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301_1960 AT

301. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959,

BGBl. Nr. 49, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 281/1959 und des Artikels II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften ist für

die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember

1961 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin

bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen

(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr

gegeben sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/

1959, wird geändert wie folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1960" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1961"

zu ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1960 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

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