301. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den
Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
neun Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen
Postsparkassenamt einzurichten; er ist
nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens
zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die eine nach Vollendung
des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung
von wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem
Mittleren Dienst entspricht, nachweisen.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege bei der Prüfungskommission für
den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
spätestens sieben Wochen vor Beginn
des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug hat jene
Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Kandidaten betreffen, seine
Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist
die Berufung an den Bundesminister für Finanzen
zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als zwei Wochen, jedoch
nicht mehr als drei Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildunglehrganges im Sinne des" § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen
Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er bei der Zulassung zu
diesem bevorzugt zu berücksichtigen, dabei ist das
Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als zwei Wochen
des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so
ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im
Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen
zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu
bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit
abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten
und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber
hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine
solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 9
angeführten Gegenstände einschließlich der für
ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen
Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen
Postsparkassenamt ist schriftlich; praktisch
und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf
einem Gebiet seiner Verwendung eine entsprechende
Arbeit herzustellen, Berechnungen
durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet
wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen
Aufgabe ist einem Gebiet, welches im besonderen
Teil der mündlichen Prüfung angeführt ist, zu
entnehmen und wird vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission bestimmt.
§ 8. (1) In der praktischen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät oder
einer Schreibmaschine zu arbeiten. Die Auswahl
der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.
(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich
festgestellter körperlicher Behinderung die praktische
Prüfung nicht zumutbar ist, können bei
sonst voller Eignung für den Dienst diese durch
Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten
anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses
Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat
bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen
Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.
§ 9. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich
die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Fachdienstes im
Österreichischen Postsparkassenamt von Bedeutung
sind
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Aufbau der Österreichischen Postsparkasse
und deren Aufgaben (unter Berücksichtigung
des Postsparkassengesetzes);
3. Grundzüge der allgemeinen Wirtschaftskunde
unter Berücksichtigung der wichtigsten
Rechtsbegriffe;
4. Wesentliche Begriffe aus dem Geld-, Bank-
und Börsenwesen;
5. Geschäftsbestimmungen des Scheck- und
Sparverkehrs, Dienstunterricht für die Besorgung
des Scheck- und Sparverkehrs durch
die Postämter;
6. Beziehungen zwischen Post und Österreichischer
Postsparkasse;
7. Grundzüge des Auslands- und Depotgeschäftes;
8. Grundzüge der Buchführung;
9. Kundendienst — Kundenwerbung.
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen
Postsparkasse und Beamte des Höheren
und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
§ 11. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Fachdienst im Postsparkassenamt (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 10. Mai 1951,
Z. 93.418-21/49, in der Fassung der Erlässe des
Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Oktober
1951, Z. 53.538-21/51, vom 14. Juni 1952,
Z. 42.062-21/52 und vom 17. Feber 1956,
Z. 26.583-21/56), die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des
30. Juni 1974 nicht mehr anzuwenden.