301. Verordnung: Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980 insbesondere
dessen §§ 6 und 29, wird verordnet
§ 1. Für den Polytechnischen Lehrgang wird der
in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1981 in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Landesschulräte haben gem. § 6 Abs. 1
des Schulorganisationsgesetzes nach den örtlichen
Erfordernissen in folgenden Bereichen zusätzliche
Lehrplanbestimmungen zu erlassen
a) Soweit im Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges bei den zusätzlichen alternativen
Pflichtgegenständen und den Freigegenständen
nur die Mindest- und Höchstzahl des
Wochenstundenausmaßes angegeben ist,
haben sie das Stundenausmaß nach den örtlichen
Erfordernissen im Rahmen der vorgesehenen
Grenzen für das gesamte Bundesland
oder die einzelnen Polytechnischen Lehrgänge
festzulegen; hiebei kann sowohl eine
bestimmte Wochenstundenzahl festgelegt als
auch bestimmt werden, daß die zusätzlichen
alternativen Pflichtgegenstände und die Freigegenstände
im Ausmaß von 2, 3 und (oder)
4 Wochenstunden angeboten werden können.
b) Für einklassige Polytechnische Lehrgänge
können sie vorsehen, daß die alternativen
Pflichtgegenstände (Seminare) auch im Ausmaß
von je einer Wochenstunde geführt werden;
in diesem Fall haben die Schüler zwei
der vier angebotenen Seminare zu wählen.
c) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem
Zusammenhang mit Sonderschulen
geführt werden oder sonst ausschließlich
für Abgänger von Sonderschulen bestimmt
sind, für die der Lehrplan der Volksschule
und der Hauptschule gilt, haben sie therapeutisch
-funktionelle Übungen im erforderlichen
Umfang festzusetzen, wobei deren Wochenstundenausmaß
bis zu zwei Wochenstunden
in die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
einzurechnen ist.
d) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem
Zusammenhang mit Sonderschulen
für blinde Kinder oder Gehörlose oder
mit allgemeinen Sonderschulen geführt werden
oder sonst ausschließlich für Abgänger
von Sonderschulen bestimmt sind, haben sie
im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl
das Stundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände
unter Berücksichtigung der jeweiligen
schulischen Gegebenheiten zu bestimmen.
Dabei ist das Wochenstundenausmaß
für Deutsch und Mathematik mit mindestens
je fünf Wochenstunden festzusetzen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges erlassen wird, BGBl.
Nr. 174/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
BGBl. Nr. 458/1976, tritt mit 31. August 1981
außer Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Die im vierten Teil der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von
den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gem. § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1962 und 374/1975 bekanntgemacht.