Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_1976 AT

301. Bundesgesetz: Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,

BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle

1967, BGBl. Nr. 78, wird wie folgt

geändert

1. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von

drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des

Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das

Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts

anderes vereinbart wird, mit dem laufenden

Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach

Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus

dem Grunde der Kündigung steht weder dem

Pächter noch dem Verpächter zu."

2. Der § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des Verfahrens können mit Bescheid

Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet

einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet

ausgeschieden werden."

3. Der Abs. 3 des § 11 wird aufgehoben.

4. Der § 38 hat zu lauten

„§ 38. Der Behörde steht bei Durchführung

des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur

Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die

Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses

nicht gebunden."

5. Die Z. 3 im § 50 Abs. 1 wird aufgehoben.

Artikel II

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung

der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer

Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, wird

wie folgt geändert

Der § 35 Albs. 2 hat zu lauten

„(2) Anderen Personen kommt Parteistellung

hur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder

in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz

Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976 in

Kraft.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

mit Ausnahme des Artikels I Z. 1, soweit nicht

verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen werden,

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs-

gesetzes in der Fassung von 1929 steht hinsichtlich

des Artikels I Z. 1 dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →