Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_1981 AT

301. Verordnung: Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975 und 142/1980 insbesondere

dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

§ 1. Für den Polytechnischen Lehrgang wird der

in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

der darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1981 in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Landesschulräte haben gem. § 6 Abs. 1

des Schulorganisationsgesetzes nach den örtlichen

Erfordernissen in folgenden Bereichen zusätzliche

Lehrplanbestimmungen zu erlassen

a) Soweit im Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges bei den zusätzlichen alternativen

Pflichtgegenständen und den Freigegenständen

nur die Mindest- und Höchstzahl des

Wochenstundenausmaßes angegeben ist,

haben sie das Stundenausmaß nach den örtlichen

Erfordernissen im Rahmen der vorgesehenen

Grenzen für das gesamte Bundesland

oder die einzelnen Polytechnischen Lehrgänge

festzulegen; hiebei kann sowohl eine

bestimmte Wochenstundenzahl festgelegt als

auch bestimmt werden, daß die zusätzlichen

alternativen Pflichtgegenstände und die Freigegenstände

im Ausmaß von 2, 3 und (oder)

4 Wochenstunden angeboten werden können.

b) Für einklassige Polytechnische Lehrgänge

können sie vorsehen, daß die alternativen

Pflichtgegenstände (Seminare) auch im Ausmaß

von je einer Wochenstunde geführt werden;

in diesem Fall haben die Schüler zwei

der vier angebotenen Seminare zu wählen.

c) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem

Zusammenhang mit Sonderschulen

geführt werden oder sonst ausschließlich

für Abgänger von Sonderschulen bestimmt

sind, für die der Lehrplan der Volksschule

und der Hauptschule gilt, haben sie therapeutisch

-funktionelle Übungen im erforderlichen

Umfang festzusetzen, wobei deren Wochenstundenausmaß

bis zu zwei Wochenstunden

in die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

einzurechnen ist.

d) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem

Zusammenhang mit Sonderschulen

für blinde Kinder oder Gehörlose oder

mit allgemeinen Sonderschulen geführt werden

oder sonst ausschließlich für Abgänger

von Sonderschulen bestimmt sind, haben sie

im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl

das Stundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände

unter Berücksichtigung der jeweiligen

schulischen Gegebenheiten zu bestimmen.

Dabei ist das Wochenstundenausmaß

für Deutsch und Mathematik mit mindestens

je fünf Wochenstunden festzusetzen.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges erlassen wird, BGBl.

Nr. 174/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

BGBl. Nr. 458/1976, tritt mit 31. August 1981

außer Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Die im vierten Teil der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von

den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gem. § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1962 und 374/1975 bekanntgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →