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301_1975 AT

301. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 18/74 der 18. gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 18/74 der 18. gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen

des neuen Artikels 8 Absatz 4 des

Teils I des Anhangs B *) der Anwendung des Artikels

5 Absatz 3 bei den betreffenden Geräten,

Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen nicht entgegenstehen."

„Außerdem besteht Einvernehmen darüber, daß

die Bestimmungen des neuen Artikels 8 Absatz 4

des Anhanges B *) der Anwendung des Absatzes 3

des gleichen Artikels nicht entgegenstehen."

„Der Gegenwert von in Rechnungseinheiten

ausgedrückten Wertgrenzen wird vom ausführenden

Mitgliedstaat in seiner nationalen Währung

festgelegt und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Die einführenden Mitgliedstaaten erkennen

diese Beträge an, sofern die Ware in der

Währung des ausführenden Mitgliedstaates in

Rechnung gestellt ist. Wenn die Ware in der Währung

eines anderen Mitgliedstaates oder eines der

in Artikel 2 des Teils I des Anhangs B Anhang B, Teil I über die Begriffsbestimmungen

für „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse",

BGBl. Nr. 141/1973 be-

zeichneten Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

in Rechnung gestellt ist, erkennt

der einführende Mitgliedstaat den von dem betreffenden

Land mitgeteilten Betrag an."

„Anmerkung 8 zu Artikel 10 der Beilage 1

zum Teil I des Anhangs B Anhang B, Teil I über die Begriffsbestimmungen

für „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse",

BGBl. Nr. 141/1973 des Übereinkommens

findet lediglich auf bilaterale Beziehungen Anwendung."

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