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301_1966 AT

301. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 14/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 22/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 14/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 22/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 14/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 14/1966

(In der 38. Sitzung am 17. November 1966

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 22/1966 Der Beschluß Nr. 22/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 298/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang, dies erfordert, sinngemäß auf

den Ratsbeschluß Nr. 22/1966 anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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