301. Bundesgesetz: Ergänzung des Einkommensteuergesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 99 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1953 in
der geltenden Fassung wird wie folgt ergänzt
„Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht
anzuwenden, soweit für die Wiederherstellung
öffentliche Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds
in Anspruch genommen worden sind."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I sind ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1957 anzuwenden.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1956 und die Vorjahre ist § 99 Abs. 4 Einkommensteuergesetz
1953 auch in den Fällen, in
denen die Ausgaben für die Wiederherstellung
kriegszerstörter oder kriegsbeschädigter Gebäude
aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln öffentlicher
Fonds bestritten worden sind, mit der Einschränkung
anzuwenden, daß die Aufwendungen nicht
im Jahre ihrer Entstehung zur Gänze, sondern
auf Antrag nur mit den entsprechenden Zehntelbeträgen
in den einzelnen Veranlagungszeiträumen
abgesetzt werden dürfen. Rechtskräftige
Veranlagungen für das Kalenderjahr 1956 und
die Vorjahre sind nicht zu berichtigen.
Artikel III.
(Verfassungsbestimmung)
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1959 sind die Einkünfte
der Ehegatten bei der Zusammenveranlagung
zusammenzurechnen; ausgenommen sind jedoch
die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger
Arbeit aus einem dem Ehemann fremden Betrieb.
Artikel IV,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.