301. Verordnung: Neuerliche Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.
Nr. 56, wird verordnet
Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.
Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen
Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden,
in der Fassung der Verordnung vom 16. Jänner
1962, BGBl. Nr. 50, wird ergänzt wie folgt
1. In § 1 Ziffer 1 ist nach den Worten „der
Internationalen Finanz-Corporation" ein Beistrich
zu setzen und nach diesem die Wortfolge
„der Internationalen Entwicklungsorganisation"
einzufügen.
2. Der Anlage (Übereinkommen, über die
Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen) ist folgender
Annex XIV anzufügen
(Übersetzung)
ANNEX XIV
INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION
Das Übereinkommen (einschließlich
dieses Annexes) soll
auf die Internationale Entwicklungsorganisation
(in der Folge
„Organisation" genannt) vorbehaltlich
folgender Bestimmungen
Anwendung finden
1. Abschnitt 4 ist durch folgenden
Text zu ersetzen
„Klagen gegen die Organisation
können nur vor
einem zuständigen Gericht
im Gebiet eines solchen
Mitgliedsstaates eingebracht
werden, in dem die Organisation
eine Geschäftsstelle
hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte
ernannt
oder in dem sie eine Sicherheitsleistung
gegeben oder
garantiert hat. Klagen von
Mitgliedsstaaten oder von
Personen, die Mitgliedsstaaten
vertreten oder ihre
Ansprüche von ihnen ab-
leiten, sind jedoch nicht zulässig.
Eigentum und Vermögenswerte
der Organisation
sind, wo immer sie
liegen und in wessen Händen
sie immer sich befinden,
von jeder Art der Beschlagnahme,
Pfändung oder Exekution
befreit, bevor nicht
ein rechtskräftiges Urteil
gegen die Organisation ergangen
ist."
2. Abschnitt 32 der Standardklauseln
bezieht sich lediglich
auf Meinungsverschiedenheiten,
die sich aus der
Auslegung oder Anwendung
der Privilegien und Immunitäten
ergeben, die die
Organisation aus diesem
Abkommen ableitet und
die nicht in denen enthalten
sind, die sie nach dem
Abkommen über die Internationale
Entwicklungsorganisation
oder aus anderen
Bestimmungen verlangen
kann.
3. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens (einschließlich
des Annexes)
ändern oder ergänzen nicht
das Abkommen über die
Internationale Entwicklungsorganisation
und
machen seine Abänderung
oder Ergänzung nicht notwendig.
Auch hindern oder
beschränken sie keine
Rechte, Privilegien, Immunitäten
oder Befreiungen,
die der Organisation
oder irgenwelchen ihrer
Mitglieder, Gouverneure,
Direktoren, Stellvertreter,
leitenden Angestellten oder
sonstigem Personal durch
das Abkommen über die
Internationale Entwicklungsorganisation
oder
durch ein Gesetz oder eine
Verordnung eines Mitgliedsstaates
oder einer Behörde
eines Mitgliedsstaates
oder auf andere Weise verliehen
wurden.