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301_1968 AT

301. Bundesgesetz: Abänderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Abänderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 131, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-

Hauptbewilligung haben an den Bund

jährlich eine Abgabe in der Höhe von 20 S zu

entrichten (Kunstförderungsbeitrag)."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2

lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Der

um die Einhebungsvergütung (§ 1 Abs. 3) verminderte

Abgabenertrag ist zwischen dem Bund

und den Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen.

Die Aufteilung auf die einzelnen Länder

hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3 1. Satz des

Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu

erfolgen."

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist

berechtigt, als Vergütung für die Einhebung

4 v. H. des Gesamtbetrages der eingehobenen

Kunstförderungsbeiträge einzubehalten."

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das Erträgnis aus dem Bundesanteil am

Kunstförderungsbeitrag ist vom Bundesministerium

für Unterricht zur Gänze für Zwecke der

Kunstförderung zu verwenden."

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 2 das

Bundesministerium für Unterricht,

b) hinsichtlich des § 1 Abs. 3 das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen,

c) hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen,

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Finanzen."

6. Im § 2 Abs. 1 hat es statt der Worte: „und

der Arbeiterkammertag" zu lauten: „ , der Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs".

Artikel II

Die Einnahmen aus dem Kunstförderungsbeitrag

sind in ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag

1968 unter dem neu zu eröffnenden

finanzgesetzlichen Ansatz 2/52180 („Kunstförderungsbeitrag"),

die Ausgaben aus dem Bundesanteil

bei den einzelnen Ansätzen des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/1303, schließlich die Anteile

der Länder beim finanzgesetzlichen Ansatz

2/52804 zu veranschlagen.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1968

in Kraft.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Artikels II ist

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Im übrigen sind mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes die in Artikel I Ziffer 5 genannten

Bundesministerien in dem dort bezeichneten

Umfang betraut.

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