Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_1984 AT

301. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,

BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 126/1955 und 27/1965 sowie der

Kundmachung BGBl. Nr. 231/1961 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen

Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre

Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem

besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der

Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) zu regeln."

2. § 8 lautet

„Funktion des Präsidenten und

zweier Vizepräsidenten

§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Kammer. Er leitet und überwacht ihre

gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden

Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane

ein und führt in diesen den Vorsitz.

(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den

Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle

beauftragt der Präsident einen der beiden

Vizepräsidenten mit seiner Vertretung."

3. § 10 entfällt.

4. § 12 lautet

„Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß

der Kammer nach den für die Pflichtprüfung

von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften

zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung

dem Kammertag Bericht zu erstatten.

(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr

spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan

zwei Rechnungsprüfer und für jeden von

diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen

Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder

und deren Ersatzmänner sind nicht

wählbar."

5. § 14 lautet

„K ammertag

§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr

mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist

ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident

oder der Vorstand es für notwendig erachten oder

wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen

Kammermitglieder dies unter Angabe der zu

behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor

dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der

Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände

schriftlich einzuberufen.

(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der

Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später

am selben Orte eine Ersatzversammlung statt,

die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich

auf diese Bestimmung hingewiesen

wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der

Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene

Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften

oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie die geheime Beratung gefordert wird.

Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer

belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages

und Rechnungsabschlusses kann nur in

öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages

sind zu veröffentlichen."

6. § 15 lit. c lautet

„c) die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern

und Berufsanwärtern zu

bezahlenden Umlagen und Gebühren für

Sonderleistungen,".

7. Die §§ 16 und 17 lauten

„Gebarung

§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat nach den Grundsätzen der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und

die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher

Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen

zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den

in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten

Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt

und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene

Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener

Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben

sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet

werden.

(2) Als Umlagen im Sinne des Abs. 1 können

erhoben werden

1. Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und

Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;

2. jährliche Grundgebühren;

3. Umsatzgebühren.

(3) In der Umlagenordnung (§ 17 Abs. 1) sind

unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen

und der Gebühren für Sonderleistungen und des

Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen

sowie unter Bedachtnahme auf die

Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß

die Fälligkeitstermine der Umlagen und der

Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die

Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen

sowie die Erlassung von Bescheiden

hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen

erfolgt durch das Kammeramt.

(4) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr

für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise

einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig

geworden ist.

(5) Die im Abs. 2 angeführten Umlagen können

vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise

nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach

Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung

oder Stundung bewilligt werden, wenn die

sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig

wäre.

(6) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,

dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats

nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich

der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung

zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung

der Umlagenerklärungen berechtigt. Die

Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die

Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und die für die Überprüfung erforderlichen Belege

vorzulegen.

(7) Wird den im Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen

nicht entsprochen, so ist das Kammeramt

berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden

Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit

Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen

Umstände zu berücksichtigen sind.

(8) Gegen auf Grund der vorhergehenden

Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann

binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt

eingebracht werden. Über die Berufung hat der

Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung

kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig

ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.

Geschäfts- und

Verfahrensordnungen

§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des

§ 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung

sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung

und des Verkehrs mit Personen und Stellen

außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung

zu erlassen.

(2) Der Vorstand kann Honorarempfehlungen,

Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb

der Wirtschaftstreuhänder untereinander

sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme

beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen

der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung die Eigenart der

Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die

Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die

Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder

zu berücksichtigen.

(3) Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen

der Genehmigung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung

darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen

Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen

Vorschriften stehen.

(4) Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie

die in Abs. 2 angeführten Empfehlungen, Vorschriften

und Rahmenbedingungen sind in geeigneter

Weise den Kammermitgliedern kundzumachen."

8. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt

„Disziplinarordnung

§ 17 a. Die Regelungen über die Wahrung der

Berufs- und Standespflichten sind in einem besonderen

Bundesgesetz über die Ehrengerichtsbarkeit

für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter

(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) zu

treffen."

9. Im § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

„1000 S" der Betrag „10000 S".

10. Im § 26 Abs. 3 zweiter Satz treten an die

Stelle der Worte „den Bestimmungen der Ehrengerichts-

und Disziplinarordnung" die Worte

„der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

(§ 17 a)".

11. § 31 lautet

„Eintreibung von Forderungen

§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für

Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen,

ehrengerichtlich verhängte Geldbußen

und auferlegte Verfahrenskosten können im

Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben

werden.

(2) Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein

Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen

und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen

Betrag, die Art des Rückstandes sowie den

Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis

einem die Vollstreckbarkeit hemmenden

Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis

ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."

12. Die Überschriften „Artikel III" und „Übergangs-

und Durchführungsbestimmungen" vor § 32

entfallen.

13. Die §§ 33 bis 35 lauten

„Ausstellung und Einziehung von

Urkunden

§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden

(§ 20 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

sowie Ausweise gemäß § 32 dürfen von

der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der

Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im

Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis

der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung

erbracht wird.

(2) Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden

und Mitgliedsausweise, die von der Kammer

ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht

mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen.

Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere,

versehen mit einem deutlich ersichtlichen

Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder

§ 34. Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die

Bestellungs-(Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens

drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an

gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes

über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder

und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises,

bei Befugniserweiterung zur

Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-

(Anerkennungs-)Urkunde ist binnen längstens zwei

Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten

zurückzustellen.

Datenschutz

§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit

zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung

der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben

dient.

(2) Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder

durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4

des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre

Landesstellen bedarf keines Vertrages nach § 13

Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist

verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß

§ 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu erlassen."

14. Nach dem § 35 entfallen die bisherige Überschrift

„Ergebnisse des Prüfungsverfahrens" und

die bisherigen §§ 36 bis 44 und werden durch die

folgenden Überschriften und die folgenden §§ 36

bis 69 ersetzt

„Artikel III

Wahlen

1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung

und Wahlschutz

§ 36. (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident

und die beiden Vizepräsidenten der nach

diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind

auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen

Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

zu wählen. Die Kosten, die sich aus

der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten

Wahlen ergeben, sind von der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Beachtung der im Abs. 1

festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung

der folgenden Bestimmungen durch Verord-

nung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften

zu erlassen (Wahlordnung).

§ 37. Die in diesem Bundesgesetz geregelten

Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen

der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974.

2. Wahlen in den Kammertag

Anordnung der Wahl

§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind

innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der

fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages

abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch

den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der

Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn

nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die

Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu

veröffentlichen.

(2) Die Funktionsperiode des Kammertages

beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung

(§ 61); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag,

an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner

konstituierenden Sitzung zusammentritt.

Wahlkreise

§ 39. (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland

und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis;

die beiden letztgenannten Bundesländer bilden

zusammen einen Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten

Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem

Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der

ordentliche Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung

maßgebend.

(3) Die nach Abs. 1 festgelegten Wahlkreise bilden

zusammen einen Wahlkreisverband.

Zahl der Mitglieder des Kammertages

und Aufteilung der Mandate

auf die Wahlkreise

§ 40. (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.

(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise

entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf

Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der

Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln.

Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht

Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des

Kammertages liegt.

(3) Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise

entfallenden Mitglieder des Kammertages

hat wie folgt zu erfolgen

1. Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine

Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden

ordentlichen Mitglieder der Kammer

zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission

zu deren erster Sitzung zu übermitteln.

2. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen

zugehörenden ordentlichen Mitglieder der

Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander geschrieben; unter jede dieser

Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel,

Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die

66größte Zahl ermittelt ist.

3. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den

Kammertag zu wählen, als die unter Z 2

ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen

Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder

der Kammer enthalten ist.

4. Haben nach der Berechnung gemäß Z 3 mehrere

Wahlkreise den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet das Los.

Wahlrecht

§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen

Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung

bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund

nach Abs. 2 vorliegt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen

1. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen

sind,

2. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet ist,

3. denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit

beruht, für eine bestimmte

Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.

(3) Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz

noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen

nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen

sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar

hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.

(4) Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis

durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern

dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht

zu.

(5) Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe

wird durch den Kanzleiverweser

ausgeübt.

(6) Das Wahlrecht juristischer Personen und

Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im

Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen

gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden

Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission

bis längstens zwei Wochen nach

Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes

bezeichnen müssen.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für

juristische Personen und Personengemeinschaften

sowie Kanzleiverweser.

Wählbarkeit

§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die

gemäß § 41 wahlberechtigten Mitglieder der Kammer,

deren das Wahlrecht begründende Berechtigung

am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt

wird.

(2) Juristische Personen und Personengemeinschaften

sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe

sind nicht wählbar.

Hauptwahlkommission

§ 43. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

in Wien eine Hauptwahlkommission für das

ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission

besteht aus dem Vorsitzenden sowie

sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,

wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder

(Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens

zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen

anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien

zugehören.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von

Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun

Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des

Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen

dürfen nicht gemäß § 41 Abs. 2 vom Wahlrecht

ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht

begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt

mindestens ein Jahr ausgeübt haben.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der

vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie das

Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen hat.

(4) Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs

ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs

zu bestellen; für seine Bestellung

gilt Abs. 3.

(5) Der Hauptwahlkommissär führt die

Geschäfte der Hauptwahlkommission unter

Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der am Tage

der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-

Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht

der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der

Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der

sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und

deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung

zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit dem Amte verbundenen

Pflichten übernehmen.

(6) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise

entfallenden Mitglieder des Kammertages;

2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung

des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die

Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts

befinden müssen, sowie des Zeitraumes,

innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der

Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben

werden müssen;

3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;

4. die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb

welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten

zur Einsichtnahme aufliegen;

5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerlisten;

6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der

Wahlvorschläge;

7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den

Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen

Abstimmungsergebnisses;

8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses.

Kreiswahlkommissionen

§ 44. (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für

die Wahlkreise Burgenland — Niederösterreich

und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer

eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die

beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission

am Sitz der Kammer in Wien zu

bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus

dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie

drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,

wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit

durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden

Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission

für den Wahlkreis Burgenland —

Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch

mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten

sein.

(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär

bestellt und hat vor Antritt seines

Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das

Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen.

(4) Für den Fall der Verhinderung des Kreiswahlkommissärs

ist vom Hauptwahlkommissär ein

Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs zu bestellen.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen

werden über Vorschlag des

Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie und der

Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs haben vor

Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte

verbundenen Pflichten abzulegen.

(6) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte

der Kreiswahlkommission, soweit sie nicht der

Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.

(7) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere

a) die Auflegung der Wählerlisten;

b) die Entgegennahme der Wahlkuverts;

c) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Zeitpunkt der Bestellung der Mitglieder

der Wahlkommissionen,

Sitzungen, Geschäftsführung

§ 45. (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Hauptwahlkommission sind

spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der

Wahl, der Vorsitzende und die Mitglieder der

Kreiswahlkommissionen spätestens vier Wochen

nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen

Annahme jedes ordentliche Mitglied der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, das im

Bereich der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen

seinen ordentlichen Wohnsitz

hat. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der

Wahlkommissionen sind Barauslagen nach Maßgabe

der für Kammerfunktionäre geltenden

Bestimmungen zu vergüten.

(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission

innerhalb einer Woche nach seiner Bestellung zur

ersten Sitzung einzuberufen. Die folgenden Sitzungen

finden nach Bedarf oder auf Beschluß der

Wahlkommission statt.

(4) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen

werden von ihren Vorsitzenden

entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder

telegrafisch, im Dringlichkeitsfalle auch telefonisch

einberufen. Die Hauptwahlkommission und die

Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn

der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein

Stellvertreter, und wenigstens zwei Drittel ihrer

Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die

Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht

mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme

den Ausschlag.

(5) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist

der Kammerdirektor (sein Stellvertreter oder ein

anderer rechtskundiger Beamter der Kammer), den

Sitzungen der Kreiswahlkommissionen ein vom

Kammerdirektor zu bestimmender Vertreter mit

beratender Stimme beizuziehen. Der Kammerdirektor

und seine Vertreter sind in Angelegenheiten

der Wahl an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden

der Wahlkommission gebunden.

(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

sowie der Kreiswahlkommissionen für die

Wahlkreise Wien und Burgenland — Niederösterreich

dient das Kammeramt in Wien, als Geschäftsstelle

der übrigen Kreiswahlkommissionen die

Kanzlei der jeweiligen Landesstelle der Kammer.

Vertrauenspersonen

§ 46. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson

in die Hauptwahlkommission und in die

Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren

Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche

Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission

frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages

und spätestens am siebenten Tage vor

der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson

hat der Vorsitzende der Wahlkommission,

für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der

ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung

ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf

den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson

nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann

für den Fall der Verhinderung dieser Person

zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.

(2) Mitglieder einer Wahlkommission dürfen

nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht

werden.

Ausschreibung der Wahl

§ 47. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt

den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem

Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung

der Wahlkundmachung) und dem Wahltag

ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen

liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich

in allen Wahlkreisen die von den

Wahlberechtigten zu übermittelnden, den

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei

den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein

müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren

durchzuführen ist;

2. die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts

entweder eingesendet oder wo und

wann sie abgegeben werden können;

3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen

zu wählenden Mitglieder des Kammertages;

4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten

und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und

der Wahlordnung eingesehen werden können;

5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach

Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission

einzubringen sind;

6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf

Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen

sind;

7. die im § 51 Abs. 3 enthaltene Bestimmung

über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung

des Wahlvorschlages und die

Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;

weiters, daß Wahlvorschläge nur bei

Erfüllung der in den §§ 51 Abs. 7 und 57

Abs. 5 angeführten Voraussetzungen einen

Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten

im zweiten Ermittlungsverfahren haben;

8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht aufliegen werden;

9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für

zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden

können;

10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen

hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter

Weise zu veröffentlichen.

Wählerlisten

§ 48. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis

eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis

Burgenland — Niederösterreich sind nach

den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten

anzulegen.

(2) Den ordentlichen Kammermitgliedern sind

auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der

Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen

derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Dieses Verlangen ist spätestens am dritten

Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt

zu stellen.

Einspruchsverfahren

§ 49. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier

Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder

Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der

Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche

binnen zwei Wochen nach Auflegung der

Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission eingebracht

werden können. Die Bekanntmachung ist in

geeigneter Weise zu verlautbaren.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedes

Kammermitglied wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch

erheben. Ein Einspruch darf nur namentlich

bezeichnete Personen zum Gegenstand haben und

hat einen begründeten Antrag zu enthalten, widrigenfalls

er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen

ist.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im

Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, die

Gegenstand eines nicht gemäß Abs. 2 zurückzuweisenden

Einspruches sind, hievon mittels eingeschriebenen

Briefes binnen zwei Tagen nach Einlangen

des Einspruches zu verständigen. Eine Stellungnahme

der den Gegenstand des Einspruchs bildenden

Person kann nur berücksichtigt werden,

wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage bei der

Kreiswahlkommission schriftlich vorgebracht wird.

(5) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission

spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist,

auch wenn bis dahin eine Stellungnahme

des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt

ist, zu entscheiden. Die Entscheidung ist

dem Einspruchswerber und der Gegenstand des

Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Beiden

steht die Berufung an die Hauptwahlkommission

offen, die innerhalb einer Woche nach der Zustellung

bei der Kreiswahlkommission einzubringen

ist. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer

Woche über die Berufung zu entscheiden.

(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung

der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber

und der Gegenstand des Einspruchs bildenden

Person zuzustellen. Auf Grund von rechtskräftigen

Entscheidungen im Einspruchsverfahren

allenfalls erforderliche Richtigstellungen oder

Ergänzungen der Wählerlisten sind von der Kreiswahlkömmission

sofort durchzuführen. Bei jeder

Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste ist

ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten

abzuschließen und den ordentlichen Kammermitgliedern,

die die Ausfolgung einer Wählerliste

beantragt haben, die gemäß Abs. 3 und 6 vorgenommenen

Richtigstellungen und Ergänzungen der

Wählerlisten zu übermitteln. Die abgeschlossenen

Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

§ 50. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben

nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen

laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten

ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen

Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage

mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe,

deren Wahlvorschlag für den betreffenden

Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße

Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer,

einen Kreis und die Bezeichnung der

Wählergruppe einschließich einer allfälligen Kurzbezeichnung

entsprechend der gemäß § 52 Abs. 6

erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge

der Wählergruppen auf dem amtlichen

Stimmzettel richtet sich nach der im § 52 Abs. 7

festgelegten Reihenfolge.

(3) Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert

dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission

entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten

zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt

werden.

Wahlvorschläge

§ 51. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge

spätestens bis 16 Uhr des Tages, der

fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, schriftlich

bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der

Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der

Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

1 vH, abgerundet auf eine volle Zahl — in jedem

Fall aber von mindestens fünf —, der Wahlberechtigten

des betreffenden Wahlkreises durch deren

Unterschrift unterstützt werden.

(3) Die Wahlvorschläge dürfen nicht weniger

Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die

nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber

als das Doppelte der Zahl der im betreffenden

Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages

enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers

zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag

muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der

Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche

Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem

Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene

Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer

gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe,

die den Wahlvorschlag erstellt hat, wenn

nicht ein Zustellungsbevollmächtigter, der ein

ordentliches Mitglied der Kammer sein muß, im

Wahlvorschlag angegeben ist.

(5) Jeder Wahlwerber kann in einem Wahlkreis

nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen,

widrigenfalls er von der Hauptwahlkommission

aufzufordern ist, binnen drei Tagen nach

Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen

der Wahlvorschläge er sich entscheidet; entsprechend

seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung

ist er von allen anderen Wahlvorschlägen zu

streichen. Wenn er innerhalb der Frist keine Erklärung

abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu

streichen.

(6) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder

mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig.

Diesbezügliche Erklärungen, welche auch die

beantragte Reihenfolge der Wahlwerber des gekoppelten

Wahlvorschlages enthalten müssen, sind

durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier

Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission

einzubringen.

(7) Wenn eine Wählergruppe Anspruch auf

Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren

erhebt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte

im Wahlvorschlag erklären. In diesem

Fall gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren

nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages

als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.

(8) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder

mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch

für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche

Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppen ebenfalls spätestens

bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor

dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission

einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in

diesem Falle nicht erforderlich, jedoch ist ein

gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft

zu machen.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 52. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen, vorhandene Mängel innerhalb

von drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist

dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist

eine Frist von mindestens fünf Tagen zu setzen.

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des

Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt,

der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme

von Wahlwerbern und die Zurückziehung

des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten

und von mindestens der Hälfe jener

Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch

ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben

sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht

wurden, sowie Wahlvorschläge, die auch nach

Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die

erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften

aufweisen oder nicht die erforderliche

Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten,

sind nicht zuzulassen.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag

eingereicht, so werden die in diesem

Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten

Ermittlungsverfahren als Restmandate zugeteilt.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht

oder wird auf Grund eines Übereinkommens

aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam

erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig

eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von

der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen

Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses

Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt

zu erklären.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr

zugelassenen Wahlvorschläge im ,Amtsblatt zur

Wiener Zeitung' und im ,Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder' nach Prüfung sofort

und so zu verlautbaren, daß die Kundmachung der

Wahlvorschläge spätestens fünfzehn Tage vor dem

Wahltage erfolgt.

(7) In der Verlautbarung nach Abs. 6 hat sich die

Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt

gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen

einer Koppelung mit anderen Wählergruppen oder

unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind,

nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten

Stimmen zu richten; ist diese Zahl gleich, so hat die

Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch das

Los zu entscheiden. Im Anschluß an die nach der

vorhergehenden Regelung gereihten Wählergruppen

sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge

des Zeitpunktes der Einbringung ihrer Wahlvorschläge

zu reihen.

Stimmzettel

§ 53. (1) Die Wahlberechtigten können ihre

Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel

abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel enthält, die auf verschiedene

Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten

mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben

Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel

zu zählen.

(3) Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte,

sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen

zu zählen.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

durch Übermittlung des geschlossenen, den

amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste

er eingetragen ist. Die Verwendung eines

anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts

macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(2) Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert

durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes

an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln.

Bei Übermittlung durch die Post ist für die

Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen,

daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche

Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert

selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt

auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der

Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert

spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe

persönlich oder durch einen Boten überbringen.

(3) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet,

dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme

des Wahlkuverts zu bestätigen.

(4) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der

Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts

zu sammeln und für deren sichere und geordnete

Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er,

sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre

und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem

Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts

geben noch auf Grund der Kenntnis über

bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte

zur Stimmabgabe veranlassen.

Abstimmungsverfahren

§ 55. (1) Am Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission

zur Entgegennahme von Wahlkuverts

in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten

Zeitraum sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses

im Wahlkreise zu versammeln.

(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen

sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein

Abstimmungsverzeichnis sowie eine Wahlurne

befinden. Im Amtsraum der Kreiswahlkommission

für den Wahlkreis Burgenland — Niederösterreich

muß sich je eine Wahlurne für jedes Bundesland

befinden; außerdem sind für diese beiden Bundesländer

getrennte Abstimmungsverzeichnisse zu führen.

(3) Bei jedem am Wahltage selbst überbrachten

Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem

Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche

Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises enthalten

ist. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird

er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis

eingetragen; sodann hat der Kreiswahlkommissär

das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen

und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im

geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten

Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,

so hat er vor die Kreiswahlkommission zu treten,

seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen.

Ist er in der Wählerliste eingetragen, so

wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis

eingetragen. Sodann hat ihm der Kreiswahlkommissär

ein leeres Wahlkuvert und einen

amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu

übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort

hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das

Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen.

Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Kreiswahlkommissär

zu übergeben; dieser hat das

Anhängeblau vom Wahlkuvert abzutrennen und zu

vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen

Zustand in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen

Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und

begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels, so hat der Kreiswahlkommissär

dem Wähler einen weiteren Stimmzettel

auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission

durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und

mit sich zu nehmen.

(6) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts

am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen ist

und alle bis dahin im Amtsraum der Kreiswahlkommission

erschienenen Wähler die Wahlkuverts

abgegeben haben, wird hinsichtlich aller übrigen bis

zum Abschluß der Stimmabgabe auf andere Art bei

der Kreiswahlkommission eingelangten Wahlkuverts

gemäß Abs. 3 vorgegangen.

(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß

Abs. 4 ausgeübt, aber außerhalb des in den Abs. 1

bis 6 geregelten Abstimmungsverfahrens auch ein

Wahlkuvert an die Kreiswahlkommission durch die

Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das

durch die Post oder durch den Boten übermittelte

Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk ,Wahlrecht

persönlich ausgeübt' zu den Wahlakten zu

legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu

vermerken.

Stimmenzählung

§ 56. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens

hat die Kreiswahlkommission die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen

und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts

zu öffnen und die gültigen und ungültigen

Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge

entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu

ermitteln.

(2) Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis

Burgenland — Niederösterreich hat die Ermittlungen

gemäß Abs. 1 für die Bundesländer Burgenland

und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.

(3) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den

Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das

Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift

zu beurkunden.

(4) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission

sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Die Hauptwahlkommission kann anordnen,

daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor

der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder

telegrafisch bekanntzugeben ist.

Ermittlungsverfahren

§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf

Grund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen für

jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge

entfallenden Mandate zu ermitteln. Die

Mandate werden im ersten Ermittlungsverfahren

auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl

wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im

Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen

gültigen Stimmen durch die Anzahl der im

Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird.

Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächsthöhere

ganze Zahl aufzurundende Zahl ist die

Wahlzahl.

(2) Jede Wählergruppe erhält im ersten Ermittlungsverfahren

so viele Mandate, als die Wahlzahl

in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Ist ein Wahlwerber

in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er

spätestens binnen einer Woche nach Verständigung

der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen

Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er innerhalb

dieser Frist keine Erklärung abgibt, entscheidet

für ihn die Hauptwahlkommission.

(3) Nicht gewählte Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag

sind, soweit ihnen nicht ein Restmandat

zufällt, Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag

erledigt wird.

(4) Restmandate, das sind Mandate, die bei der

Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb

des Wahlkreises nicht vergeben werden können,

sowie Reststimmen, das sind gültige Stimmen,

deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren

Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht,

sind im zweiten Ermittlungsverfahren für

den Wahlkreisverband bei den Wählergruppen zu

berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von

Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren

erhoben haben.

(5) Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren

in keinem Wahlkreis ein Mandat

zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren

keinen Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten.

(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren wird die

Wahlzahl gefunden, indem die Summen der auf

jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren

Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten

erhoben haben, entfallenden Reststimmen

nach ihrer Größe geordnet nebeneinander

geschrieben werden; unter jeder Summe wird die

Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw.

geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden

Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden

Restmandaten die zweitgrößte, bei drei die

drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate,

wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen

Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die Hauptwahlkommission hat von jedem

Wahlvorschlag so viele Wahlwerber, als der entsprechenden

Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren

Mandate zukommen, und zwar der

Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt

sind, als gewählt zu erklären.

(8) Die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen,

denen im zweiten Ermittlungsverfahren

Restmandate zugeteilt wurden, sind aufzufordern,

binnen einer Woche der Hauptwahlkommission

mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate

zufallen sollen. Diese sind von der Hauptwahlkommission

ebenfalls als gewählt zu erklären.

Einspruchsverfahren

§ 58. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte kann

binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung

über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hauptwahlkommission

schriftlich Einspruch erheben; der

Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund

der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen

und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das

Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das

Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen

wäre, so hat die Hauptwahlkömmission die Wahl

für ungültig zu erklären und zu bestimmen, welche

Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden

Neuwahl zu wiederholen sind.

(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigerklärung,

so ist der Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht

binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

der Hauptwahlkommission die Berufung an

den Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie offen. Ebenso steht die Berufung gegen

eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission

jenen Wählergruppen zu, die keinen

Einspruch erhoben haben. Die Berufung ist bei der

Hauptwahlkommission einzubringen, die sie unter

Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen

hat.

Annahme der Wahl

§ 59. (1) Jedes gewählte Mitglied des Kammertages

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält

von der Hauptwahlkommission eine Verständigung

über die erfolgte Wahl.

(2) Die Wahl kann nur aus wichtigen Gründen

innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung

abgelehnt werden.

(3) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so

gilt der in der Reihenfolge nach nächste, nichtberufene

Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der

Ausgeschiedene angehört hat, als gewählt. Abs. 1

und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich

um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber,

gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.

(4) Scheidet während der Funktionsperiode des

Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der

Reihenfolge nach nächste nichtberufene Wahlwerber

des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene

angehört hat, einzuberufen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß

anzuwenden. Handelt es sich um einen auf

ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57

Abs. 8 zweiter Satz.

(5) Wenn nach Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 3 und 4 ein Wahlvorschlag keine weiteren

Wahlwerber enthält, so hat der Hauptwahlkommissär

den Zustellungsbevollmächtigten dieses Wahlvorschlages

schriftlich aufzufordern, binnen zwei

Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Im Falle

der Wählbarkeit hat der Hauptwahlkommissär den

nominierten Kandidaten einzuberufen, wobei für

die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der

schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Abs. 1

und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Verfahren gemäß Abs. 5 ist so lange zu

wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung

angenommen hat.

(7) Nach Besetzung aller Mandate hat die

Hauptwahlkommission die Namen der Mitglieder

des Kammertages in geeigneter Weise, jedenfalls

aber im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung', zu verlautbaren.

3. Wahl des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Zusammensetzung des Vorstandes,

Funktionsdauer, Wählbarkeit

§ 60. (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den

Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine

Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden

Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung

des neu gewählten Vorstandes.

(2) Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter

der im § 3 aufgezählten Berufsgruppen und

mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis

Wien zugehören, angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein

Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen.

Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages

sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht

dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen

nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.

(4) Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt § 42

sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen

nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Konstituierung des Kammertages

§ 61. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' (§ 59 Abs. 7), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren

gemäß § 58 stattgefunden hat, binnen

zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im

Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder

des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes

und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung,

bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich

einzuberufen. In dieser führt das an Jahren

älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz.

Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens

zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend

sind.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende

Sitzung beschlußunfähig geblieben ist,

so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder

nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl

des Vorstandes gültig durchzuführen.

(3) Die zur Wahl des Vorstandes einberufene

konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht

öffentlich.

Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

Wahlvorschläge

§ 62. (1) Die Wahl wird vom Hauptwahlkommissär

geleitet. Er hat die im Kammertag vertretenen

Wählergruppen, die spätestens zu Beginn der konstituierenden

Sitzung des Kammertages einen

bevollmächtigten Vertreter zu nominieren haben,

zur Erstattung von schriftlichen Wahlvorschlägen

aufzufordern. Zunächst hat der bevollmächtigte

Vertreter der am stärksten vertretenen Wählergruppe,

sodann der bevollmächtigte Vertreter der

zweitstärksten Wählergruppe usw. die Bewerber zu

benennen. Zugleich mit der Erstattung der Wahlvorschläge

ist die schriftliche Zustimmungserklärung

der Bewerber beizubringen.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages können

sich Wählergruppen zusammenschließen. Die

Stärke der Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle

aus der Summe der auf die vereinigten Wählergruppen

entfallenden Mandate.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, entfällt

jede weitere Wahlhandlung, und die vorgeschlagenen

Bewerber gelten als gewählt.

(4) Ansonsten läßt der Hauptwahlkommissär

vom Kammeramt vorbereitete leere Stimmzettel

und Kuverts verteilen und ruft hierauf ein Kammertagsmitglied

nach dem anderen zur Abgabe der

Stimme auf. Er hat dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied

in einer Wahlzelle unbeobachtet auf seinem

Stimmzettel den Wahlvorschlag bezeichnen und

den Stimmzettel in das Kuvert legen kann. Das

Kuvert ist dem Hauptwahlkommissär zu übergeben.

Der Hauptwahlkommissär ermittelt nach

Beendigung des Abstimmungsverfahrens das

Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf

die Wählergruppe entfallenden Mandate; § 57

Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Ergibt die nach Abs. 4 durchgeführte Wahl

eine Zusammensetzung des Vorstandes, die dem

§ 60 Abs. 2 nicht entspricht, so ist die Wahl ungültig.

In diesem Fall ist die Wahl anläßlich der konstituierenden

Sitzung des Kammertages so oft zu wiederholen,

bis die Zusammensetzung des gewählten

Vorstandes dem § 60 Abs. 2 entspricht.

(6) Die Gewählten haben die Annahme der Wahl

dem Hauptwahlkommissär im Falle ihrer Anwesenheit

bei der Wahlhandlung sofort, sonst aber nach

schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär

binnen drei Tagen zu erklären. Im Falle

der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug

von neuem vorzunehmen.

(7) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu

verlautbaren.

Ersatzmänner

§ 63. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied

gewählte Ersatzmann.

(2) In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär

den bevollmächtigten Vertreter (§ 62 Abs. 1) der

Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört

hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche

einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen

Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann

zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen

des § 60 zu beachten. Der Hauptwahlkommis-

sär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat

wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit

der Tag der schriftlichen Aufforderung als

Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der

nominierte Kandidat die Annahme der Berufung

binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung

durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.

(3) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist so lange zu

wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung

angenommen hat.

(4) Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an

die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn

dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied

auszuüben; die rechtzeitige Verständigung

des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.

(5) Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen

Vorstandsmitgliedes getretene gewählte

Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß

Abs. 2 berufene Ersatzmann, wobei neuerlich

gemäß den Abs. 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren

ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist

in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 ein

neuer Ersatzmann zu berufen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 6 erfolgenden

Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes

sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Anfechtung der Wahl des Vorstandes

§ 64. Das Wahlergebnis kann von den bevollmächtigten

Vertretern (§ 62 Abs. 1) binnen einer

Woche nach Durchführung der Wahl bei der

Hauptwahlkommission angefochten werden. § 58

gilt sinngemäß.

4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten

Wahlvorgang

§ 65. (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident

und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden

Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen;

§ 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten

müssen dem Vorstand angehören.

(3) Für das Wahlverfahren gelten § 57 Abs. 6 und

§ 62 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe,

daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das

an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.

(4) Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied

gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages

steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen

konnte.

(5) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu

verlautbaren.

Übernahme der Amtsgeschäfte

durch den neugewählten Präsidenten

§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums

erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte

durch den scheidenden Präsidenten an

den neugewählten Präsidenten.

(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident

während der Funktionsperiode aus, so hat der

Vorstand innerhalb von drei Monaten für die

Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen,

bei der die in Betracht kommenden

Vorschriften des § 65 sinngemäß anzuwenden sind.

Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten

aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an

den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden

Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten

das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die

Geschäfte der Kammer zu führen.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

§ 67. Für die Berechnung und den Lauf der im

Artikel III vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen

der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/

1950.

§ 68. § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1982, gilt nicht für die Zustellung von

Schriftstücken an die Zustellungsbevollmächtigten

von Wählergruppen und von gekoppelten Wahlvorschlägen.

§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes

bestimmen, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 29 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 erster Halbsatz

ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung

der §§ 30 zweiter Halbsatz und 37 der

Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 22 Abs. 2 lit. b

und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit

der Bundesminister für Finanzen und der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut."

15. In den §§ 11 Abs. 2, 21, 22 Abs. 2 lit. b und c,

23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 27 und 29 treten an die

Stelle der Worte „Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau" bzw. „Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau" die Worte „Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie" bzw.

„Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie".

16. In den §§ 22 Abs. 2 lit. b und c, 23 Abs. 2,27

und 29 treten an die Stelle der Worte „Bundesministerium

für Finanzen" bzw. „Bundesministeriums

für Finanzen" die Worte „Bundesminister für

Finanzen" bzw. „Bundesministers für Finanzen".

17. Im § 21 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes

„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

18. Im § 29 hat an die Stelle des Wortes „Bundesministerien"

das Wort „Bundesministern" zu

treten.

Artikel II

(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 69 des

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung

des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Geltung stehende Haushaltsordnung

und Umlagenordnung gelten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche

Regelung. Sie treten mit der Neuerlassung

der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung

auf Grund des § 17 des Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 dieses

Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf

des 31. Dezember 1984 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →