
Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt,
in die die Einlieferung erfolgte), soweit es
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln.
Darüber hinaus können solche Daten an
Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger
zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür
unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende
Aufgaben besorgen
1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung
von Menschen aus unmittelbar drohender
Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,
wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen
Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht
vertretbarer Verzögerung erbracht werden
kann;
2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung
von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken
oder schwerverletzten Personen oder
von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt
in eine andere, wenn die Verlegung aus
medizinischen Gründen notwendig ist und
anders nicht durchgeführt werden kann;
3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei
Unglücksfällen und Gemeingefahr zum
Schutze des Lebens, der Gesundheit und der
Sicherheit von Menschen.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-
Rettungsdienst insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den
bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere
zur Versorgung schwer zugänglicher
Gebiete, ergänzen.
2. Auf Rettungs- und Ambulanzflüge mit Zivilluftfahrzeugen
wird die Zivilluftfahrzeug-
Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
ZARV — 1985, BGBl. Nr. 126, in der jeweils
geltenden Fassung, Anwendung finden. Rettungs-
und Ambulanzflüge mit Militärluftfahrzeugen
werden im Sinne dieser Verordnung
erfolgen.
3. Die Besauung des Rettungshubschraubers
wird aus dem Piloten und in der Regel aus
dem Arzt, dem Sanitäter sowie bei Militärhubschraubern
zusätzlich aus dem Bordtechniker
bestehen; bei Einsätzen gemäß § 2 Z 3
werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei
Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden
Flugretter oder andere Bergungsspezialisten
verwendet werden. Die Zusammensetzung
der Besatzung wird sich im Einzelfall
nach den einsatztechnischen und medizinischen
Erfordernissen richten.
a) Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizei
(Sicherheitswache), die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein
besitzen, sowie
Militär-Hubschrauberführer eingesetzt
werden. Diese Piloten müssen mit den
Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung,
Druckänderungen, Vibrationen,
Sauerstoffmangel) auf den menschlichen
Organismus vertraut sein und Hochgebirgseinsätze
oder sonstige schwierige
Bergungen unter Anwendung der eingeführten
Flugrettungstechniken durchfuhren
können.
b) Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt
werden, die zur selbständigen
Berufsausbildung als praktischer Arzt oder
als Facharzt eines — je nach den Erfordernissen
des Einsatzes — in Betracht
kommenden klinischen Sonderfaches
berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse
in der Flugrettungstechnik verfügen
und die an Bord mitgeführten medizinischen
Geräte bedienen können.
c) Als Sanitäter werden Angehörige des
Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes
eingesetzt werden, die
befähigt sind, während des Fluges pflegerische
Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen
auszuführen, lebensbedrohliche Situationen
zu erkennen und nichtärztliche
lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht
durchzuführen. Sie müssen die Auswirkungen
des Fliegens (Beschleunigung,
Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel)
auf den menschlichen Organismus
von Verletzten oder Kranken kennen
und über besondere Kenntnisse in der
Flugrettungstechnik verfügen.
d) Als Flugbeobachter werden Beamte der
Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
(Sicherheitswache) eingesetzt werden,
die für den Einsatz von Luftfahrzeugen
bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher
Aufgaben ausgebildet und befähigt
sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern
mitzuwirken.
e) Als Bergungsspezialisten werden Personen
eingesetzt werden, die auf Grund ihrer
Ausbildung und Befähigung am Notfallort
besondere Tätigkeiten ausführen können,
wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr
und des Bergrettungsdienstes, Angehörige
der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie
und des Bundesheeres, Lawinenhundeführer,
Rettungstaucher.
f) Als Flugretter werden Bergungsspezialisten
mit anerkannter alpintechnischer
Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer
Ausbildung eingesetzt
werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen
mit schwierigen und insbesondere
alpinen Bergungen mitzuwirken.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums
für Inneres beizustellen, die die Anforderungen
für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen,
den Hubschraubereinsatz zu organisieren und
mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren
hat;
2. einen Rettungshubschrauber im Raume Graz
und einen Rettungshubschrauber im Raume
Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten,
alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen
und während der Wartung für Ersatz zu
sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die
Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt
auszuwerten, die Betriebskosten
zu ermitteln und mit den Kostenträgern
zu verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben
gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,
nach Bedarf beizustellen.
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und
eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen,
die die Notfälle zu erfassen, den
Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2
Z 1 anzufordern und mit dem bodengebunde-
nen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und
für deren Betrieb zu sorgen;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für die
Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung,
Aufenthaltsräume für die Besatzung,
Betankungs- und Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der
Zeit der Bereitstellung der Rettungshubschrauber
beizustellen, für die Wartung und
Betreuung der medizinischen Ausrüstung der
Hubschrauber zu sorgen sowie die Medikamente
und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auszuwerten;
5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung
und der Feuerwehr, für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen
nach Bedarf beizustellen.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen
Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in
Betracht kommenden Körperschaften und juristischen
Personen (Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,
Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen
Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,
alpine Vereine und ähnliche)
durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen
oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben
gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten
durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen,
mit Krankenanstalten und anderen zur
Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft
a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilung des Landes darüber vorliegt
sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird
sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner
wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Graz am 3. Mai 1985.
Für den Bund
Blechs ch.
Für das Land
Krainer ch.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 26. Juli 1985 in Kraft.