301. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 5/65
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 5/1965
(In der 25. Sitzung am 20. Juli 1965 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/1965 Der Beschluß Nr. 10/1965 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 299/1965 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf
den Ratsbeschluß Nr. 10/1965 anzuwenden.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.