301. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind im
Bereich der Industrie laufende Erhebungen über
Auftragsbestände und Auftragseingänge durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle
der Sektion Industrie der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe
mit 50 und mehr unselbständig Beschäftigten
mit Ausnahme der Betriebe des Bergbaues und
jener der Fachverbände der Erdölindustrie, der
Filmindustrie, der Sägeindustrie, der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie sowie der Gas- und
Wärmeversorgungsunternehmungen.
(2) Meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 1 für sämtliche
Berichtsmonate eines Kalenderjahres sind
jene Industriebetriebe, die in der Monatsmeldung
gemäß § 5 lit. a und b der Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406,
mit der statistische Erhebungen über den Stand
und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung
angeordnet werden, für den Berichtsmonat
September des Vorjahres 50 und mehr
unselbständig Beschäftigte ausgewiesen haben.
§ 3. Die Erhebung der Auftragsbestände
und der Auftragseingänge hat monatlich zu erfolgen
und sich auf folgende Erhebungsmerkmale
zu erstrecken
a) Name und Standort des Betriebes;
b) Unternehmenszugehörigkeit;
c) Schillingwert der Auftragseingänge im
Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und
Auslandsaufträgen;
d) Schillingwert der Auftragsstornierungen
im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und
Auslandsaufträgen;
e) Schillingwert aller am Ende des Berichtsmonats
gänzlich oder teilweise noch offenen
Aufträge, getrennt nach Inlands- und
Auslandsaufträgen.
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen
obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Erhebungen haben gemeinsam mit
jenen gemäß § 5 lit. a und b der im § 2 Abs. 2
genannten Verordnung zu erfolgen.
§ 5. Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 7 und 8 lit. a der in
§ 2 Abs. 2 genannten Verordnung sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1972 in Kraft.