301. Bundesgesetz: Abänderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 131, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-
Hauptbewilligung haben an den Bund
jährlich eine Abgabe in der Höhe von 20 S zu
entrichten (Kunstförderungsbeitrag)."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2
lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Der
um die Einhebungsvergütung (§ 1 Abs. 3) verminderte
Abgabenertrag ist zwischen dem Bund
und den Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3 1. Satz des
Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu
erfolgen."
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist
berechtigt, als Vergütung für die Einhebung
4 v. H. des Gesamtbetrages der eingehobenen
Kunstförderungsbeiträge einzubehalten."
4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Das Erträgnis aus dem Bundesanteil am
Kunstförderungsbeitrag ist vom Bundesministerium
für Unterricht zur Gänze für Zwecke der
Kunstförderung zu verwenden."
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 2 das
Bundesministerium für Unterricht,
b) hinsichtlich des § 1 Abs. 3 das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen,
c) hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Finanzen."
6. Im § 2 Abs. 1 hat es statt der Worte: „und
der Arbeiterkammertag" zu lauten: „ , der Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs".
Artikel II
Die Einnahmen aus dem Kunstförderungsbeitrag
sind in ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag
1968 unter dem neu zu eröffnenden
finanzgesetzlichen Ansatz 2/52180 („Kunstförderungsbeitrag"),
die Ausgaben aus dem Bundesanteil
bei den einzelnen Ansätzen des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/1303, schließlich die Anteile
der Länder beim finanzgesetzlichen Ansatz
2/52804 zu veranschlagen.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1968
in Kraft.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Artikels II ist
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Im übrigen sind mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes die in Artikel I Ziffer 5 genannten
Bundesministerien in dem dort bezeichneten
Umfang betraut.