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301. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl.

Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963 und BGBl. Nr. 320/1963, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 44 Abs. 1 Z. 5 ist der Betrag von 160 S

durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

2. Im § 45 Abs. 1 lit. b ist der Betrag von 160 S

durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

4. § 49 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf

den Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4

bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden.

Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge)

gelten jedoch bei den Heimarbeitern,

soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen,

bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten

Personen (Zwischenmeister, Stückmeister),

soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht

übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1

und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern)

gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen

an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer

und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt

werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag

(Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,

der Dienstgeberanteil am

Wohnungsförderungsbeitrag und der Kinderbeihilfenbeitrag

nicht als Entgelt im Sinne der

Abs. 1 und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte

Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge

(Unkostenzuschläge) nur dann als nicht

zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit

sich dies auf Grund von Nachweisungen im

Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3

als gerechtfertigt erweist."

5. § 54 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

hat zu lauten: „hiebei sind die in einem Kalenderjahr

fällig werdenden Sonderzahlungen bis

zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung

in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme

auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."

6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge

von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden

Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise

stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1)

überschritten haben beziehungsweise überschreiten,

sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag

von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

8. a) Im § 74 Abs. 1 erster Satz ist der Betrag

von 30 S durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.

b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 160 S durch den Betrag von 180 S zu ersetzen.

9. Dem § 76 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Die für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

nach Z. 1 und 4 in Betracht kommende

Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen

Lagerung entsprechenden Faktor der Anlage

5 aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu der

jeweils in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage.

Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung

der Faktoren der Anlage 5 vorzunehmen."

10. § 77 Abs. 4 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. 11.500 S im Kalenderjahr 50 S;

2. 19.000 S im Kalenderjahr 85 S."

11. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes.

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das

Jahr 1965 einen Beitrag von 34217 Millionen

Schilling. Hievon entfallen auf die

(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den

Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,

in den übrigen Monaten mit je einem

Vierzehntel zu bevorschussen."

12. a) Im § 105 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"

durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

b) Im § 105 Abs. 2 ist der Ausdruck „April"

durch den Ausdruck „Mai" zu ersetzen.

c) Im § 105 Abs. 4 erster und zweiter Satz

ist der Ausdruck „April beziehungsweise September"

durch den Ausdruck „Mai beziehungsweise

Oktober" zu ersetzen.

13. a) § 105 a Abs. 2. hat zu lauten

„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher

einer Pension aus der Pensionsversicherung im

halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens

436 S und höchstens 872 S. Beziehern einer Vollrente

aus der Unfallversicherung gebührt der

Hilflosenzuschuß im Ausmaß der halben monatlichen

Vollrente (§ 182 a). Bei Bemessung des

Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse, der

Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente

für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht."

b) Im § 105 a Abs. 4 sind die Worte „halbe

Vollrente aus der Unfallversicherung" durch die

Worte „halbe monatliche Vollrente aus der Unfallversicherung

(§ 182 a)" zu ersetzen.

14. § 178 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich

höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage

in der Unfallversicherung (§ 45

Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender

Sonderzahlungen."

15. § 179 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,

soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln

ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

im letzten Jahr vor dem Eintritt des

Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im

letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem

sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag

zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig

geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die

gemäß § 7 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung

Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie

Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte

zu entrichten wären."

16. Im § 181 Abs. 1 ist der Betrag von 9000 S

durch den Betrag von 11.500 S zu ersetzen.

17. Nach § 182 ist ein § 182 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Ausmaß der monatlichen Rente.

§ 182 a. Die nach den Bestimmungen der

§§ 205, 205 a, 207, 215, 216, 218 und 219 ermittelten

Renten (Kinderzuschüsse) gebühren

monatlich in der Höhe eines Dreizehntels des

Jahresbetrages."

18. § 238 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen

aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der

sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit

(Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen

nach Maßgabe des § 242 durch die um ein

Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit

bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage

ist auf volle Schilling aufzurunden."

19. Im § 241 sind die Worte „gleich einem

Zwölftel" durch die Worte „gleich einem Vierzehntel"

zu ersetzen.

20. Dem § 242 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen

„Die vor Hinzurechnung der Sonderzahlungen

(§ 243 Abs. 2) aufgewertete Beitragsgrundlage

darf den 30fachen Betrag der am Stichtag in

Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45

Abs. 1) nicht übersteigen. Die Zuschläge zur

Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (§ 243

Abs. 2) sind nur so weit aufzuwerten, als die

aufgewerteten Sonderzahlungen den 60fachen

Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden

Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen."

21. § 243 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1

und Z. 2 lit. a sind Sonderzahlungen bis zu dem

sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag

zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig

geworden sind, die nicht erstattet wurden. Sonderzahlungen

in einem Kalenderjahr, das nicht

zur Gänze in die Bemessungszeit fällt, sind mit

dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen."

22. Im § 262 zweiter Satz ist der Betrag von

53 S durch den Betrag von 58 S zu ersetzen.

23. Im § 264 Abs. 2 erster Satz sind nach den

Worten „zur Zeit seines Todes bestehenden" die

Worte „und mit dem der zeitlichen Lagerung des

Todestages entsprechenden Faktor der Anlage 5

aufgewerteten" einzufügen.

24. a) Im § 292 Abs. 2 haben die lit. i und k

zu entfallen.

b) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. 1 durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und als lit. m anzufügen

„m) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962."

c) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) der Richtsatz beträgt

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

25. Im § 292 a Abs. 2 ist der Betrag von 900 S

durch den Betrag von 950 S zu ersetzen.

26. § 311 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in

einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien

oder nach früherem Recht

rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten

Monat 7 v. H. des auf den Monat entfallenden

Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer

im letzten Monat vor seinem Ausscheiden

(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens

jedoch von dem Betrag von 1800 S beziehungsweise

2400 S beziehungsweise 3600 S beziehungsweise

4800 S beziehungsweise 5400 S, je

nachdem das Ausscheiden vor dem 1. August

1954, vor dem 1. Jänner 1956, vor dem 1. Jänner

1961, vor dem 1. Jänner 1965 beziehungsweise

später erfolgt."

27. a) Im § 447 a Abs. 1 ist der Ausdruck „der

Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen"

durch den Ausdruck „der Gebiets- und

Landwirtschaftskrankenkassen" zu ersetzen.

b) Im § 447 a Abs. 4 ist der Ausdruck „Die

Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen"

durch den Ausdruck „Die Gebiets- und

Landwirtschaftskrankenkassen" zu ersetzen.

28. § 488 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des

§ 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge

sind entsprechend mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig

werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen

Höchstbemessungsgrundlage (Abs. 2) der Bemessung

der Sonderbeiträge zugrunde zu legen

sind."

29. Die Anlage 5 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

hat zu lauten

„Aufwertungsfaktoren.

Die Aufwertung ist vorzunehmen

ARTIKEL II.

Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.

(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der

Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen

Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter

Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach

Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall

eingetreten ist, neu zu bemessen.

Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen

aus der Unfallversicherung, deren

Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach

dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei

der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen

nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des

§ 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes

des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen,

zu dem die Rente neu festgestellt

wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist bei der

Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles

von dem Todestag des Versicherten

auszugehen.

(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn

der Versicherungsfall eingetreten ist

(3) Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten

Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie

nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten

ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors

1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend

auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen

bemessenen anderen Geldleistungen

sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von

nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach

dem 31. Dezember 1964.

(4) Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3

kommt die Rente in Betracht, auf die nach den

am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen

Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit

Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses

und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen

Renten ist § 182 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 17

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab

1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse

nach den hiefür geltenden Vorschriften

hinzu.

(7) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt

sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden

Rentenbetrag.

(8) Der sich aus der Neubemessung der Renten

ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965

zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.

ARTIKEL III.

Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung.

(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme des

Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors

nach Abs. 2 entsprechend

dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise

der Versicherungsfall eingetreten ist, neu

zu bemessen.

(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn

der Stichtag liegt beziehungsweise der Versicherungsfall

eingetreten ist

Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen

nach Pensionsempfängern ist hiebei der

Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,

in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers

maßgebende Stichtag fällt.

(3) Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt

die Pension in Betracht, auf die nach den am

31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften

Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme

des Kinderzuschusses, des Hilfslosenzuschusses

und der Ausgleichszulage und vor Anwendung

von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung

erfaßt im gleichen Ausmaß alle

Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes

gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Abs. 1

erfaßten Witwenpensionen nach § 258 Abs. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(5) Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab

1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse

nach den hiefür geltenden Vorschriften

mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß

mindestens 58 S zu betragen hat.

(6) Die Höhe des Hilfslosenzuschusses bestimmt

sich nach § 105 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

unter Bedachtnahme auf die im

Art. I Z. 13 lit. a dieses Bundesgesetzes verfügte

Änderung.

(7) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten,

deren Pension neu zu bemessen ist,

sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der

Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965

eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem

Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.

(8) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab

1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den

Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche

zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen

Leistung gilt als Grundbetrag.

(9) Der sich aus der Anwendung der Abs. 1, 4,

6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner

1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller

Höhe.

ARTIKEL IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Auf Grund der Neubemessung der Rente

(Pension) nach den Art. II und III ist eine Neufeststellung,

der Ausgleichszulage im Sinne des

§ 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. II Abs. 8

und Art. III Abs. 9 ergebenden Mehrbeträge vermindern

eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(2) Die Neubemessung der Leistungen nach den

Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen.

Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung

ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis

31. Dezember 1965 verlangt.

(3) Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die

sich aus der Anrechnung der im § 292 Abs. 2

lit. i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1964 in Geltung

gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen

ergibt, vermindert eine zur

Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur

bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964

wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des

Richtsatzes.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I

Z. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des

§ 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 13 der 13. Novelle,

BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung

des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner

1964 auch in den Fällen eine entsprechende

Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine

Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme

auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht vorzunehmen war.

(6) Abs. 5 gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend

für die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Bundesgesetzes

eintretende Minderung des Gesamteinkommens.

(7) Für die am 31. Dezember 1964 nach § 17

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten

und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2

des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden

Personen kann die Beitragsgrundlage auf

Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden.

Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte

ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage

entsprechendes Gesamteinkommen

nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag

kann nur bis längstens 31. Dezember 1965

bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(8) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist

für das Jahr 1965 nicht zu leisten.

(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

hat die bis zum 1. Jänner

1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung

von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus

dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen

zurückzuzahlen.

(10) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag von 194'5 Millionen

Schilling und der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues einen Betrag von

5"5 Millionen Schilling zu überweisen.

ARTIKEL V.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1965 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1965

die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4, 7

und 8 lit. b;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen

des Art. I Z. 27;

c) rückwirkend mit 11. Oktober 1962 die Bestimmungen

des Art. I Z. 24 lit. b;

d) rückwirkend mit 1. Jänner 1964 die Bestimmungen

des Art. IV Abs. 5.

ARTIKEL VI.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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