301. Bundesgesetz: Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,
BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle
1967, BGBl. Nr. 78, wird wie folgt
geändert
1. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das
Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts
anderes vereinbart wird, mit dem laufenden
Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach
Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus
dem Grunde der Kündigung steht weder dem
Pächter noch dem Verpächter zu."
2. Der § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des Verfahrens können mit Bescheid
Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet
einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden."
3. Der Abs. 3 des § 11 wird aufgehoben.
4. Der § 38 hat zu lauten
„§ 38. Der Behörde steht bei Durchführung
des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur
Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die
Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses
nicht gebunden."
5. Die Z. 3 im § 50 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel II
Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, wird
wie folgt geändert
Der § 35 Albs. 2 hat zu lauten
„(2) Anderen Personen kommt Parteistellung
hur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder
in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz
Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976 in
Kraft.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme des Artikels I Z. 1, soweit nicht
verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen werden,
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs-
gesetzes in der Fassung von 1929 steht hinsichtlich
des Artikels I Z. 1 dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu.