301. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 18/74 der 18. gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
„Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen
des neuen Artikels 8 Absatz 4 des
Teils I des Anhangs B *) der Anwendung des Artikels
5 Absatz 3 bei den betreffenden Geräten,
Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen nicht entgegenstehen."
„Außerdem besteht Einvernehmen darüber, daß
die Bestimmungen des neuen Artikels 8 Absatz 4
des Anhanges B *) der Anwendung des Absatzes 3
des gleichen Artikels nicht entgegenstehen."
„Der Gegenwert von in Rechnungseinheiten
ausgedrückten Wertgrenzen wird vom ausführenden
Mitgliedstaat in seiner nationalen Währung
festgelegt und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Die einführenden Mitgliedstaaten erkennen
diese Beträge an, sofern die Ware in der
Währung des ausführenden Mitgliedstaates in
Rechnung gestellt ist. Wenn die Ware in der Währung
eines anderen Mitgliedstaates oder eines der
in Artikel 2 des Teils I des Anhangs B Anhang B, Teil I über die Begriffsbestimmungen
für „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse",
BGBl. Nr. 141/1973 be-
zeichneten Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
in Rechnung gestellt ist, erkennt
der einführende Mitgliedstaat den von dem betreffenden
Land mitgeteilten Betrag an."
„Anmerkung 8 zu Artikel 10 der Beilage 1
zum Teil I des Anhangs B Anhang B, Teil I über die Begriffsbestimmungen
für „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse",
BGBl. Nr. 141/1973 des Übereinkommens
findet lediglich auf bilaterale Beziehungen Anwendung."