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301_1959 AT

301. Bundesgesetz: Ergänzung des Einkommensteuergesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 301. Bundesgesetz: Ergänzung des Einkommensteuergesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 99 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1953 in

der geltenden Fassung wird wie folgt ergänzt

„Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht

anzuwenden, soweit für die Wiederherstellung

öffentliche Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds

in Anspruch genommen worden sind."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I sind ab der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1957 anzuwenden.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1956 und die Vorjahre ist § 99 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

1953 auch in den Fällen, in

denen die Ausgaben für die Wiederherstellung

kriegszerstörter oder kriegsbeschädigter Gebäude

aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln öffentlicher

Fonds bestritten worden sind, mit der Einschränkung

anzuwenden, daß die Aufwendungen nicht

im Jahre ihrer Entstehung zur Gänze, sondern

auf Antrag nur mit den entsprechenden Zehntelbeträgen

in den einzelnen Veranlagungszeiträumen

abgesetzt werden dürfen. Rechtskräftige

Veranlagungen für das Kalenderjahr 1956 und

die Vorjahre sind nicht zu berichtigen.

Artikel III.

(Verfassungsbestimmung)

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1959 sind die Einkünfte

der Ehegatten bei der Zusammenveranlagung

zusammenzurechnen; ausgenommen sind jedoch

die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger

Arbeit aus einem dem Ehemann fremden Betrieb.

Artikel IV,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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