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301_1985 AT

301. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien

genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur

Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen

und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei

Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des

Zivilschutzes, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst

im Land Steiermark einzurichten und

zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung

und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-

Rettungsdienstes mit dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit

Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen

Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind,

eine Zusammenarbeit anstreben.

(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über

den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,

einschließlich personenbezogener Daten über Personen,

denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und

Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift,

Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,

Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt,

in die die Einlieferung erfolgte), soweit es

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln.

Darüber hinaus können solche Daten an

Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger

zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür

unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende

Aufgaben besorgen

1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung

von Menschen aus unmittelbar drohender

Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,

wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen

Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht

vertretbarer Verzögerung erbracht werden

kann;

2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung

von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken

oder schwerverletzten Personen oder

von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt

in eine andere, wenn die Verlegung aus

medizinischen Gründen notwendig ist und

anders nicht durchgeführt werden kann;

3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei

Unglücksfällen und Gemeingefahr zum

Schutze des Lebens, der Gesundheit und der

Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-

Rettungsdienst insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den

bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere

zur Versorgung schwer zugänglicher

Gebiete, ergänzen.

2. Auf Rettungs- und Ambulanzflüge mit Zivilluftfahrzeugen

wird die Zivilluftfahrzeug-

Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

ZARV — 1985, BGBl. Nr. 126, in der jeweils

geltenden Fassung, Anwendung finden. Rettungs-

und Ambulanzflüge mit Militärluftfahrzeugen

werden im Sinne dieser Verordnung

erfolgen.

3. Die Besauung des Rettungshubschraubers

wird aus dem Piloten und in der Regel aus

dem Arzt, dem Sanitäter sowie bei Militärhubschraubern

zusätzlich aus dem Bordtechniker

bestehen; bei Einsätzen gemäß § 2 Z 3

werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei

Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden

Flugretter oder andere Bergungsspezialisten

verwendet werden. Die Zusammensetzung

der Besatzung wird sich im Einzelfall

nach den einsatztechnischen und medizinischen

Erfordernissen richten.

a) Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie

und der Bundespolizei

(Sicherheitswache), die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein

besitzen, sowie

Militär-Hubschrauberführer eingesetzt

werden. Diese Piloten müssen mit den

Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung,

Druckänderungen, Vibrationen,

Sauerstoffmangel) auf den menschlichen

Organismus vertraut sein und Hochgebirgseinsätze

oder sonstige schwierige

Bergungen unter Anwendung der eingeführten

Flugrettungstechniken durchfuhren

können.

b) Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt

werden, die zur selbständigen

Berufsausbildung als praktischer Arzt oder

als Facharzt eines — je nach den Erfordernissen

des Einsatzes — in Betracht

kommenden klinischen Sonderfaches

berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse

in der Flugrettungstechnik verfügen

und die an Bord mitgeführten medizinischen

Geräte bedienen können.

c) Als Sanitäter werden Angehörige des

Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes

eingesetzt werden, die

befähigt sind, während des Fluges pflegerische

Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen

auszuführen, lebensbedrohliche Situationen

zu erkennen und nichtärztliche

lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht

durchzuführen. Sie müssen die Auswirkungen

des Fliegens (Beschleunigung,

Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel)

auf den menschlichen Organismus

von Verletzten oder Kranken kennen

und über besondere Kenntnisse in der

Flugrettungstechnik verfügen.

d) Als Flugbeobachter werden Beamte der

Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

(Sicherheitswache) eingesetzt werden,

die für den Einsatz von Luftfahrzeugen

bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher

Aufgaben ausgebildet und befähigt

sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern

mitzuwirken.

e) Als Bergungsspezialisten werden Personen

eingesetzt werden, die auf Grund ihrer

Ausbildung und Befähigung am Notfallort

besondere Tätigkeiten ausführen können,

wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr

und des Bergrettungsdienstes, Angehörige

der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie

und des Bundesheeres, Lawinenhundeführer,

Rettungstaucher.

f) Als Flugretter werden Bergungsspezialisten

mit anerkannter alpintechnischer

Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer

Ausbildung eingesetzt

werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen

mit schwierigen und insbesondere

alpinen Bergungen mitzuwirken.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums

für Inneres beizustellen, die die Anforderungen

für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen,

den Hubschraubereinsatz zu organisieren und

mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren

hat;

2. einen Rettungshubschrauber im Raume Graz

und einen Rettungshubschrauber im Raume

Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten,

alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen

und während der Wartung für Ersatz zu

sorgen;

3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die

Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt

auszuwerten, die Betriebskosten

zu ermitteln und mit den Kostenträgern

zu verrechnen;

5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben

gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,

nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. Das Land verpflichtet sich,

1. eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und

eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen,

die die Notfälle zu erfassen, den

Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2

Z 1 anzufordern und mit dem bodengebunde-

nen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und

für deren Betrieb zu sorgen;

2. die Stationierungsvoraussetzungen für die

Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung,

Aufenthaltsräume für die Besatzung,

Betankungs- und Bodengeräte);

3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der

Zeit der Bereitstellung der Rettungshubschrauber

beizustellen, für die Wartung und

Betreuung der medizinischen Ausrüstung der

Hubschrauber zu sorgen sowie die Medikamente

und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auszuwerten;

5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung

und der Feuerwehr, für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen

nach Bedarf beizustellen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen

Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in

Betracht kommenden Körperschaften und juristischen

Personen (Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,

Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen

Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,

alpine Vereine und ähnliche)

durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen

oder individuellen Kostenersätzen regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben

gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten

durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen,

mit Krankenanstalten und anderen zur

Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft

a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilung des Landes darüber vorliegt

sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung

der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien

frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird

sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner

wirksam.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Graz am 3. Mai 1985.

Für den Bund

Blechs ch.

Für das Land

Krainer ch.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 26. Juli 1985 in Kraft.

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