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300. Verordnung: Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V)

Auf Grund

1. des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 111/2002, sowie

2. des § 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,

wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund

3. des § 29b Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, sowie

4. des § 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,

wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, auf Grund

5. des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 21/2002,

wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund

6. des § 6 Abs. 2 Z 10 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002,

wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Ziel

§ 1. Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung

eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie

96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und

der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters

(EPER) nachgekommen.

Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für IPPC-Anlagen (§ 3 Z 1). Ist keine Genehmigungspflicht nach der

Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen gegeben, gilt sie für IPPC-Anlagen nur hinsichtlich ihrer Emissionen in das

Wasser.

(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt

GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung derjenige verpflichtet, der

nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die

IPPC-Anlage verantwortlich ist (der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage,

Betreiber einer Dampfkesselanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).

(3) Berichtseinheit für die Abgabe einer Emissionsmeldung ist die IPPC-Anlage. Betreibt ein und

derselbe Verpflichtete (Abs. 2) an einem Standort zwei oder mehrere IPPC-Anlagen, so ist die Berichtseinheit

die Gesamtheit der IPPC-Anlagen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. eine IPPC-Anlage jener Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Abfallbehandlungsanlage,

einer Aufbereitungsanlage oder einer Dampfkesselanlage, in der eine oder mehrere der in Anhang

2 genannten IPPC-Anhang I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie eine sonstige Quellenkategorie

im Sinne des § 2 Abs. 1, und andere damit unmittelbar verbundene, in einem technischen

Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung

haben können;

2. Berichtszeitraum das Kalenderjahr;

3. Emission die Freisetzung eines Schadstoffs oder mehrerer Schadstoffe nach Anhang 1 aus

Punktquellen oder diffusen Quellen in die Luft oder in das Wasser. Die Emission in das Wasser

kann als Einleitung in ein Gewässer oder als Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage

oder Abwasserreinigungsanlage erfolgen;

4. Emissionsfaktoren Verhältniszahlen, die die Masse des emittierten Stoffes, bezogen auf die

Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Arbeitsstoffe oder

der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie wiedergeben;

5. Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellung der eingesetzten Energien und der Brenn-

und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den Abfällen sowie

den Emissionen;

6. Schadstoffe einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt

sind;

7. Schadstofffracht die Masse eines Schadstoffes, die innerhalb eines Kalenderjahres aus Punktquellen

oder diffusen Quellen emittiert wird;

8. NACE-Kode die EUROSTAT-Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Der NACE-

Kode wird von der Statistik Austria vergeben und mitgeteilt;

9. NOSE-P-Kode die in Anhang 2 verwendete EUROSTAT-Standardnomenklatur für Emissionsquellen;

10. SNAP-Kode die in Anhang 2 verwendete Standardnomenklatur für Verursacher von Luftschadstoffen

nach dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

(BGBl. Nr. 158/1983);

11. Quellenkategorien die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angeführten Tätigkeiten, wie sie

zusammenfassend im Anhang 2 zu dieser Verordnung näher beschrieben sind.

Abgabe der Emissionsmeldungen

§ 4. (1) Der gemäß § 2 Abs. 2 Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) für die Berichtseinheit

über den jeweiligen in Abs. 2 genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu

übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung

der Schadstofffracht gemäß § 6 ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten

wird.

(2) Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder

das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum

das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres

in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes

über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden

ist.

(3) Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der

Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen

ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.

(4) Überschreiten die gemäß § 6 ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang

1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit

erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2

nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschrei-

tung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten

zur Verfügung zu stellen.

(5) Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in

den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden

Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen

werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes

verursachen, so hat zu dem nach Abs. 3 jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne

der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

Übermittlung der Emissionsdaten

§ 5. (1) Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.

(2) Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt

GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

(Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht

zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel

angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.

(4) Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde

der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde

festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt

nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.

Ermittlung der Schadstofffrachten

§ 6. (1) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten

(§ 2 Abs. 2) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen

und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten

Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem

Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.

(3) Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu

ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden

Reihung zu stützen

1. auf kontinuierliche Emissionsmessungen,

2. auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß § 82 Abs. 1

GewO 1994, gemäß § 181 MinroG oder gemäß § 29 Abs. 18 AWG, auf Grund von Prüfungen

gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund §§ 32 oder 32b in Verbindung

mit § 33b oder § 134 WRG 1959,

3. auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder

Analysenergebnissen oder

4. auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten

und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).

(4) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene

Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b

WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten

durch Berechnungen (Abs. 3 Z 3) oder Abschätzungen (Abs. 3 Z 4) zu ermitteln.

(5) Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen

ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus

Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3

und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben „M“ zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung

unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind

sie mit dem Buchstaben „C“ und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen.

(6) Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (§ 7) sind vom Verpflichteten

die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung

des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am

Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.

Plausibilitätsprüfung

§ 7. Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung

der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität

zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für

diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.

Weiterleitung der Emissionsdaten

§ 8. (1) Die nach § 7 zuständige Behörde hat nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Meldungen

über den ersten Berichtszeitraum bis 15. April 2003 an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen

seines Bundeslandes über den ersten Berichtszeitraum bis 1. Mai 2003 an die Umweltbundesamt

GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(2) Die nach § 7 zuständige Behörde hat die Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung bis

1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an den Landeshauptmann, in den Fällen

des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat

alle Meldungen bis 1. Oktober des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Umweltbundesamt

GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(3) Ist eine nach § 7 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser

abweichend von den Abs. 1 und 2 die Meldungen oder Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung

an die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten elektronisch zu übermitteln.

Übermittlung an die Europäische Kommission

§ 9. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der Emissionsmeldungen untereinander

und mit Angaben in anderen auf Grund internationaler Berichtspflichten Österreichs erstellten

emissionsbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis

einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 15

Abs. 3 der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume

bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission

und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln.

Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als

auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.

Molterer Bartenstein

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