301. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl.
Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963 und BGBl. Nr. 320/1963, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist der Betrag von 160 S
durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.
2. Im § 45 Abs. 1 lit. b ist der Betrag von 160 S
durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.
3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.
4. § 49 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf
den Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4
bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden.
Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge)
gelten jedoch bei den Heimarbeitern,
soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen,
bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten
Personen (Zwischenmeister, Stückmeister),
soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht
übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1
und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern)
gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen
an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer
und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt
werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag
(Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,
der Dienstgeberanteil am
Wohnungsförderungsbeitrag und der Kinderbeihilfenbeitrag
nicht als Entgelt im Sinne der
Abs. 1 und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte
Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge
(Unkostenzuschläge) nur dann als nicht
zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit
sich dies auf Grund von Nachweisungen im
Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3
als gerechtfertigt erweist."
5. § 54 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
hat zu lauten: „hiebei sind die in einem Kalenderjahr
fällig werdenden Sonderzahlungen bis
zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung
in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme
auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."
6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge
von Sonderzahlungen entrichtet wurden,
die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden
Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise
stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1)
überschritten haben beziehungsweise überschreiten,
sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag
von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.
8. a) Im § 74 Abs. 1 erster Satz ist der Betrag
von 30 S durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.
b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.
9. Dem § 76 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Die für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach Z. 1 und 4 in Betracht kommende
Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen
Lagerung entsprechenden Faktor der Anlage
5 aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu der
jeweils in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage.
Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung
der Faktoren der Anlage 5 vorzunehmen."
10. § 77 Abs. 4 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. 11.500 S im Kalenderjahr 50 S;
2. 19.000 S im Kalenderjahr 85 S."
11. § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes.
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das
Jahr 1965 einen Beitrag von 34217 Millionen
Schilling. Hievon entfallen auf die
(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den
Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,
in den übrigen Monaten mit je einem
Vierzehntel zu bevorschussen."
12. a) Im § 105 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"
durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.
b) Im § 105 Abs. 2 ist der Ausdruck „April"
durch den Ausdruck „Mai" zu ersetzen.
c) Im § 105 Abs. 4 erster und zweiter Satz
ist der Ausdruck „April beziehungsweise September"
durch den Ausdruck „Mai beziehungsweise
Oktober" zu ersetzen.
13. a) § 105 a Abs. 2. hat zu lauten
„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher
einer Pension aus der Pensionsversicherung im
halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens
436 S und höchstens 872 S. Beziehern einer Vollrente
aus der Unfallversicherung gebührt der
Hilflosenzuschuß im Ausmaß der halben monatlichen
Vollrente (§ 182 a). Bei Bemessung des
Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse, der
Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente
für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht."
b) Im § 105 a Abs. 4 sind die Worte „halbe
Vollrente aus der Unfallversicherung" durch die
Worte „halbe monatliche Vollrente aus der Unfallversicherung
(§ 182 a)" zu ersetzen.
14. § 178 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich
höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
in der Unfallversicherung (§ 45
Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender
Sonderzahlungen."
15. § 179 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,
soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln
ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
im letzten Jahr vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im
letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem
sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag
zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig
geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die
gemäß § 7 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung
Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie
Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte
zu entrichten wären."
16. Im § 181 Abs. 1 ist der Betrag von 9000 S
durch den Betrag von 11.500 S zu ersetzen.
17. Nach § 182 ist ein § 182 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Ausmaß der monatlichen Rente.
§ 182 a. Die nach den Bestimmungen der
§§ 205, 205 a, 207, 215, 216, 218 und 219 ermittelten
Renten (Kinderzuschüsse) gebühren
monatlich in der Höhe eines Dreizehntels des
Jahresbetrages."
18. § 238 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen
aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der
sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit
(Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen
nach Maßgabe des § 242 durch die um ein
Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit
bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage
ist auf volle Schilling aufzurunden."
19. Im § 241 sind die Worte „gleich einem
Zwölftel" durch die Worte „gleich einem Vierzehntel"
zu ersetzen.
20. Dem § 242 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen
„Die vor Hinzurechnung der Sonderzahlungen
(§ 243 Abs. 2) aufgewertete Beitragsgrundlage
darf den 30fachen Betrag der am Stichtag in
Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht übersteigen. Die Zuschläge zur
Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (§ 243
Abs. 2) sind nur so weit aufzuwerten, als die
aufgewerteten Sonderzahlungen den 60fachen
Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen."
21. § 243 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1
und Z. 2 lit. a sind Sonderzahlungen bis zu dem
sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag
zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig
geworden sind, die nicht erstattet wurden. Sonderzahlungen
in einem Kalenderjahr, das nicht
zur Gänze in die Bemessungszeit fällt, sind mit
dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen."
22. Im § 262 zweiter Satz ist der Betrag von
53 S durch den Betrag von 58 S zu ersetzen.
23. Im § 264 Abs. 2 erster Satz sind nach den
Worten „zur Zeit seines Todes bestehenden" die
Worte „und mit dem der zeitlichen Lagerung des
Todestages entsprechenden Faktor der Anlage 5
aufgewerteten" einzufügen.
24. a) Im § 292 Abs. 2 haben die lit. i und k
zu entfallen.
b) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. 1 durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und als lit. m anzufügen
„m) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962."
c) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) der Richtsatz beträgt
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
25. Im § 292 a Abs. 2 ist der Betrag von 900 S
durch den Betrag von 950 S zu ersetzen.
26. § 311 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in
einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien
oder nach früherem Recht
rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten
Monat 7 v. H. des auf den Monat entfallenden
Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer
im letzten Monat vor seinem Ausscheiden
(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens
jedoch von dem Betrag von 1800 S beziehungsweise
2400 S beziehungsweise 3600 S beziehungsweise
4800 S beziehungsweise 5400 S, je
nachdem das Ausscheiden vor dem 1. August
1954, vor dem 1. Jänner 1956, vor dem 1. Jänner
1961, vor dem 1. Jänner 1965 beziehungsweise
später erfolgt."
27. a) Im § 447 a Abs. 1 ist der Ausdruck „der
Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen"
durch den Ausdruck „der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen" zu ersetzen.
b) Im § 447 a Abs. 4 ist der Ausdruck „Die
Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen"
durch den Ausdruck „Die Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen" zu ersetzen.
28. § 488 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des
§ 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge
sind entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen
Höchstbemessungsgrundlage (Abs. 2) der Bemessung
der Sonderbeiträge zugrunde zu legen
sind."
29. Die Anlage 5 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat zu lauten
„Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertung ist vorzunehmen
ARTIKEL II.
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.
(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der
Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen
Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter
Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach
Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall
eingetreten ist, neu zu bemessen.
Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen
aus der Unfallversicherung, deren
Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach
dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei
der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen
nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des
§ 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes
des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen,
zu dem die Rente neu festgestellt
wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist bei der
Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles
von dem Todestag des Versicherten
auszugehen.
(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn
der Versicherungsfall eingetreten ist
(3) Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten
Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie
nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten
ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors
1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend
auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen
bemessenen anderen Geldleistungen
sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von
nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach
dem 31. Dezember 1964.
(4) Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3
kommt die Rente in Betracht, auf die nach den
am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen
Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit
Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses
und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen
Renten ist § 182 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 17
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab
1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse
nach den hiefür geltenden Vorschriften
hinzu.
(7) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt
sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden
Rentenbetrag.
(8) Der sich aus der Neubemessung der Renten
ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965
zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.
ARTIKEL III.
Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung.
(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors
nach Abs. 2 entsprechend
dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise
der Versicherungsfall eingetreten ist, neu
zu bemessen.
(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn
der Stichtag liegt beziehungsweise der Versicherungsfall
eingetreten ist
Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen
nach Pensionsempfängern ist hiebei der
Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,
in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers
maßgebende Stichtag fällt.
(3) Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt
die Pension in Betracht, auf die nach den am
31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme
des Kinderzuschusses, des Hilfslosenzuschusses
und der Ausgleichszulage und vor Anwendung
von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung
erfaßt im gleichen Ausmaß alle
Pensionsbestandteile.
(4) Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes
gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Abs. 1
erfaßten Witwenpensionen nach § 258 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(5) Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab
1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse
nach den hiefür geltenden Vorschriften
mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß
mindestens 58 S zu betragen hat.
(6) Die Höhe des Hilfslosenzuschusses bestimmt
sich nach § 105 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
unter Bedachtnahme auf die im
Art. I Z. 13 lit. a dieses Bundesgesetzes verfügte
Änderung.
(7) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten,
deren Pension neu zu bemessen ist,
sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der
Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965
eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem
Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.
(8) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab
1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den
Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche
zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen
Leistung gilt als Grundbetrag.
(9) Der sich aus der Anwendung der Abs. 1, 4,
6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner
1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller
Höhe.
ARTIKEL IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Auf Grund der Neubemessung der Rente
(Pension) nach den Art. II und III ist eine Neufeststellung,
der Ausgleichszulage im Sinne des
§ 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. II Abs. 8
und Art. III Abs. 9 ergebenden Mehrbeträge vermindern
eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
(2) Die Neubemessung der Leistungen nach den
Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen.
Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung
ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis
31. Dezember 1965 verlangt.
(3) Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die
sich aus der Anrechnung der im § 292 Abs. 2
lit. i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1964 in Geltung
gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen
ergibt, vermindert eine zur
Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur
bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964
wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des
Richtsatzes.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I
Z. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(5) Die auf Grund der Bestimmungen des
§ 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 13 der 13. Novelle,
BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung
des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner
1964 auch in den Fällen eine entsprechende
Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine
Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme
auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht vorzunehmen war.
(6) Abs. 5 gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend
für die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Bundesgesetzes
eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
(7) Für die am 31. Dezember 1964 nach § 17
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten
und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2
des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden
Personen kann die Beitragsgrundlage auf
Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden.
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte
ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage
entsprechendes Gesamteinkommen
nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag
kann nur bis längstens 31. Dezember 1965
bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
(8) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist
für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
hat die bis zum 1. Jänner
1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung
von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus
dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen
zurückzuzahlen.
(10) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von 194'5 Millionen
Schilling und der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues einen Betrag von
5"5 Millionen Schilling zu überweisen.
ARTIKEL V.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1965 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1965
die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4, 7
und 8 lit. b;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen
des Art. I Z. 27;
c) rückwirkend mit 11. Oktober 1962 die Bestimmungen
des Art. I Z. 24 lit. b;
d) rückwirkend mit 1. Jänner 1964 die Bestimmungen
des Art. IV Abs. 5.
ARTIKEL VI.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.