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301_1962 AT

301. Verordnung: Neuerliche Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: Neuerliche Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.

Nr. 56, wird verordnet

Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.

Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen

Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden,

in der Fassung der Verordnung vom 16. Jänner

1962, BGBl. Nr. 50, wird ergänzt wie folgt

1. In § 1 Ziffer 1 ist nach den Worten „der

Internationalen Finanz-Corporation" ein Beistrich

zu setzen und nach diesem die Wortfolge

„der Internationalen Entwicklungsorganisation"

einzufügen.

2. Der Anlage (Übereinkommen, über die

Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen) ist folgender

Annex XIV anzufügen

(Übersetzung)

ANNEX XIV

INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION

Das Übereinkommen (einschließlich

dieses Annexes) soll

auf die Internationale Entwicklungsorganisation

(in der Folge

„Organisation" genannt) vorbehaltlich

folgender Bestimmungen

Anwendung finden

1. Abschnitt 4 ist durch folgenden

Text zu ersetzen

„Klagen gegen die Organisation

können nur vor

einem zuständigen Gericht

im Gebiet eines solchen

Mitgliedsstaates eingebracht

werden, in dem die Organisation

eine Geschäftsstelle

hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte

ernannt

oder in dem sie eine Sicherheitsleistung

gegeben oder

garantiert hat. Klagen von

Mitgliedsstaaten oder von

Personen, die Mitgliedsstaaten

vertreten oder ihre

Ansprüche von ihnen ab-

leiten, sind jedoch nicht zulässig.

Eigentum und Vermögenswerte

der Organisation

sind, wo immer sie

liegen und in wessen Händen

sie immer sich befinden,

von jeder Art der Beschlagnahme,

Pfändung oder Exekution

befreit, bevor nicht

ein rechtskräftiges Urteil

gegen die Organisation ergangen

ist."

2. Abschnitt 32 der Standardklauseln

bezieht sich lediglich

auf Meinungsverschiedenheiten,

die sich aus der

Auslegung oder Anwendung

der Privilegien und Immunitäten

ergeben, die die

Organisation aus diesem

Abkommen ableitet und

die nicht in denen enthalten

sind, die sie nach dem

Abkommen über die Internationale

Entwicklungsorganisation

oder aus anderen

Bestimmungen verlangen

kann.

3. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens (einschließlich

des Annexes)

ändern oder ergänzen nicht

das Abkommen über die

Internationale Entwicklungsorganisation

und

machen seine Abänderung

oder Ergänzung nicht notwendig.

Auch hindern oder

beschränken sie keine

Rechte, Privilegien, Immunitäten

oder Befreiungen,

die der Organisation

oder irgenwelchen ihrer

Mitglieder, Gouverneure,

Direktoren, Stellvertreter,

leitenden Angestellten oder

sonstigem Personal durch

das Abkommen über die

Internationale Entwicklungsorganisation

oder

durch ein Gesetz oder eine

Verordnung eines Mitgliedsstaates

oder einer Behörde

eines Mitgliedsstaates

oder auf andere Weise verliehen

wurden.

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