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301_1972 AT

301. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind im

Bereich der Industrie laufende Erhebungen über

Auftragsbestände und Auftragseingänge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle

der Sektion Industrie der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe

mit 50 und mehr unselbständig Beschäftigten

mit Ausnahme der Betriebe des Bergbaues und

jener der Fachverbände der Erdölindustrie, der

Filmindustrie, der Sägeindustrie, der Nahrungs- und

Genußmittelindustrie sowie der Gas- und

Wärmeversorgungsunternehmungen.

(2) Meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 1 für sämtliche

Berichtsmonate eines Kalenderjahres sind

jene Industriebetriebe, die in der Monatsmeldung

gemäß § 5 lit. a und b der Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406,

mit der statistische Erhebungen über den Stand

und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung

angeordnet werden, für den Berichtsmonat

September des Vorjahres 50 und mehr

unselbständig Beschäftigte ausgewiesen haben.

§ 3. Die Erhebung der Auftragsbestände

und der Auftragseingänge hat monatlich zu erfolgen

und sich auf folgende Erhebungsmerkmale

zu erstrecken

a) Name und Standort des Betriebes;

b) Unternehmenszugehörigkeit;

c) Schillingwert der Auftragseingänge im

Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und

Auslandsaufträgen;

d) Schillingwert der Auftragsstornierungen

im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und

Auslandsaufträgen;

e) Schillingwert aller am Ende des Berichtsmonats

gänzlich oder teilweise noch offenen

Aufträge, getrennt nach Inlands- und

Auslandsaufträgen.

§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen

obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Erhebungen haben gemeinsam mit

jenen gemäß § 5 lit. a und b der im § 2 Abs. 2

genannten Verordnung zu erfolgen.

§ 5. Im übrigen sind die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 7 und 8 lit. a der in

§ 2 Abs. 2 genannten Verordnung sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1972 in Kraft.

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