300. Verordnung: Dienstgrade der Militärseelsorger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet
§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in
der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt
und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet
(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende
Monatserste.
§ 2. (1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren
Dienstgrades zu führen.
(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab
1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu
führen ist.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich
in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.