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301_1974 AT

301. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den

Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang

teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

neun Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen

Postsparkassenamt einzurichten; er ist

nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens

zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die eine nach Vollendung

des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung

von wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem

Mittleren Dienst entspricht, nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der Folge

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege bei der Prüfungskommission für

den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

spätestens sieben Wochen vor Beginn

des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug hat jene

Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche

Stellung des Kandidaten betreffen, seine

Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen

Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist

die Berufung an den Bundesminister für Finanzen

zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu

berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als zwei Wochen, jedoch

nicht mehr als drei Wochen des von ihm

erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildunglehrganges im Sinne des" § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits

gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung

weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen

Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,

so ist er bei der Zulassung zu

diesem bevorzugt zu berücksichtigen, dabei ist das

Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als zwei Wochen

des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so

ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im

Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen

zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen

Postsparkasse.

(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu

bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit

abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten

und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber

hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß

§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine

solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister

für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 9

angeführten Gegenstände einschließlich der für

ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen

Grundlagen vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen

Postsparkassenamt ist schriftlich; praktisch

und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf

einem Gebiet seiner Verwendung eine entsprechende

Arbeit herzustellen, Berechnungen

durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet

wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen

Aufgabe ist einem Gebiet, welches im besonderen

Teil der mündlichen Prüfung angeführt ist, zu

entnehmen und wird vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission bestimmt.

§ 8. (1) In der praktischen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät oder

einer Schreibmaschine zu arbeiten. Die Auswahl

der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.

(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich

festgestellter körperlicher Behinderung die praktische

Prüfung nicht zumutbar ist, können bei

sonst voller Eignung für den Dienst diese durch

Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten

anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses

Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat

bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen

Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.

§ 9. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich

die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken

hat, die für Beamte des Fachdienstes im

Österreichischen Postsparkassenamt von Bedeutung

sind

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. Aufbau der Österreichischen Postsparkasse

und deren Aufgaben (unter Berücksichtigung

des Postsparkassengesetzes);

3. Grundzüge der allgemeinen Wirtschaftskunde

unter Berücksichtigung der wichtigsten

Rechtsbegriffe;

4. Wesentliche Begriffe aus dem Geld-, Bank-

und Börsenwesen;

5. Geschäftsbestimmungen des Scheck- und

Sparverkehrs, Dienstunterricht für die Besorgung

des Scheck- und Sparverkehrs durch

die Postämter;

6. Beziehungen zwischen Post und Österreichischer

Postsparkasse;

7. Grundzüge des Auslands- und Depotgeschäftes;

8. Grundzüge der Buchführung;

9. Kundendienst — Kundenwerbung.

§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen

Postsparkasse und Beamte des Höheren

und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

§ 11. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1974 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Fachdienst im Postsparkassenamt (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 10. Mai 1951,

Z. 93.418-21/49, in der Fassung der Erlässe des

Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Oktober

1951, Z. 53.538-21/51, vom 14. Juni 1952,

Z. 42.062-21/52 und vom 17. Feber 1956,

Z. 26.583-21/56), die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des

30. Juni 1974 nicht mehr anzuwenden.

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