301. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und
des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 548/1978 wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 ist folgender § 2 a samt Überschrift
einzufügen
„Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973
§ 2 a. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973 ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 7 a nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann
auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß § 1 erbracht werden."
2. § 3 Z 3 hat zu lauten
„3. die erfolgreich abgelegte im § 2 a Abs. 1
genannte Konzessionsprüfung oder"
3. Dem § 3 ist folgende Z 4 anzufügen
„4. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe."
4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 2) hat
zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu
enthalten, wobei eine Aufgabe den Bereich „Flug"
und die andere Aufgabe den Bereich „Bahn" oder
„Bus" zum Gegenstand haben muß. Die Erledigung
dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling
in einer Stunde erwartet werden können."
5. § 4 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen
und Reisebedingungen zu
stellen."
6. Im § 5 Abs. 1 Z 1 sind vor dem Wort „soziologischen"
die Worte „rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen," einzufügen.
7. Dem § 5 Abs. 1 Z 4 ist das Wort „oder" anzufügen.
8. Im § 5 Abs. 1 ist folgende Z 5 einzufügen
„5. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
(Abs. 2)"
9. Im § 6 Abs. 4 hat das Wort „Allgemeine" zu
entfallen.
10. Nach § 7 sind folgende §§ 7 a und 7 b samt
Überschriften einzufügen
„Konzessionsprüfung gemäß § 2 a Abs. 1
§ 7 a. (1) Die im § 2 a Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen
dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der
mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht
unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse
zu erstrecken, und zwar auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)
und
2. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 4).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat
je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung
und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt
sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren
Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet
werden kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reise-
bürobranche (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus
dem brancheneinschlägigen kaufmännischen
Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom
Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier
Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),
3. technische und hygienische Kenntnisse
(Abs. 9) und
4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 10).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten
nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht
überschreiten.
(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus
dem Gebiete der Gegenseitigkeitsabkommen zu
stellen.
(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft sowie über
Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(9) Hinsichtlich der technischen und hygienischen
Kenntnisse (Abs. 6 Z 3) sind dem Prüfling
Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung und
der Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe zu stellen.
(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen
Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 4)
sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische
Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren,
betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm
Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich
einer Kundenberatung in englischer Sprache zu
führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 2 a Abs. 1
§ 7 b. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2 a
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
oder
2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in einem
dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
3. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
oder
4. eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher
Art zB im Rahmen einer nicht auf
Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO
1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
durch Zeugnisse nachweist."
11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission
für die Konzessionsprüfungen gemäß
§ 1, § 2 Abs. 1 und § 2 a Abs. 1, die gemäß § 351
Abs. 2 erster Teilsatz GewO 1973 zu bestellen sind,
müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO
1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder Pächter
betreiben oder in einem solchen Reisebüro als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
sein."
12. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung
erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die
zum Nachweis dieser Voraussetzungen
erforderlichen Belege."
13. Im § 11 zweiter Satz hat der Klammerausdruck
wie folgt zu lauten
„(§ 4 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 11 oder § 6 Abs. 2 bis 6
oder § 7 a Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10)"
14. § 12 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 vH und der
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 2 a
Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten."
15. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973)."
16. Die Anlagen 1 und 2 sind durch die folgende
Anlage zu ersetzen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.