301. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz 1959,
BGBl. Nr. 49, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 281/1959 und des Artikels II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember
1961 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin
bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht mehr
gegeben sind.
Artikel II.
Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/
1959, wird geändert wie folgt
Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1960" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1961"
zu ersetzen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1960 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.