Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301_1961 AT

301. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl.

Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/1960 und BGBl.

Nr. 119/1961, wird verordnet

Artikel I.

Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 190/1956,

in der Fassung der 11. und 12. Durchführungsverordnung

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 3/1958 und BGBl. Nr. 136/1961, wird

abgeändert wie folgt

Im § 6 Abs. 2 haben der erste und der zweite

Satz wie folgt zu lauten: „Die Freigrenze beträgt

190 S pro Woche für den das Einkommen

beziehenden Angehörigen. Dazu kommt ein

Betrag von 55 S pro Woche für jede Person, die

der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder

sittlichen Pflicht überwiegend erhält, wenn für

sie Kinder- oder Familienbeihilfe gewährt wird;

für Personen, für die der Angehörige keine Kinder-

oder Familienbeihilfe erhält, erhöht sich

dieser Betrag auf 70 S pro Woche."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →