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301_1983 AT

301. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Bahrain

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Bahrain

Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht

In Bahrain genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Bahrain.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Bahrain

haben, genießen daher in Österreich den

Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.

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