301. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
folgende Vereinbarung über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Zollhaus Erl vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze
bis zum Amtsplatz;
— den den Abfertigungskiosk umgebenden
und an das Zollamtsgebäude angrenzenden
Amtsplatz;
— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr
am östlichen Innufer und den Verbindungsweg
zum Amtsplatz;
— den Abfertigungsraum, die Abstellräume,
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
im Abfertigungskiosk.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt
die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die
Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Zollhaus Erl Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970
außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die mit
1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 31. März 1977
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 112.05/18-A/77
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 31. März 1977 zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere
Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels
1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt
und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benutzt diesen
Anlaß, das Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, am 31. März 1977
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Wörthstraße
53 Bonn