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301_1977 AT

301. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

folgende Vereinbarung über die Errichtung

vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Zollhaus Erl vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf

österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze

bis zum Amtsplatz;

— den den Abfertigungskiosk umgebenden

und an das Zollamtsgebäude angrenzenden

Amtsplatz;

— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr

am östlichen Innufer und den Verbindungsweg

zum Amtsplatz;

— den Abfertigungsraum, die Abstellräume,

die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege

im Abfertigungskiosk.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt

die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die

Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Zollhaus Erl Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970

außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die mit

1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 31. März 1977

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 112.05/18-A/77

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 31. März 1977 zu bestätigen, deren

Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere

Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels

1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 bildet, die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt

und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf den

ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benutzt diesen

Anlaß, das Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, am 31. März 1977

L.S.

An das

Auswärtige Amt

Wörthstraße

53 Bonn

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