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301_1982 AT

301. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und

des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 548/1978 wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 ist folgender § 2 a samt Überschrift

einzufügen

„Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973

§ 2 a. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973 ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 7 a nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann

auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß § 1 erbracht werden."

2. § 3 Z 3 hat zu lauten

„3. die erfolgreich abgelegte im § 2 a Abs. 1

genannte Konzessionsprüfung oder"

3. Dem § 3 ist folgende Z 4 anzufügen

„4. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe."

4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 2) hat

zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu

enthalten, wobei eine Aufgabe den Bereich „Flug"

und die andere Aufgabe den Bereich „Bahn" oder

„Bus" zum Gegenstand haben muß. Die Erledigung

dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling

in einer Stunde erwartet werden können."

5. § 4 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen

und Reisebedingungen zu

stellen."

6. Im § 5 Abs. 1 Z 1 sind vor dem Wort „soziologischen"

die Worte „rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen," einzufügen.

7. Dem § 5 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „oder" anzufügen.

8. Im § 5 Abs. 1 ist folgende Z 5 einzufügen

„5. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 2)"

9. Im § 6 Abs. 4 hat das Wort „Allgemeine" zu

entfallen.

10. Nach § 7 sind folgende §§ 7 a und 7 b samt

Überschriften einzufügen

„Konzessionsprüfung gemäß § 2 a Abs. 1

§ 7 a. (1) Die im § 2 a Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen

dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der

mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht

unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse

zu erstrecken, und zwar auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)

und

2. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 4).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die

betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat

je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung

und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt

sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren

Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet

werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reise-

bürobranche (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus

dem brancheneinschlägigen kaufmännischen

Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom

Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier

Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),

3. technische und hygienische Kenntnisse

(Abs. 9) und

4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 10).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten

nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht

überschreiten.

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus

dem Gebiete der Gegenseitigkeitsabkommen zu

stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft sowie über

Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(9) Hinsichtlich der technischen und hygienischen

Kenntnisse (Abs. 6 Z 3) sind dem Prüfling

Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung und

der Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe zu stellen.

(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen

Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 4)

sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische

Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren,

betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm

Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich

einer Kundenberatung in englischer Sprache zu

führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 2 a Abs. 1

§ 7 b. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2 a

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

oder

2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule,

durch den die Lehrabschlußprüfung in einem

dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

3. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

oder

4. eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher

Art zB im Rahmen einer nicht auf

Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO

1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

durch Zeugnisse nachweist."

11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission

für die Konzessionsprüfungen gemäß

§ 1, § 2 Abs. 1 und § 2 a Abs. 1, die gemäß § 351

Abs. 2 erster Teilsatz GewO 1973 zu bestellen sind,

müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO

1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder Pächter

betreiben oder in einem solchen Reisebüro als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig

sein."

12. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung zur Prüfung

erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die

zum Nachweis dieser Voraussetzungen

erforderlichen Belege."

13. Im § 11 zweiter Satz hat der Klammerausdruck

wie folgt zu lauten

„(§ 4 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 11 oder § 6 Abs. 2 bis 6

oder § 7 a Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10)"

14. § 12 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 vH und der

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 2 a

Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten."

15. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973)."

16. Die Anlagen 1 und 2 sind durch die folgende

Anlage zu ersetzen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

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