301. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl.
Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/1960 und BGBl.
Nr. 119/1961, wird verordnet
Artikel I.
Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 190/1956,
in der Fassung der 11. und 12. Durchführungsverordnung
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 3/1958 und BGBl. Nr. 136/1961, wird
abgeändert wie folgt
Im § 6 Abs. 2 haben der erste und der zweite
Satz wie folgt zu lauten: „Die Freigrenze beträgt
190 S pro Woche für den das Einkommen
beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein
Betrag von 55 S pro Woche für jede Person, die
der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder
sittlichen Pflicht überwiegend erhält, wenn für
sie Kinder- oder Familienbeihilfe gewährt wird;
für Personen, für die der Angehörige keine Kinder-
oder Familienbeihilfe erhält, erhöht sich
dieser Betrag auf 70 S pro Woche."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.