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301_1978 AT

301. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Rechnungshofes und des Hauptpunzierungs- und Probieramtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Rechnungshofes und des Hauptpunzierungs- und Probieramtes

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/

1925, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof

verordnet

Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten

Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stellen

Rechnungshof und Hauptpunzierungs- und

Probieramt sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums

für Finanzen zu besorgen.

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